Unser Mandant bestellte bei der Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) einen Holztisch und bezahlte den Kaufpreis im Voraus. Allerdings erhielt unser Mandant den bestellten Tisch nicht. Am 16.01.2021 erklärte er daher erstmals den Widerruf seiner Bestellung per E-Mail und forderte den Kaufpreis zurück. Die slewo schlafen leben wohnen GmbH teilte unserem Mandanten dann am 18.01.2021 mit, dass der Tisch noch in derselben Woche vom Hersteller an die Beklagte versandt werden würde. Unser Mandant teilte daraufhin am 19.01.2021 mit, dass er den bereits ausgeübten Widerruf noch in eine Fristsetzung bis zum 31.01.2021 umdeuten könne, da eigentlich noch Interesse am Tisch bestand. Als unser Mandant dann aber in der folgenden Woche immer noch keine Versandbestätigung erhielt, erklärte er am 28.01.2021 nochmals den Widerruf und bat um Rückzahlung des empfangenen Kaufpreises.
Slewo teilte dann erst am 11.02.2021 mit, dass der Tisch nun versandt wurde. Unser Mandant hatte allerdings genug von den Verzögerungen und bestand auf seinem Widerruf. Er erklärte daraufhin gegenüber dem Versandunternehmen direkt online die Verweigerung der Annahme und teilte dies Slewo mit.
Da der Kaufpreis nicht rechtzeitig erstattet wurde, beauftragte unser Mandant zunächst ein Inkassounternehmen, welches den Kaufpreis zurückforderte. Slewo erstattete daraufhin zwar den Kaufpreis, aber nicht die angefallenen Inkassogebühren.
Zu allem Überdruss erreichten unseren Mandanten dann noch zwei Mahnungen über Rücksendekosten in Höhe von 69,- €. Slewo meinte, unser Mandant müsse diese bezahlen (obwohl er ja bereits vor Versand den Widerruf erklärt hatte). Dies wollte unser Mandant nicht hinnehmen. Wir erhoben daher selbst Klage vor dem AG Rottweil und bekamen vollumfänglich Recht (AG Rottweil, Urteil vom 31.01.2022, Az. 2 C 397/21).