Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann gemäß § 249 BGB grundsätzlich den Ersatz aller Schäden verlangen, die ihm durch den Unfall entstanden sind. Meistens lassen sich diese in Sachschäden und Personenschäden unterteilen. Nachfolgend finden Sie einige typische Schadenspositionen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Anmeldekosten / Abmeldekosten

Solche Kosten fallen mitunter bei der Wiederbeschaffung eines neuen (bzw. gebrauchten) Fahrzeugs an.

Abschleppkosten

Abschleppkosten können geltend gemacht werden, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. nicht mehr verkehrssicher war.

Beschädigte Gegenstände

Neben dem beteiligten Fahrzeug selbst können auch andere Gegenstände, z.B. Motorradhelme oder Kleidung beschädigt werden. In diesem Fall ist es hilfreich, wenn Quittungen o.ä. vorgelegt werden können.

Besuchskosten

Auch die Kosten für Besuche im Krankenhaus können unter Umständen erstattungspflichtig sein, wenn sie der Heilung förderlich sind. Das gilt jedoch nur für Kosten naher Angehöriger (z.B. Eltern von minderjährigen Kindern).

Fahrtkosten

Fahrtkosten können aus verschiedensten Gründen anfallen, z.B. für Besuche im Krankenhaus oder Fahrten zum Rechtsanwalt. Diese müssen konkret nachgewiesen werden.

Haushaltsführungsschaden

Ein Haushaltsführungsschaden kann ggf. geltend gemacht werden, wenn die verletzte Person normalerweise Tätigkeiten im Haushalt erbringt, welche sie durch die Verletzung aber nicht mehr erbringen kann.

Höherstufungsschaden

Wird aufgrund eines Verkehrsunfalls die eigene Versicherung in Anspruch genommen und kommt es zu einer Höherstufung bei der Prämienzahlung, kann dieser Höherstufungsschaden unter Umständen erstattungspflichtig sein.

Mietwagenkosten

Grundsätzlich können auch Mietwagenkosten erstattet werden, wenn der Geschädigte auf sein Fahrzeug verzichten muss und daher ein Mietwagen angemietet wird. Dabei sollte man allerdings nur zu marktüblichen Preisen anmieten und sich nicht auf – häufig überhöhte – Unfallersatztarife einlassen. Diese verursachen sonst regelmäßig Probleme bei der Schadensregulierung.

Neuwagenersatz

Wird ein neuwertiges Fahrzeug erheblich beschädigt, kann der Schaden unter Umständen auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, d.h. der Geschädigte kann die Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug höchstens 4 Wochen alt ist und nicht mehr als 1.000 km gefahren wurde.

Nutzungsausfall

Wenn für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet wird, aber generell der Wille und die Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs vorlagen, kann der Geschädigte Nutzungsersatz verlangen. Meistens wird der Nutzungsersatz nebst Reparaturdauer im Sachverständigengutachten mit ausgewiesen.

Reparaturkosten

Reparaturkosten sind solche Kosten, die erforderlich sind, um ein beschädigtes Fahrzeug sachgemäß reparieren zu lassen.Die Reparaturkosten werden regelmäßig von einem Sachverständigen in einem Gutachten oder von der Werkstatt in einem Kostenvoranschlag ermittelt. Bei einem bloßen Bagatellschaden sind allerdings die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig!

Bei den Reparaturkosten kommt es häufig zum Streit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über folgende Positionen:

  • Verbringungskosten (z. B. in eine Lackiererei)

  • sog. UPE-Aufschläge (Zuschläge der markengebundenen Werkstätten)

  • Höhe der Stundenverrechnungssätze

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf grundsätzlich – soweit eine Reparatur noch wirtschaftlich erscheint – eine Fachwerkstatt seiner Wahl beauftragen.

Die Reparaturkosten sind aber nur bis zu einem bestimmten Rahmen erstattungsfähig. Das gilt insbesondere bei wirtschaftlichen Totalschäden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges zwar technisch möglich ist, sich aber wirtschaftlich nicht mehr lohnt, weil der Reparaturaufwand höher ist als der wirtschaftliche Aufwand für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges. Das kommt z.B. schnell bei älteren Fahrzeugen vor. Hier übersteigen die Reparaturkosten für eine fachgerechte Reparatur schnell den Preis, der für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug am Markt zu bezahlen wäre.

Nach der BGH-Rechtsprechung gilt hierbei die sog. 130%-Grenze. Dem Eigentümer eines Fahrzeugs wird dadurch gewissermaßen eine persönliche Bindung zu „seinem Fahrzeug“ zugestanden. Die Reparaturkosten dürfen daher bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen. Innerhalb dieser Grenze kann der Geschädigte auf einer Reparatur seines Fahrzeugs bestehen.

Rechtsanwaltskosten

Auch Rechtsanwaltskosten sind Schadensbestandteil und bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu übernehmen.

Reisekosten vom Unfallort nach Hause: Wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, können unter Umständen auch Reisekosten ersetzt verlangt werden.

Sachverständigenkosten

Auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, sofern es sich nicht um bloße Bagatellschäden handelt.

Schmerzensgeld

Der Geschädigte hat Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er aufgrund einer bei einem Unfall eingetretenen Verschlechterung des körperlichen Wohlbefindens eine Kompensation verlangen kann. Die Bezifferung erfolgt meistens aufgrund objektiver Nachweise (ärztliche Bescheinigungen) und Schmerzensgeldtabellen.

Standgebühren / Abstellkosten

Standgebühren können nach dem Abschleppen des Fahrzeugs anfallen, wenn dieses über längere Zeit beim Abschleppunternehmen dort eine Parkfläche belegt. Solche Gebühren sind aber grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu vermeiden.

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer ist nur dann ersatzfähig, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Der Anfall der Umsatzsteuer muss durch eine Rechnung, eine Quittung oder andere vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden.

Die Umsatzsteuer ist nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. In diesem Fall stellt die angefallene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, da der Geschädigte diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung abziehen kann.

Unkostenpauschale

Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der allgemeinen Kosten, die ihm im Rahmen der Schadensregulierung entstehen. Diese können regelmäßig pauschal mit 20-30 € angesetzt werden.

Wertminderung

Wenn bei einem Fahrzeug Schäden entstehen, die über bloße Bagatellschäden hinausgehen (insb. bei Deformationen der Karosserie oder Beschädigung von sicherheitsrelevanten Teilen) müssen diese bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs angegeben werden. Das wiederum führt regelmäßig zu einer Reduzierung des Kaufpreises (sog. merkantiler Minderwert). Dieser Minderwert ist als Schaden ersatzfähig. Meistens wird der Minderwert im Sachverständigengutachten mit ausgewiesen. Dabei vergleicht der Sachverständige den möglichen Verkaufspreis vor dem Unfall und den erzielbaren Verkaufspreis nach einer fachgerecht durchgeführten Reparatur.