Im Online-Handel wird häufig vereinbart, dass der Kunde im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten tragen muss. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn es sich um echte Rücksendekosten handelt, die auf dem Weg vom Kunden zum Händler entstehen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

Mein Mandant bestellte bei der Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) einen Holztisch und bezahlte den Kaufpreis im Voraus. Allerdings erhielt mein Mandant den bestellten Tisch nicht. Am 16.01.2021 erklärte er daher erstmals den Widerruf seiner Bestellung per E-Mail und forderte den Kaufpreis zurück. Die slewo schlafen leben wohnen GmbH teilte meinem Mandanten dann am 18.01.2021 mit, dass der Tisch noch in derselben Woche vom Hersteller an die Beklagte versandt werden würde. Mein Mandant teilte daraufhin am 19.01.2021 mit, dass er den bereits ausgeübten Widerruf noch in eine Fristsetzung bis zum 31.01.2021 umdeuten könne, da eigentlich noch Interesse am Tisch bestand. Als mein Mandant dann aber in der folgenden Woche immer noch keine Versandbestätigung erhielt, erklärte er am 28.01.2021 nochmals den Widerruf und bat um Rückzahlung des empfangenen Kaufpreises.

Slewo teilte dann erst am 11.02.2021 mit, dass der Tisch nun versandt wurde. Mein Mandant hatte allerdings genug von den Verzögerungen und bestand auf seinem Widerruf. Er erklärte daraufhin gegenüber dem Versandunternehmen direkt online die Verweigerung der Annahme und teilte dies Slewo mit.

Da der Kaufpreis nicht rechtzeitig erstattet wurde, beauftragte mein Mandant zunächst auf eigene Faust ein Inkassounternehmen, welches den Kaufpreis zurückforderte. Slewo erstattete daraufhin zwar den Kaufpreis, aber nicht die angefallenen Inkassogebühren.

Zusätzlich erreichten meinen Mandanten dann noch zwei Mahnungen über Rücksendekosten in Höhe von 69,- €. Slewo meinte, mein Mandant müsse diese bezahlen (obwohl er ja bereits vor dem Versand den Widerruf erklärt hatte). Dies wollte mein Mandant nicht hinnehmen. Ich erhob daher Klage vor dem AG Rottweil, mein Mandant bekam vollumfänglich Recht. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass Slewo in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung der Rücksendekosten hat (AG Rottweil, Urteil vom 31.01.2022, Az. 2 C 397/21).