Rechtsschutz gegen unerwünschte Werbung (Spam)

Inhaltsverzeichnis

Kann man sich gegen unerwünschte Werbung rechtlich wehren?

Unerwünschte Werbenachrichten sind nervig, rauben Zeit und Aufmerksamkeit. Allerdings bestehen gute Möglichkeiten, gegen Versender von unerwünschten Werbe-E-Mails rechtlich vorzugehen (jedenfalls wenn diese in Deutschland sitzen). Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster weist völlig zutreffend auf Folgendes hin (Internetrecht, Stand April 2019, S. 304):

„Die Betroffenen können sich mit aller Härte des Gesetzes gegen Spammer wehren.“

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Die Rechtslage ist zum größten Teil höchstrichterlich geklärt. Empfänger von Spam-Mails haben grundsätzlich sehr gute Aussichten, Unterlassungsansprüche durchzusetzen.

Was sind E-Mails Spam-Mails?

Rechtlich gesehen handelt es sich bei E-Mails dann um Spam-Mails, wenn die E-Mail Zwecke der Werbung verfolgt und keine Einwilligung des Empfängers vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17). Es muss sich also um Werbung handeln und es darf keine Einwilligung des Empfängers vorliegen.

Wann enthält eine E-Mail Werbung?

Es gibt Fälle, in denen fraglich ist, ob eine E-Mail überhaupt werbenden Charakter hat. Vor einer Abmahnung muss daher stets kritisch hinterfragt werden, ob überhaupt Werbung im Rechtssinne vorliegt.

Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff der Werbung im Wesentlichen über das Merkmal der Absatzförderung (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17):

„Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15, aaO Rn. 16; BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 17 mwN – Empfehlungs-E-Mail, vgl. auch Apel/Henn, KbR 2016, 236, 237 f.; Gramespacher, WRP 2016, 495, 497; Mankowski, EWiR 2016, 157, 158).“

(BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17)

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch eine E-Mail mit einer Aufforderung zur Kundenzufriedenheitsumfrage Werbung darstellen (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17).

Auch eine Bestätigungs-E-Mail beim „Double-Opt-In“ kann unzulässige Werbung enthalten, wenn die Mail über eine reine Bestätigung hinausgeht und werbenden Inhalt hat (z.B. ein Logo und Sätze wie „Welcome to…“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über…“ in Verbindung mit einer E-Mail-Adresse (LG Stendal, Urteil vom 12.5.2021 – 22 S 87/20).

Bestehen Unterlassungsansprüche auch gegen Spammer im Ausland?

Grundsätzlich gelten die deutschen werberechtlichen Vorschriften auch gegenüber ausländischen Unternehmen, die Spam-Mails aus dem Ausland versenden. Gegen ausländische Anbieter rechtlich vorzugehen ist in der Praxis allerdings wenig empfehlenswert.

Wann sind Werbe-E-Mails unzulässig?

Spam-Mails stellen nach der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und sind damit wettbewerbswidrig:

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“

(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)

Wann sind Werbe-E-Mails erlaubt?

Werbe-E-Mails sind grundsätzlich zulässig, wenn der Empfänger vorher in den Empfang solcher E-Mails eingewilligt hat (z.B. durch Anmeldung bei einem Newsletter).

Ohne ausdrückliche Einwilligung sind Werbe-E-Mails nur dann zulässig, wenn der Absender die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG beachtet hat:

„Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

(§ 7 Abs. 3 UWG)

Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, d.h. sofern nur eine Voraussetzung nicht vorliegt, kann sich der Absender nicht auf die Ausnahmeregelung berufen und es handelt sich um eine unzumutbare Belästigung. Der BGH zieht die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch außerhalb des Wettbewerbs heran, z.B. im Verhältnis zwischen gewerblichen Versendern und privaten Empfängern (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17).

Auch eine wirksame Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails kann später natürlich noch widerrufen werden, der Versender muss sich dann hieran halten (vgl. OLG München, Urteil vom 21.02.2019 – 29 U 666/18).

Darf man Werbe-E-Mails ohne Einwilligung an Gewerbetreibende versenden?

Nein. Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07).

Können auch Privatpersonen Versender von Spam-Mails abmahnen?

Nicht nur Gewerbetreibende können gegen Spam-Mails Unterlassungsansprüche geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15). Auch Privatpersonen können sich aktiv gegen Spam-Mails wehren.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Versand von Spam-Mails eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Empfängers darstellt. Der BGH führte hierzu z.B. in seinem Urteil vom 10.07.2018 (Az. VI ZR 225/17) Folgendes aus:

„Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Klägers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen.“

(BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17)

Was passiert, wenn der Versender auf eine Abmahnung nicht reagiert?

In diesem Fall kann der Empfänger eine Unterlassungsklage erheben. Die Klage kann dort erhoben werden, wo der Empfänger die Mail erhalten hat, also regelmäßig am Sitz des Empfängers (Erfolgsort der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO). Der Empfänger muss also nicht an einem weit entfernten Gericht klagen.

Muss man den Versender von Spam-Mails selbst abmahnen oder muss man hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen?

Für eine Abmahnung besteht kein Anwaltszwang. Man kann den Versender von Spam-Mails also auch selbst abmahnen. Ebenso kann man hiermit aber auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss regelmäßig der Versender der Spam-Mail erstatten, weil der Empfänger insoweit einen Schadensersatzanspruch hat.

Wie muss eine Abmahnung wegen unerwünschter Spam-Mails aussehen?

Nachfolgend finden Sie ein Muster für eine Abmahnung wegen unerwünschter E-Mail-Werbung. Sie können die Abmahnung einfach über die Antwort-Funktion Ihres E-Mail-Programms einfügen, ergänzen und versenden. Bei Anbietern aus Deutschland reicht eine Abmahnung häufig aus, dass Sie nicht mehr weiter mit E-Mail-Werbung belästigt werden. Falls sich die Gegenseite jedoch nicht daran hält oder keine Unterlassungserklärung abgibt, besteht die Möglichkeit, Unterlassungsklage zu erheben.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir die angehängte Werbe-E-Mail zugeschickt. Ich habe Ihnen gegenüber jedoch zu keinem Zeitpunkt mein Einverständnis mit der Übersendung von Werbemails erklärt. Jedenfalls ist mir eine entsprechende Einwilligung nicht bekannt.

Die Übersendung von unverlangten Werbe-E-Mails ist rechtswidrig, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat. Ich verweise nur auf die Entscheidungen vom 11.03.2004 (Az. I ZR 81/01) sowie vom 20.05.2009 (Az. I ZR 218/07).

Das OLG Hamm hat zudem mit Urteil vom 19.03.2009 (Az. 4 U 179/08) entschieden, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse eines Unternehmers auf einer Internetpräsenz oder in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen noch keine Einwilligung des Unternehmers in den Empfang von Werbesendungen für branchenfremde Leistungen darstellt. [Verbraucher können diesen Absatz streichen]

Ich fordere Sie daher auf, mir in Zukunft keine E-Mails mit werbendem Inhalt an die Adresse [E-Mail-Adresse ergänzen] ohne entsprechendes Einverständnis meinerseits zu senden.

Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr fordere ich Sie zudem auf, mir innerhalb von einer Woche ab Zugang dieser Abmahnung eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung im Original zukommen zu lassen. Für die Fristwahrung reicht es aus, wenn Sie mir die Unterlassungserklärung vorab per E-Mail zusenden.

Sollte die Unterlassungserklärung nicht rechtzeitig vorliegen, behalte ich mir vor, Sie auf Unterlassung zu verklagen.

Mit freundlichen Grüßen“

An welchem Gerichtsstand kann man gegen Spam-Mails klagen?

Wenn man sich die Mühe macht, gegen unerwünschte Werbe-E-Mails (Spam) auf Unterlassung zu klagen, stellt sich natürlich auch die Frage, vor welchem Gericht dies möglich ist. Schließlich kann dies einen erheblichen Unterschied bei der Reise zu einem Gerichtstermin machen.

Für Empfänger von Spam-Mails kommt hier glücklicherweise die Vorschrift des § 32 ZPO zur Anwendung. Diese lautet:

„Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“

(§ 32 ZPO)

Der in § 32 ZPO erwähnte Ort, an dem die Handlung begangen ist, enthält faktisch zwei Orte. Begangen ist die unerlaubte Handlung sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort (bei Erfolgsdelikten). Bei einer unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails geht die Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass Erfolgsort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO der Ort ist, wo der Empfänger die streitgegenständliche Spam-Mail über seinen Computer erhalten hat.

„Das Landgericht Berlin ist gemäß §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig. Diese Vorschriften knüpfen jeweils an den Begehungsort der angegriffenen Handlung an. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. Bei Versendung einer E-Mail ist dies jedenfalls auch der jeweilige Standort des Empfängercomputers. Im übrigen gilt, wie bei Wettbewerbsverstößen durch Presse, Funk und Fernsehen auch für das Internet als Begehungsort jeder Ort, an dem das Medium vertrieben wird, es also dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gelangt (Baumbach-Hefermehl, 20. Aufl., § 24 Rdn. 6). Selbst wenn man hier nur auf den Standort des die E-Mail empfangenen Computers des Klägers abstellte, wäre das Landgericht Berlin örtlich zuständig, da dieser seinen Wohn- und Geschäftssitz in Berlin hat.“

(LG Berlin, Urteil vom 13.10.98, Az. 16 O 320/98)

Entsprechende Ausführungen finden sich auch in MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 84:

„Macht der Geschädigte eines inter-individuellen Delikts von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, ist nach Abs. 1 S. 2 das Recht des Ortes anwendbar, an dem der Betroffene die Informationen zur Kenntnis nimmt. Bei Persönlichkeitsverletzungen per E-Mail, die zwar weltweit abrufbar sind, die das Netz aber lediglich als Infrastruktur zur Individualkommunikation nutzen, ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers abzustellen.“

Ebenso MüKoUWG/Ehricke/Könen, 3. Aufl. 2022, UWG § 14 Rn. 79-80:

„Der Gerichtsstand bei der Versendung von E-Mails ist zum einen das zuständige Gericht am Begehungsort (Absendeort der E-Mails) oder zum anderen das zuständige Gericht am Empfangsort. Wo der Empfangsort ist, kann im Einzelnen zweifelhaft sein.

Es kommt bei dem Empfang, wie bei dem Zugang einer Willenserklärung, maßgeblich darauf an, ab wann eine E-Mail als in den Machtbereich des Empfängers gelangt anzusehen ist. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn sie von dem Empfangsgerät des Empfängers aus zur Kenntnis genommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die betreffende E-Mail auf dem jeweiligen Empfangsgerät selbst, auf dem Server des Adressaten der E-Mail oder in einer sog. „Cloud“, auf die der Adressat Zugriff hat, gespeichert wird. In allen Fällen kommt es auf denjenigen Ort an, an dem das Empfangsgerät, von dem aus der Adressat der E-Mail diese zur Kenntnis nehmen kann, belegen ist. Das gilt jedenfalls für solche stationären Empfangsgeräte, die typischerweise nicht auch die Funktionalität der Mobilität haben. Insoweit ist das Gericht örtlich zuständig, welches für denjenigen Ort zuständig ist, an dem sich der Stammplatz des betreffenden Empfangsgerätes befindet.“

Fazit: Der Empfänger einer Spam-E-Mail muss bei einer Unterlassungsklage nicht bis zum Gericht des Absenders fahren. Er kann Klage an seinem heimischen Gerichtsstand erheben. Aufgrund des Streitwerts ist dies regelmäßig das örtlich zuständige Amtsgericht am Sitz des Empfängers.

Kann man wegen Spam-Mails Schmerzensgeld verlangen?

Empfänger von Spam per E-Mail können gegen den Versender Schmerzensgeld nach Artikel 82 DS-GVO verlangen. Das AG Pfaffenhofen sprach z.B. einem Empfänger einer Spam-E-Mail ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR zuzüglich Zinsen zu (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21). Das AG Diez erkannte einem Empfänger hingegen nur 50 EUR zu, die darüber hinaus gehende Klage wurde abgewiesen (AG Diez, Urteil vom 07.11.2018 – 8 C 130/18).

Wie hoch ist der Streitwert bei unerwünschter E-Mail-Werbung?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Streitwert für die Zusendung von unerwünschter E-Mail Werbung nicht an dem gesamten volkswirtschaftlichen Schaden zu messen ist, sondern am persönlichen Interesse des Empfängers. Handelt es sich um einen Einzelfall mit verhältnismäßig geringfügiger Belästigung, ist ein Streitwert für die Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung in Höhe von 3.000,- EUR angemessen, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 30. November 2004 – VI ZR 65/04).

Wie kann man sich gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten wehren?

Viele Haus- und Wohnungsinhaber möchten keine Prospektwerbung in Ihren Briefkästen und bringen daher Aufkleber mit einem Werbeverbot an, z.B.

„Bitte keine Werbung einwerfen“

„Keine Werbung / Keine Anzeigenblätter“

„Stop – Bitte keine Werbung und kostenlose Zeitungen einwerfen“

Das Problem an solchen Werbeverboten ist: Nicht alle Werbetreibenden halten sich daran. Entweder werden solche Aufkleber übersehen oder im schlimmsten Fall einfach ignoriert, weil sich der Werbetreibende denkt, da passiert schon nichts. Dabei gibt es durchaus rechtliche Möglichkeiten, sich gegen solche unerwünschte Werbung erfolgreich zur Wehr zu setzen.

Wie ist die Rechtslage bei Werbung im Briefkasten?

Werbung durch Einwurf von Handzetteln in die Briefkästen potentieller Kunden ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Solche Werbung dient letztlich dem Interesse der Verbraucher, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten.

Anders sieht die Situation allerdings aus, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er keine Werbung erhalten möchte, z.B. durch einen entsprechenden Aufkleber. Eine solche Willensäußerung muss grundsätzlich durch den Werbenden beachtet werden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmers an der Werbung durchsetzt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 – VI ZR 182/88).

In seiner Grundsatzentscheidung vom 20.12.1988 hat der BGH hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.“

(BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 – VI ZR 182/88)

Der BGH sieht in der Missachtung eines ausdrücklichen Werbeverbots eine Verletzung der Rechte des Besitzers bzw. Eigentümers (§§ 1004, 903, 862 BGB) sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das gleichfalls einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB auslöst.

Kommt es darauf an, wer die Werbung in den Briefkasten einwirft?

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.12.1998 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Werbetreibende die Werbung selbst in den Briefkasten einwirft oder dies durch Werbeunternehmen durchführen lässt:

„Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.“

(BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 – VI ZR 182/88)

Ein Werbetreibender kann sich also grundsätzlich nicht damit herausreden, dass die Missachtung des Werbeverbots von dem Verteilunternehmen verschuldet wurde.

Gelten Aufkleber mit „Keine Werbung einwerfen“ auch für politische Werbung?

Im Jahr 2001 hat das Berliner Kammergericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend präzisiert, dass ein Aufkleber mit dem Inhalt

„keine Werbung einwerfen“

auch für die Wahlwerbung politischer Parteien gilt. Schon der erste gegen den erklärten Willen erfolgte Einwurf derartigen Werbematerials stellt eine rechtswidrige Störung dar (KG Berlin, Urteil vom 21. September 2001 – 9 U 1066/00).

Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Partei zwar Verfassungsbeschwerde ein, jedoch wurde diese nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. August 2002 – 2 BvR 2135/01). Das Bundesverfassungsgericht führte vielmehr aus:

„Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt das angegriffene Urteil nicht zu einem faktischen Verbot der Flugblattwerbung oder zu einer Benachteiligung gegenüber politischen Mitbewerbern. Das Kammergericht hat allein entschieden, dass die Beschwerdeführerin es zu unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens einzuwerfen oder einwerfen zu lassen, solange dort der Aufkleber „keine Werbung einwerfen“ angebracht ist. Dass dies praktisch darauf hinausliefe, der Beschwerdeführerin eine Flugblattwerbung generell unmöglich zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nach dem angegriffenen Urteil allein für die ihrem Einfluss unterliegende unerwünschte und damit rechtswidrige Flugblattverteilung und Versendung von Informationsmaterial durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung von Werbematerial beauftragte Dritte einzustehen. Die angegriffene Entscheidung fußt auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich das Verhalten der in ihre Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen zurechnen lassen muss, sofern sie sich nicht durch die Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens auszuschließen.“

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. August 2002 – 2 BvR 2135/01)

Auch politische Parteien sind somit verpflichtet, Werbeverbote an Briefkästen zu beachten. In diesem Sinne entschied auch das OLG Bremen, Urteil vom 18. Juni 1990 – 6 U 1/90 (bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1991 – 1 BvR 867/90).

Gilt ein Werbeverbot an Briefkästen auch für Postwurfsendungen?

Das OLG Frankfurt entschied in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 01. Juni 1995 (Az. 1 U 80/94), dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze auch für die Abwehr unerwünschter Postwurfsendungen gelten. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch im Verhältnis zur Deutschen Bundespost (Post AG), denn auf ein Verschulden des Störers komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Ähnlich entschied auch das LG Hagen (Westfalen) mit Beschluss vom 10. Oktober 1990 (Az. 18 O 345/90).

Dagegen entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Februar 1991 – 9 U 244/90), dass ein Unterlassungsanspruch bei Postwurfsendungen nicht gelte. Begründet wurde dies allerdings damit, dass die Deutsche Bundespost nach der Postordnung verpflichtet sei, Wurfsendungen an alle Haushaltungen zuzustellen. Die zugrunde liegende Postordnung gilt allerdings heute nicht mehr.

Kann man ein Werbeverbot für Briefkastenwerbung auch ohne Aufkleber erteilen?

Mit dieser Frage hatte sich 2019 das OLG Frankfurt befasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 24 U 57/19). In diesem Verfahren hatte der Kläger keinen Aufkleber an seinem Briefkasten angebracht, sondern den Werbetreibenden direkt angeschrieben und untersagt, ihm keine Werbung mehr zuzusenden.

Das OLG Frankfurt entschied, dass bei einer Zuwiderhandlung hiergegen kein Unterlassungsanspruch besteht, da die Beachtung des Widerspruchs des Betroffen mit nicht zumutbaren personellem und zeitlichem Aufwand verbunden sei. Das OLG Frankfurt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger einfach einen Aufkleber anbringen könne:

„Im Übrigen steht dem Kläger selbst eine ganz einfache, ohne weiteres zuzumutende Möglichkeit offen, den Einwurf von Postwurfsendungen der Beklagten in Zukunft für sich und die Mitnutzer zu verhindern, wodurch die Geltendmachung seines Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich würde (vgl. AG Bonn, Urt.v.15.08.2013 -103 C 82/13- juris). So kann er ohne nennenswerten Aufwand ein Hinweisschild an seinem Briefkasten anbringen, das verdeutlicht, dass der Einwurf von Werbung der Beklagten bzw. X nicht gewünscht ist. Insoweit obliegt es ihm, dies mit den weiteren Nutzern des Briefkastens abzuklären und einvernehmlich zu regeln. Anderenfalls muss er sich deren Interesse am Erhalt solcher Werbesendungen ohnehin entgegenhalten lassen, was der Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs ebenfalls entgegenstünde.“

(OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 24 U 57/19)

Wer also keine Briefkastenwerbung erhalten möchte, sollte in jedem Fall einen entsprechenden Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen.

Gelten Werbe-Verbote auch für Gratis-Zeitungen?

Wer auch keine Gratis-Zeitungen erhalten möchte, sollte dies am besten mit seinem Aufkleber klarstellen. So hat z.B. das LG Münster entschieden, dass ein allgemeiner Hinweis „Bitte keine Werbung“ nicht automatisch gegen Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil gelte, da der Begriff „Werbung“ insoweit keinen ausdrücklichen Erklärungsinhalt aufweise (LG Münster, Urteil vom 26. September 2013 – 14 O 360/12).

Sinnvoll ist zum Beispiel ein Hinweis wie

„Bitte keine Werbung und keine Gratis-Zeitungen einwerfen“

Das LG Bonn (Urteil vom 23. Oktober 2014 – 14 O 42/14) hat einen solchen Hinweis als unmissverständlich befunden und deshalb einen (Wettbewerbs-)Verstoß bejaht:

„Die Beschriftung der Schilder an der Tür- und der Briefkastenanlage war und ist klar formuliert. Es gibt keinen Zweifel, dass mit „Gratis-Zeitungen“ in der Aufforderung: „Bitte keine Werbung und keine Gratis-Zeitungen“ alle nicht gegen Entgelt erworbenen Druckerzeugnisse gemeint waren, und zwar nebst beigelegtem Werbematerial. Dieser Sinn und dieser Inhalt der Erklärung auf den Schildern ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, eindeutig und auch von einem durchschnittlich intelligenten Zusteller zu erkennen“

(LG Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 14 O 42/14)

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Werbeverbot am Briefkasten missachtet wird?

Wenn es trotz ausdrücklichem Widerspruch am Briefkasten trotzdem zum Einwurf von Werbung kommt, ist die Rechtslage eigentlich klar: Der Empfänger hat einen Unterlassungsanspruch, das heißt er kann den Werbetreibenden kostenpflichtig durch einen Rechtsanwalt abmahnen lassen und notfalls Unterlassungsklage erheben. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Werbetreibende erstatten.

Allerdings bedarf ein solches Vorgehen einer guten Vorbereitung und sollte nicht vorschnell erfolgen. Hintergrund ist die „Ausreißer“-Rechtsprechung: Es kommt immer wieder vor, dass Werbetreibende einwenden, dass es sich nur um seltene Versehen und damit um einzelne „Ausreißer“ handelt. Häufig kommen sie damit vor Gericht durch, siehe z.B.

  • BGH, Urteil vom 30. April 1992 – I ZR 287/90
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 1991 – 18a U 46/91
  • OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2014 – I-9 U 225/13
  • LG Dortmund, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 3 O 110/16

Eine differenziertere Ansicht vertritt z.B. das OLG Frankfurt am Main: Ein einmaliges Versehen („Ausreißer“) ist nach Auffassung des OLG Frankfurt unbeachtlich, soweit es um den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geht (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Mai 2020 – 6 U 54/19).

Außerdem hat zum Beispiel das OLG Köln klargestellt, dass der Werbetreibende darlegen und ggf. auch beweisen muss, welche Anstrengungen er unternommen hat, um Missachtungen des Werbeverbots zu unterbinden, die Beweislast liegt also beim Werbetreibenden (OLG Köln, Urteil vom 07. August 1991 – 6 U 32/91).

Wie kann man rechtssicher gegen unerwünschte Briefkastenwerbung vorgehen?

Wenn man sich konsequent gegen Briefkastenwerbung wehren möchte, sollte man wie folgt vorgehen:

  • Bringen Sie einen deutlich sichtbaren Werbewiderspruch an Ihrem Briefkasten an und dokumentieren Sie dies
  • Heben Sie die beanstandete Werbung auf und notieren Sie sich den Zeitpunkt des Zugangs

Versuchen Sie nicht, direkt beim ersten Verstoß vorzugehen. Dokumentieren Sie besser über längere Zeit die einzelnen Verstöße. Wenn Sie später mehrere Verstöße nachweisen können, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass der Werbetreibende sich mit einem „Ausreißer“ herausreden kann.

Außerdem gibt es noch zwei weitere effektive Mittel, um den Druck gegenüber dem werbenden Unternehmen etwas zu erhöhen:

Persönlich adressierte Post unfrei an den Absender zurücksenden

Eine Möglichkeit ist, die unverlangte Werbung unfrei an den Absender zurückzusenden. Da der Absender die Kosten für die Rücksendung tragen muss, wirkt dies meistens recht schnell. Außerdem macht dies deutlich weniger Arbeit, als selbst einen Brief zu verfassen und an den Werbenden zu versenden. Es reicht einfach, auf den Briefumschlag zu schreiben:

„Unverlangte Sendung. Bitte unfrei zurück an Absender!“

Wenn man eigene Adresse vorher mit einem Aufkleber oder einem Filzstift unkenntlich macht, verhindert man zudem, dass die betreffende Sendung erneut an einen selbst zugestellt wird.

DSGVO-Auskunftsanspruch geltend machen

Wenn das noch nicht hilft, kann man auch zur „DSGVO-Keule“ greifen und gegenüber dem Werbenden einen Auskunftsanspruch geltend machen. Da Verstöße gegen die DSGVO zum Teil mit erheblichen Bußgeldandrohungen behaftet sind, werden solche Auskunftsersuchen meistens auch beachtet. Zusätzlich kann man auch eine etwaige Einwilligung widerrufen und die Sperrung der personenbezogenen Daten zu Zwecken des Direktmarketings verlangen. Nachfolgend ein Musterschreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhalte von Ihnen persönlich adressierte Briefwerbung. Ich verlange daher Auskunft darüber, ob und mit welcher Berechtigung Sie personenbezogene Daten über meine Person gespeichert haben.

Bitte erteilen Sie mir vollumfänglich Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgeführten Punkte.

Bitte stellen Sie mir kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zur Verfügung.

Rein vorsorglich widerrufe ich eine etwaige Einwilligung meinerseits in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten.

Ich fordere Sie auf, bei Ihnen gespeicherte Daten zu meiner Person unverzüglich zu löschen und bitte hierzu um unverzügliche Bestätigung.

Falls Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Empfängern offengelegt haben, verlange
ich, dass Sie die Empfänger über die Löschung meiner personenbezogenen Daten informieren.

Sollten Sie meinem Löschungsersuchen nicht nachkommen, fordere ich Sie auf, mir dies unverzüglich unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu begründen.

Vorsorglich verlange ich die umgehende Sperrung der entsprechenden Daten. Die Sperrung meiner Daten gilt ebenso für etwaige weitere Empfänger, denen Sie meine Daten mitgeteilt haben, diese sind von Ihnen über die Sperrung zu informieren.

Weiterhin verlange ich vorsorglich die Sperrung der bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke des Direktmarketings und für Profiling-Maßnahmen, soweit es mit Direktmarketing in Verbindung steht.

Ich bitte auch für diesen Fall um Bestätigung, dass meine personenbezogenen Daten gesperrt
wurden und dass Sie die Empfänger über die Einschränkung der Verarbeitung informiert haben.

Auf die in Art. 12 Abs. 3 DSGVO geregelten Fristen weise ich vorsorglich hin.

Mit freundlichen Grüßen“

Wie hoch ist der Streitwert bei unerwünschten Werbeanrufen („Cold-Calling“)?

Auch gegen unerwünschte Werbeanrufe per Telefon (Cold-Calls) kann man sich grundsätzlich rechtlich zur Wehr setzen, sofern die Identität des Anrufers bekannt ist. Welcher Streitwert in solchen Fällen anzusetzen ist, dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen:

  • 6.000,- EUR bei einmaligem Telefonanruf bei einem Rechtsanwalt zu Werbezwecken (LG Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2017 – 4 O 111/17)
  • 4.000,- EUR bei einem Telefonanruf eines Marktforschungsunternehmens bei einem Gewerbetreibenden ohne dessen vorherige Einwilligung (AG Frankfurt, Urteil vom 28. April 2014 – 31 C 120/14 (96))
  • 30.000,- EUR, entschieden bei einer Klage eines Verbraucherverbandes (KG Berlin, Beschluss vom 09. April 2010 – 5 W 3/10)
  • 5.000,- EUR (OLG Bamberg, Urteil vom 20. Juli 2016 – 3 U 223/15)
  • 500,- EUR für einen Telefonanruf bei Gewerbetreibenden zur Vermarktung von „Dienstleistungen zur Steigerung der Web-Präsenz“ (LG Ulm, Urteil vom 17. Februar 2017 – 2 O 59/15)
  • 5.000,- EUR (LG Berlin, Beschluss vom 27. November 2015 – 15 O 533/15)
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