Beim Online-Möbelkauf kommt es öfters vor, dass sich die Vertragsparteien über den Zustand bei Lieferung beklagten. Manchmal wendet aber nicht der Kunde ein, dass die Ware beschädigt angekommen ist, sondern der Händler, wie in diesem Fall:

Meine Mandanten bestellten am 14.11.2020 bei der Firma slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) ein Boxspringbett und eine Garderobe. Der Kaufpreis wurde im Voraus per Überweisung gezahlt. Die bestellte Garderobe wurde auch zeitnah geliefert. Später wurden mehrere Teile eines Betts verschiedener Modelle geliefert. Nachdem sich meine Mandanten mit Slewo nicht über eine Nachbesserung einigen konnten, erklärten sie fristgerecht den Widerruf. Der Widerruf wurde von Slewo auch bestätigt und die Teile wurden von einer Partnerspedition abgeholt.

Slewo verweigerte nun die Erstattung des Kaufpreises mit der Begründung, dass meine Mandanten die Ware zur Rücksendung nicht ordnungsgemäß verpackt hätten, wodurch sie Schaden genommen habe.

Vor Gericht kam Slewo damit jedoch nicht durch. Das AG Rottweil urteilte, dass meinen Mandanten der Kaufpreis für das bestellte Boxspringbett zurückgezahlt werden muss (AG Rottweil, Urteil vom 13.09.2022, Az. 5 C 388/21).