Auf dieser Seite finden Sie eine Sammlung verschiedener Urteile zum Thema unerwünschte Werbung (Spam).

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Keine unzulässige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpräsenz in Abwesenheitsnotiz

Der Verweis auf Internetpräsenzen durch die Angabe der URL stellt keine Werbung dar. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 fit. a RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABI. EU L 376, S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

Nach diesen Grundsätzen stellt der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, keine Werbung dar. Denn dieser Verweis ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist.

(AG Augsburg, Urteil vom 09.06.2023 – 12 C 11/23)

Disclaimer gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG muss in der Werbe-E-Mail selbst enthalten sein

§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG gestattet die Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte auch ohne Einwilligung des Empfängers, wenn der Werbende die elektronische Information für elektronische Post vom Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes erhalten hat, dem Kunden klar und deutlich die Möglichkeit eingeräumt wird, eine derartige Nutzung seiner preisgegebenen Adresse zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei jeder Verwendung gebührenfrei und problemlos abzulehnen. Ob der Empfänger hierauf bei Erhebung der E-Mail-Adresse hingewiesen wurde, kann dahinstehen, wenn der Hinweis nicht in der streitgegenständlichen E-Mail erfolgt. Die Möglichkeit des “Opt-Out” muss bei jeder Verwendung eingeräumt werden.

(AG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 8 C 1352/22)

Zur Beurteilung von Werbung

Die Beurteilung von Werbung richtet sich zentral nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Unter dem Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, bspw. in Form der Imagewerbung.

Im Rahmen der Imagewerbung steht nicht die Werbung eines Produktes im Vordergrund, sondern der Eindruck, den ein Unternehmen oder ein Produkt in der Öffentlichkeit hinterlässt.

(AG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2022 – 19 C 518/22)

Keine Werbung durch Zusendung einer bloßen Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses

(AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022 - 435 C 1051/21)

Ablage von Werbematerial in einer Briefkastenanlage und im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses

Ein Unterlassungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn eine Person in ihrem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses gestört wird. Ein Einwurf in einen bestimmten Briefkasten ist hierfür nicht zwingend notwendig. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst das Recht die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen typischerweise verbundenen Umstände. Einem Mieter ist danach Mitbesitz auch an der Briefkastenanlage einschließlich des Eingangsbereichs des Anwesens eingeräumt. Im Verhältnis zum Störer ist der Besitzschutz des Mieters als Mitbesitzer nicht eingeschränkt. Jeder Mitbesitzer hat bei Beeinträchtigungen seines Mitbesitzes die Rechte aus §§ 859 ff. BGB; er kann sie allein gerichtlich geltend machen.

(AG München, Urteil vom 18. März 2022 – 142 C 12408/21)

Streitwert bei Anspruch auf Unterlassung unerwünschter Werbe-E-Mails im gewerblichen Umfeld

Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.

Ein Streitwert für die Hauptsache in Höhe von 3.000,00 EUR bildet regelmäßig auch das Interesse des Empfängers eines E-Mail-Schreibens an der Unterlassung weiterer Zusendungen von E-Mail-Werbung hinreichend ab, der hierdurch in seiner gewerblichen Tätigkeit oder Berufsausübung betroffen ist und einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht. An seiner anderslautenden Rechtsprechung, nach der die Zusendung einer Werbe-E-Mail im gewerblichen Bereich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ohne weiteres den Ansatz eines Wertes von 6.000,00 EUR rechtfertigt, hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest.

Bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben ist der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen. Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen.

Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen.

Für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe ist der Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeit und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung des Senats mit 4.000,00 EUR anzusetzen, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Nichts anderes kann für einen Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld gelten.

(KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21)

Schadensersatz für unerwünschte E-Mail-Werbung

Dem Empfänger einer unzulässigen E-Mail-Werbung steht gem. Art. 82 DS-GVO ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu.

Der Schaden kann auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Den Kontrollverlust nennt EG 75 ausdrücklich als “insbesondere” zu erwartenden Schaden. Desweiteren kommen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht.

(AG Pfaffenhofen, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21)

Werbeverbot an Briefkasten gilt auch für politische Parteien

Der auf einem Briefkasten angebrachte Hinweis, keine Werbung einzuwerfen, gilt auch für politische Parteien. Obwohl diese nach dem Grundgesetz bei der politischen Willensbildung mitwirken, haben auch Parteien sich an den Wunsch, von Werbung verschont zu bleiben, zu halten. Gemäß Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.2002 folgt aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, dass derartige Aufkleber auf Briefkästen für politische Parteien nicht gelten. Es gibt nämlich keine Pflicht des einzelnen, sich von Parteien informieren zu lassen.

(AG Augsburg, Urteil vom 29. Juni 2021 – 12 C 633/21)

Werbung in Bestätigungs-E-Mail beim “Double-Opt-In”

Eine E-Mail, mit der zu einer Bestätigung einer Anmeldung auf der Website der Beklagten aufgefordert wird, ist zulässig. Geht die E-Mail über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus aufgrund der Verwendung eines Logos sowie der Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“, so handelt es sich um werbenden Inhalt, was einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

(LG Stendal, Urteil vom 12. Mai 2021 – 22 S 87/20)

Streitwert bei Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails

Bei einer unerwünschten Zusendung von fünf Werbe-E-Mails ist ein Streitwert von 4.200 Euro nicht zu hoch.

Sendet ein Unternehmer seine E-Mail-Werbung an einen Verbraucher, ist von einem Streitwert in Höhe von 3.000 Euro auszugehen.

Bei einer weiteren unerbetenen Werbe-E-Mail ist der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen.

(KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 5 W 1146/20)

Ausreißer bei Werbezustellung sind unbeachtlich für Unterlassungsanspruch

Ein einmaliges Versehen („Ausreißer“) ist unbeachtlich, soweit es um den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geht.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Mai 2020 – 6 U 54/19)

Zulässigkeit von nicht personalisierter Pauschalwerbepost

Der Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen nicht personalisierte Pauschalwerbepost eines bestimmten Unternehmens, so genannte „selektive Werbeverweigerung“, setzt zwingend eine Interessenabwägung voraus.

Die Interessen des werbenden Unternehmens überwiegen dabei, wenn die Belästigung des Betroffenen geringfügig ist, wohingegen das Unternehmen faktisch gezwungen ist, eine solche Werbemaßnahme im Bezirk des Betroffen vollständig einzustellen, weil die Beachtung des Widerspruchs des Betroffen mit nicht zumutbaren personellem und zeitlichem Aufwand verbunden ist.

Die Interessen sind anders zu gewichten, wenn der entgegenstehende Wille durch einen konkreten Hinweisaufkleber am Briefkasten erkennbar gemacht wird. Dann ist dem Werbenden die Beachtung mit zumutbaren Aufwand möglich.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 24 U 57/19)

Zusendung von Werbemails nach Widerruf einer Werbeeinwilligung

Auch eine wirksame Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails kann später noch widerrufen werden, der Versender muss sich hieran halten.

(OLG München, Urteil vom 21.02.2019 – 29 U 666/18)

Schadensersatz wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes

Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist im Rahmen von Art. 82 DSGVO nicht erforderlich. Andererseits ist für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit kein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.

(AG Diez, Urteil vom 7. November 2018 – 8 C 130/18)

Begriff der Werbung - Übersendung einer E-Mail mit einer Kundenzufriedenheitsbefragung

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

(BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17)

Kein Gutschein-Versand per E-Mail ohne Opt-In

Der Versand einer E-Mail mit einem Gutschein ist Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Enthält eine Werbe-E-Mail einen Gutschein, der für das gesamte Sortiment des Werbenden eingelöst werden kann, ist dies nicht als Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen.

(LG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2018 – 2-03 O 372/17)

Keine separate Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal erforderlich

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

(BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 196/17)

Zum Streitwert beim Cold Calling

Bei einem einmaligem Telefonanruf bei einem Rechtsanwalt zu Werbezwecken ist der Streitwert mit 6.000,- EUR zu bemessen.

(LG Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2017 – 4 O 111/17)

Keine Werbung durch bloße Verwendung eines Logos

Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens stellt keine Werbung dar, denn sie ist nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen.

(AG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2017 – 29 C 1860/17 (81))

Versendung von Bestätigungs-E-Mails mit Eingangsbestätigung und Werbung

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Eine Eingangsbestätigung selbst stellt zwar keine Werbung dar. Enthält die Eingangsbestätigung jedoch Werbung, so wird die Eingangsbestätigung vom Absender in zweifacher Hinsicht genutzt, nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung.

(AG Bonn, Urteil vom 1. August 2017 – 104 C 148/17)

Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken

Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.

(BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15)

Zum Streitwert beim Cold Calling

Bei einem unverlangten Telefonanruf bei Gewerbetreibenden zur Vermarktung von „Dienstleistungen zur Steigerung der Web-Präsenz“ ist ein Streitwert in Höhe von 500,- EUR anzunehmen.

(LG Ulm, Urteil vom 17. Februar 2017 – 2 O 59/15)

Unterlassungsanspruch beim Cold Calling (Firmenverzeichnis)

Wird im Wege des Cold Callings ein entgeltlicher Eintrag von Firmendaten in ein Firmenverzeichnis angeboten, kann kein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen unterstellt werden.

Für Umstände, die ein mutmaßliches Interesse des Angerufenen rechtfertigen könnten, ist der Werbende darlegungs- und beweisverpflichtet.

Ein allgemeines Interesse von Gewerbetreibenden, in einem Firmenverzeichnis eingetragen zu werden, reicht nicht aus, um im konkreten Einzelfall ein mutmaßliches Interesse zu begründen. Entscheidend ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung und ein konkreter, aus dem Interessenkreis des Anzurufenden herzuleitender Grund.

Auch bei einer öffentlichen Angabe der Telefonnummer ist noch nicht zwingend auf eine mutmaßliche Einwilligung zu schließen, sondern eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dies gilt gerade im Hinblick auf kaufmännische Hilfsgeschäfte wie elektronische Verzeichniseinträge, die nichts mit dem eigentlichen Geschäftsfeld eines Betriebes zu tun haben.

(OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 12 U 38/15)

Werbung in einer automatisch generierten Bestätigungs-E-Mail

Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15)

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Empfängers durch Ausreißer bei der Zustellung

Kommt es trotz eines mehrfach schriftlich geäußerten Wunsches, eine 2 x wöchentlich erscheinende Gratiszeitungen nicht zu erhalten, in einzelnen Fällen doch zu Zustellungen, kann darin keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen werden. In diesem Fall fehlt es an einem bewussten und wiederholten Hinwegsetzen über den entgegenstehenden Willen des Empfängers.

Ein Schild mit der Aufschrift “keine Werbung” erfasst Gratiszeitungen mit redaktionellem Teil nicht.

(OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2014 – I-9 U 225/13)

Unzumutbare Belästigung durch Verteilung von Werbung enthaltenden Presseerzeugnissen

Ein Aufkleber “Bitte keine Werbung und keine Gratis-Zeitungen” richtet sich gegen sämtliche - nicht gegen Entgelt erworbenen - Druckerzeugnisse, und zwar nebst beigelegtem Werbematerial.

(LG Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 14 O 42/14)

Zum Streitwert beim Cold Calling

Bei einem Telefonanruf eines Marktforschungsunternehmens bei einem Gewerbetreibenden ohne dessen vorherige Einwilligung beträgt der Streitwert 4.000,- EUR.

(AG Frankfurt, Urteil vom 28. April 2014 – 31 C 120/14 (96))

Unverlangte Werbung in einer automatischen Bestätigungs-Email

Eine Privatperson hat Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, da § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB neben dem Eigentum auch alle anderen absoluten Rechte des § 823 Abs. 1 BGB schützt. In den Schutzbereich fällt damit auch das auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhende allgemein Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die ohne vorherige Aufforderung seitens des E-Mail-Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken, stellt regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen nämlich regelmäßig die Lebensführung des Betroffenen. Der Betroffene muss sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen. Er muss sie sichten und aussortieren. Für ihn entsteht damit ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.

Auch elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) fällt unter dieses Verbot. Auch dann, wenn sich Werbung lediglich im Abspann befindet und zuvor der Eingang einer E-Mail bestätigt wird. Auch dann, wenn sich der Kläger damit schlussendlich als erstes an die Beklagte gewandt hat.

Die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertigt regelmäßig die erforderliche Wiederholungsgefahr. Da diese sich aus der Erstbegehung ergibt und aus der Ablehnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Allein das Ändern der automatisierten Antwort und das Entfernen der Werbung aus jener reichen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Der Streitwert für die Zusendung von Werbemails an Privatpersonen bemisst sich auf 5.000 €.

(AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14)

Unterlassungsanspruch gegen den Einwurf von Gratiszeitungen, Streitwertbemessung

Ein allgemeiner Hinweis “Bitte keine Werbung” gilt nicht automatisch gegen Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil, da der Begriff “Werbung” insoweit keinen ausdrücklichen Erklärungsinhalt aufweist.

(LG Münster, Urteil vom 26. September 2013 – 14 O 360/12)

Unterlassungsanspruch gegen Empfehlungs-E-Mail

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

(BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12)

AGB-Kontrolle der Wirksamkeit der vorformulierten Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinnspielen

Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt.

Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10)

Keine Einwilligung in E-Mail-Werbung durch Übergabe einer Visitenkarte

Die Übergabe einer Visitenkarte anlässlich einer Vortragsveranstaltung beinhaltet für sich keine Einwilligung in E-Mail-Werbung.

(LG Baden-Baden, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 O 100/11)

Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung

Eine Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG setzt, wie eine Werbung per E-Mail oder SMS - eine gesonderte nur auf die Einwilligung in die Telefonwerbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt eine Einwilligungserklärung nicht, wenn sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.

(BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – I ZR 38/10)

Zum Streitwert beim Cold Calling (Verbraucherverband)

Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,– Euro).

Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,– Euro auf 7.500,– Euro).

(KG Berlin, Beschluss vom 9. April 2010 – 5 W 3/10)

Vorangegangener E-Mail-Kontakt stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar

Bei einem einmaligen Email-Kontakt kann ein Unternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-Emails erteilt wurde.

Eine Werbe-Email ohne vorherige Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar.

(AG München, Urteil vom 9. Juli 2009 – 161 C 6412/09)

Einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail begründet Unterlassungsanspruch

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

(BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07)

Streitwert bei unerwünschter E-Mail-Werbung

Der Streitwert für die Zusendung von unerwünschter E-Mail Werbung ist nicht an dem gesamten volkswirtschaftlichen Schaden zu messen, sondern am persönlichen Interesse des Empfängers. Handelt es sich um einen Einzelfall mit verhältnismäßig geringfügiger Belästigung, ist ein Streitwert für die Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung in Höhe von 3.000,- EUR angemessen.

(BGH, Beschluss vom 30. November 2004 – VI ZR 65/04)

E-Mail-Werbung per E-Card

Auch wenn unklar ist, ob eine Partei eine E-Mail selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn sie auf ihrer Internetseite den Versand von E-Mails durch sog. E-Cards anbietet und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendevorgangs nicht stattfindet.

(LG München I, Urteil vom 15.04.2003, 33 O 5791/03)

Unterlassungsanspruch gegenüber unerwünschter Werbung politischer Parteien durch Postwurfsendung

Ein Aufkleber mit dem Inhalt “keine Werbung einwerfen” gilt auch für die Wahlwerbung politischer Parteien.

Schon der erste gegen diesen erklärten Willen erfolgte Einwurf derartigen Werbematerials stellt eine rechtswidrige Störung dar.

(KG Berlin, Urteil vom 21. September 2001 – 9 U 1066/00)

Gerichtsstand am Standort des Empfängergeräts

Zuständig gemäß § 32 ZPO ist das Gericht, in dessen Bezirk irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. Bei Versendung einer E-Mail ist dies jedenfalls auch der jeweilige Standort des Empfängercomputers.

(LG Berlin, Urteil vom 13.10.1998, Az. 16 O 320/98)

Abwehranspruch gegen Postwurfsendungen

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Abwehr unerwünschter Postwurfsendungen.

Ein Unterlassungsanspruch besteht auch im Verhältnis zur Deutschen Bundespost (Post AG). Auf ein Verschulden des Störers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 1995 – 1 U 80/94)

Kein sittenwidriges Verhalten bei vereinzelten Einwürfen in Briefkasten

Wird bei der Verteilung von Werbematerial der durch Briefkastenaufkleber geäußerte Wunsch, “Keine Werbung” erhalten zu wollen, nur in vereinzelt gebliebenen Fällen mißachtet, kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten des Werbenden im Sinne des UWG § 1 nicht angenommen werden.

(BGH, Urteil vom 30. April 1992 – I ZR 287/90)

Zur Beweislast bei Ausreißern

Der Werbetreibende muss darlegen und ggf. auch beweisen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um Missachtungen eines Werbeverbots zu unterbinden.

(OLG Köln, Urteil vom 07. August 1991 – 6 U 32/91)

Keine Wiederholungsgefahr bei Ausreißer in der Briefkastenwerbung

Ein Unterlassungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn von 80 Exemplaren eines periodisch erscheinenden Druckwerks lediglich eines zugestellt wird. Geringfügige Belästigungen durch solche Ausreißer begründen keine Wiederholungsgefahr.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 1991 – 18a U 46/91)

Postwurfsendung als Werbematerial

Ein Unterlassungsanspruch kommt bei Postwurfsendungen nicht in Betracht, da die Deutsche Bundespost nach der Postordnung verpflichtet ist, Wurfsendungen an alle Haushaltungen zuzustellen.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 1991 – 9 U 244/90)

Politische Briefkastenwerbung

Auch politische Parteien sind verpflichtet, Werbeverbote an Briefkästen zu beachten.

(OLG Bremen, Urteil vom 18. Juni 1990 – 6 U 1/90)

Besitzstörung durch Werbewurfsendungen

Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.

Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.

(BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 – VI ZR 182/88)