Heute geht es mal wieder um die Firma Slewo:

Mein Mandant bestellte im Oktober 2022 bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) eine Massivholztischplatte für insgesamt 755,63 EUR und zahlte den Kaufpreis im Voraus per Überweisung. Die bestellte Tischplatte wurde am 01. Dezember 2022 angeliefert. Jedoch musste mein Mandant feststellen, dass die Tischplatte stark verbogen und nicht gerade war. Man konnte keinen Teller abstellen ohne dass dieser „kippelt“.

Mein Mandant beanstandete dies gegenüber Slewo und schrieb am 13.12.2022 dann eine E-Mail mit dem Text:

„Ich würde die Tischplatte gerne zurückgeben mit einer Erstattung des vollen Kaufpreises.“

Slewo reagierte dann zurückweisend mit der Begründung, man müsse dies zurückweisen, da Holz ein arbeitender Werkstoff sei, es handle sich um ein Naturprodukt.

Da mein Mandant in der Nähe des Firmensitzes von Slewo wohnte, brachte er die Tischplatte kurzerhand dorthin zurück und ließ sich die Rückgabe quittieren. Slewo hielt es aber offenbar nicht für nötig, den Kaufpreis zu erstatten, weshalb wir ein gerichtliches Mahnverfahren einleiteten.

Slewo legte Widerspruch ein, also ging die Sache ins streitige Verfahren vor das AG Rottweil. Slewo ließ sich zunächst dahingehend ein, dass kein Widerruf des Kunden vorliege. Das war natürlich Unsinn, denn mein Mandant hatte Slewo ja am 13.12.2022 geschrieben, dass er die Tischplatte gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben möchte. Das Wort “Widerruf” muss auch nicht ausdrücklich benutzt werden.

Slewo hatte dann offenbar im Laufe des Verfahrens ein Einsehen und erstattete den Kaufpreis zurück. Ich erklärte den Rechtsstreit daher für erledigt. Das AG Rottweil legte Slewo anschließend die Kosten des Rechtsstreits auf.

(AG Rottweil, Beschluss vom 21.08.2023, Az. 5 C 76/23)