Beim Geld steckt der Teufel in den Zinsen, das wusste schon Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger. Das OLG Nürnberg musste sich nun kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob es einen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein Darlehen unter nahen Verwandten verzinslich gewährt wurde.

In dem entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von ihrem Vater die Rückzahlung eines privaten Darlehens. Zwischen den Parteien war streitig, ob und in welcher Höhe das Darlehen verzinst werden sollte. Die Vorinstanz wies die Klage insoweit ab, weil die Klägerin eine Vereinbarung über die Verzinsung nicht habe nachweisen können. Die Klägerin ging dagegen in Berufung. Sie wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Landgericht die Beweislast für die Verzinslichkeit des Darlehens bei ihr gesehen hatte.

Das OLG Nürnberg gelangte in seinem Hinweisbeschluss zu dem Ergebnis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, da das LG die Beweislastverteilung richtig beurteilt habe.

Nach dem Beweislastprinzip trage derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, die Beweislast für die Einigung über die Hingabe als Darlehen. Das betreffe auch die Verzinslichkeit des Darlehens. Auch aus § 488 Abs. 2 BGB folge keine Änderung der Beweislast. Zwar spreche nach Auffassung des BGH eine Vermutung dafür, dass ein Darlehen nicht zinslos gewährt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.02.1983 - III ZR 121/82). Allerdings gelte eines solche Vermutung nicht für eine Darlehensgewährung unter nahen Familienangehörigen. Bei einer Darlehensvergabe unter nahen Angehörigen sei es alles andere als außergewöhnlich, dass das Darlehen zinslos gewährt wird. Ein Anscheinsbeweis komme in einer solchen Situation daher nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2024, Az. 13 U 1171/23