Die Gesetzeslage ist eigentlich eindeutig: Der Kaufpreis muss einem Verbraucher spätestens 14 Tage nach Widerruf erstattet werden. Für die Rückzahlung muss der Online-Shop dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (vgl. § 357 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).

Das Amtsgericht Rottweil hat nun gegenüber der slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) mit Beschluss vom 05.01.2022 klargestellt, dass es für die Einhaltung der 14-Tage Frist darauf ankommt, dass der Kaufpreis innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Käufers eingegangen ist.

In dem entschiedenen Fall hatte unser Mandant bei Slewo ein Wandbild bestellt und die Bestellung später storniert. Der Kaufpreis wurde der Kreditkarte unseres Mandanten belastet. Wie schon in anderen Fällen erstattete Slewo den Kaufpreis jedoch nicht rechtzeitig. Daher führten wir für unseren Mandanten ein gerichtliches Mahnverfahren durch. Slewo legte jedoch ohne Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Der Fall ging also vor Gericht.

Nach Einreichung der Anspruchsbegründung erhielt unser Mandant den Kaufpreis erst am 09. Dezember zurück. Slewo verteidigte sich nun damit, man habe die Erstattung bereits am 19. November vorgenommen. Belege hierfür konnte Slewo allerdings nicht vorlegen. Dies müsse mit dem Kreditkartenanbieter geklärt werden.

Das AG Rottweil ließ diese Begründung nicht durchgehen und legte Slewo die Kosten des Rechtsstreits auf (AG Rottweil, Beschluss vom 05.01.2022, Az. 2 C 396/21).