Anhänger des freien Marktes sagen ja gerne: „Man bekommt immer das, was man bezahlt“. Soweit die Theorie.

Bei Werbeverträgen ist das aber meistens nicht so einfach. Dem Werbenden geht es ja nicht um die Material- und Druckkosten für ein Plakat, sondern darum, ob sich die Werbewirkung eines Plakats für ihn am Ende bezahlt macht. Oder frei nach Altkanzler Helmut Kohl: „Entscheidend ist, was hinten rauskommt.“

Und genau deswegen kommen einem Werbekunden nach Vertragsunterschrift manchmal Zweifel, ob sich die hohen Kosten für einen Werbevertrag am Ende überhaupt bezahlt machen. So wie einem Mandanten von mir, der einen „Vertrag über eine Werbefläche“ mit der Deutsche Regional-Werbung DRW GmbH aus Landau unterschrieben hatte. Er wollte nun von mir wissen, ob man „da irgendwie rauskommt“.

Das Thema ist auf den ersten Blick leider etwas schwer zu durchschauen. Ich versuche trotzdem mal, es so anschaulich wie möglich zu erklären.

Der “Werbevertrag” ist nicht im BGB geregelt. Man muss also genau hinschauen, wie ein solcher Vertrag rechtlich einzuordnen ist. Ein “Werbevertrag” kann z.B. ein Werkvertrag oder ein Mietvertrag sein. Die rechtlichen Konsequenzen zwischen diesen Vertragstypen unterscheiden sich erheblich. Bei einem Werkvertrag z. B. gibt es die Möglichkeit, den Vertrag vor Vollendung des Werks zu kündigen (§ 648 BGB). Bei einem Mietvertrag gibt es so eine Kündigungsmöglichkeit nicht.

Schön kompliziert wird es dann, wenn der Vertrag verschiedenste Leistungen beinhaltet. Das Herstellen der Werbefolierung ist z. B. für sich betrachtet eine werkvertragliche Leistung, aber wie ist es mit der Überlassung der Werbefläche?

Ein tiefer Blick in die juristischen Datenbanken soll ja bekanntlich bei der Rechtsfindung helfen. Dort stößt man dann schnell auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken. Der Vertrag, um den es in dieser Entscheidung ging, war dem meines Mandanten auffallend ähnlich. Auch dort ging es um einen „Vertrag über eine Werbefläche“, nur eben „in der Region Saarbrücken“. Mit diesem Vertrag bestellte die Beklagte eine komplette Busgestaltung zum Nettojahrespreis von 9.900 € bei dreijähriger Laufzeit. Das OLG Saarbrücken ging hierbei noch von einem Werkvertrag aus (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. November 2014 – 4 U 189/13).

Aber wie heißt es so schön: Zwei Juristen, drei Meinungen. Der Bundesgerichtshof beurteilte das nämlich später wieder etwas anders. Demnach solle es sich um Miete und nicht um einen Werkvertrag handeln, wenn der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen wie z. B. einer Straßenbahn oder Kraftfahrzeugen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 28.3.2018 - XII ZR 18/17; BGH, Urteil vom 7.11.2018 - XII ZR 109/17; BGH, Urteil vom 19.12.2018 - XII ZR 14/18). Also keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 648 BGB.

Auch die vereinbarte Mindestlaufzeit von drei Jahren war letztlich wohl nicht zu beanstanden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine mehrjährige mietvertragliche Bindung für sich genommen keine unangemessene Benachteilung des anderen Teils dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05).

Sicher nicht das, was mein Mandant hören wollte, aber manche Dinge kann man eben nicht schönreden. Wie sagt der Rheinländer: „Et is wie et is“.

Ganz allgemein bliebe in solchen Fällen natürlich noch die Möglichkeit einer Anfechtung, z.B. wenn ein Vertreter bei Vertragsabschluss über einen wesentlichen Umstand arglistig täuscht oder ggf. Ansprüche wegen Falschberatung. In dem Verfahren vor dem OLG Saarbrücken ging es z.B. auch darum, dass der Vertreter nicht erwähnt hatte, dass der Werbeanbieter keine Geschäftsbeziehungen mit der Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Saarbrücken mbH unterhält. Eine solche arglistige Täuschung bzw. eine Falschberatung wäre jedoch vom Kunden zu beweisen.