Beim Rückwärtsfahren sollte man sich nicht ausschließlich auf seine Rückfahrkamera verlassen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Lübeck.

Was war passiert?

Zwischen zwei Kraftfahrzeugen kam es auf dem Parkplatz eines Supermarkts zu einer Kollision. Ein Fahrzeugführer setzte rückwärts aus seiner Parklücke aus, während ein anderer Fahrzeugführer in gerader Richtung auf die Ausfahrt zufuhr. Der Ausparkende orientierte sich ausschließlich an der Rückfahrkamera seines Fahrzeugs. Der Ausparkende behauptet, der Geradeausfahrende sei absichtlich an seinem Fahrzeug entlanggefahren und habe überhaupt nicht gebremst.

Entscheidung des LG Lübeck

Das Gericht entschied, dass beide Fahrzeugführer eine Mitschuld trifft. Der Geradeausfahrende hätte die Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, der Ausparkende sich kontinuierlich nach hinten umsehen müssen. Die Rückfahrkamera des Fahrzeugs genüge dabei nicht als alleiniges Hilfsmittel. Das LG Lübeck sah daher die überwiegende Schuld bei dem Ausparkenden und verurteile diesen, 2/3 des entstandenen Schadens zu ersetzen.

(LG Lübeck, Urteil vom 18.07.2023, Az. 9 O 113/21)