Unser Mandant hatte am 01.01.2021 bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) ein Bett bestellt. Die Anlieferung erfolgte zunächst im April 2021. Dabei waren jedoch die Verpackung und auch das Bett deutlich beschädigt. Daher verweigerte unser Mandant zunächst die Annahme. Slewo bat daraufhin unseren Mandanten, die Pakete doch anzunehmen und Fotos der Beschädigungen zuzusenden. Unser Mandant würde dann umgehend Ersatzteile erhalten. Er folgte diesem Vorschlag und schickte Slewo ca. 30 Fotos zu. Neben einigen Kratzern gab es auch mehrere Risse im Holz und ein Seitenteil des Betts war komplett gebrochen. Nach einem ewigen Hin- und Her erschien die von Slewo beauftragte Spedition bei unserem Mandanten und holte das Bett wieder ab. Ca. 8 Wochen später erhielt unser Mandant eine Überweisung, jedoch 159 Euro zu wenig. Auf die Nachfrage, weshalb nicht der komplette Kaufpreis erstattet wurde, erläuterte Slewo, dass unser Mandant ja den Kaufvertrag widerrufen habe und daher laut AGB Versandkosten in dieser Höhe tragen müsse.

Das war natürlich Unsinn, unser Mandant hatte nie geschrieben, dass er den Kaufvertrag widerrufen möchte, sondern immer nur auf seinem Nacherfüllungsrecht bestanden und letztlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil Slewo trotz Fristsetzung keine Nacherfüllung leistete. Dass Slewo derartige Unterschiede nicht versteht (oder verstehen will), ist für uns letztlich keine Überraschung mehr. Also blieb wieder einmal nur der Klageweg.

Slewo verteidigte sich zunächst im Rahmen der Klageerwiderung wahrheitswidrig damit, der Kläger habe nie zur Nacherfüllung aufgefordert, sondern lediglich die Abholung der Ware verlangt. Diese Lüge konnten wir durch Vorlage des Schriftverkehrs widerlegen. Slewo hatte dann offenbar ein Einsehen und erklärte ein Anerkenntnis (AG Rottweil, Anerkenntnisurteil vom 10.01.2023, Az. 2 C 339/22).