Wer durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigt wird, hat bereits Ärger genug. Noch ärgerlicher ist es, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann, weil dieser „Unfallflucht“ begeht, sich also unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB).

In solchen Fällen kann der Geschädigte unter Umständen seinen Schaden beim Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen des Vereins „Verkehrsopferhilfe e.V.“ regulieren. Dieser Verein reguliert entsprechend §§ 12 ff. PflVG Schäden, die z.B. durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden Kraftfahrzeuges entstanden sind oder die mit einem Kraftfahrzeug vorsätzlich und rechtwidrig herbeigeführt werden.

Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • Schädigung durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers

  • Personen- oder Sachschaden

  • das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, kann nicht ermittelt werden

  • der Ersatzberechtigte macht glaubhaft, dass er keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag

  • es besteht wegen des Unfalls keine anderweitige Amtshaftung

  • der Schaden wird nicht durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen

Bei „Unfallfluchtfällen“ ist außerdem § 12 Abs. 2 PflVG zu beachten:

„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.„(§ 12 Abs. 2 PflVG)

Das bedeutet: Kommt es allein zu einem Sachschaden, kann dieser in Unfallfluchtfällen nicht über den Entschädigungsfonds des Vereins „Verkehrsopferhilfe e.V. reguliert werden. Eine Entschädigung kommt hierüber nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Unfalls zugleich ein erheblicher Personenschaden entstanden ist.

Weitere Informationen findet man auch unter

http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/