Verkauft ein Gebrauchtwagenverkäufer einem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug und kann den Mangel während des Werkstattaufenthaltes auch nicht beheben, so kann der Käufer für die Dauer des Werkstattaufenthaltes Nutzungsausfall gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB verlangen. Die Ersatzpflicht folgt daraus, dass der Verkäufer dem Käufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft hat und der Verkäufer den Mangel während des Werkstattaufenthaltes auch nicht beheben konnte.

(OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2017 – I-28 U 89/16)