Wer gewerblich als Online-Händler tätig ist, kennt auch die einschlägigen kaufrechtlichen Vorschriften beim Handel mit Verbrauchern. Sollte man jedenfalls meinen. Manchmal muss man aber auch Gerichte bemühen, um dies klarzumachen, wie in diesem Beispiel:

Mein Mandant bestellte bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) einen Wohnzimmertisch. Er war jedoch mit der Qualität des Tischs unzufrieden und erklärte daher innerhalb der gesetzlichen Frist den Widerruf. Trotz mehrerer Aufforderungen behauptete Slewo zunächst, die Retouren-Abteilung würde die Sendung noch bearbeiten und erstattete deswegen den Kaufpreis nicht.

Mein Mandant wollte sich aufgrund der schlechten Erfahrungen nicht mehr länger hinhalten lassen und beauftragte mich daher mit der Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs. Slewo berief sich nun darauf, dass die Retoure beschädigt sei und nicht mehr als Neuware weiterverkauft werden könne. Mein Mandant solle daher zunächst den Schaden beim Versandunternehmen melden.

Dies entsprach allerdings nicht der geltenden Gesetzeslage: Ein Online-Händler trägt nämlich bei einem Verbrauchsgüterkauf das so genannte Rücksenderisiko, also das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache auf dem Rücksendeweg. Ein Verbraucher darf deshalb nicht einfach auf das Versandunternehmen verwiesen werden.

Also wurde Klage beim AG Rottweil eingereicht. Offenbar hatte Slewo nach Zustellung der Klage gegen den Anspruch nichts mehr einzuwenden. Es erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

(AG Rottweil, Urteil vom 09.05.2019, Az. 5 C 101/19)