Wenn Anwälte bloggen, ist nicht jeder Leser darüber erfreut. Zum Beispiel dann, wenn man selbst Gegenstand eines Beitrags ist und dabei nicht gut wegkommt.

Das OLG Frankfurt am Main hat nun einem Anwalt den Rücken gestärkt, der in seinem Blog über ein einstweiliges Verfügungsverfahren berichtet und dabei auch den Gegner namentlich benannt hat.

Der beklagte Anwalt hatte einen Blog-Beitrag mit der Überschrift “Einstweilige Verfügung gegen X AG erlassen; Zwangsmittel beantragt” verfasst. Der Beitrag an sich war offenbar nicht das Problem, denn dieser enthielt nur wahre Tatsachen. Allerdings wurde die besagte einstweilige Verfügung später aufgehoben, die hiergegen gerichtete Berufung war erfolglos.

Mit anderen Worten: Der Beitrag war Schnee von gestern und überholt. Die spannende Frage war nun, ob der beklagte Anwalt den Beitrag löschen musste. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dies noch bejaht.

Anders die Berufungsinstanz: Informiert ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite über eine von ihm erwirkte einstweilige Verfügung, so führt eine spätere Aufhebung nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. nicht zu einem Unterlassungsanspruch, da die Tatsache nicht unwahr geworden ist.

In solchen Fällen kann aber ein Nachtragungsanspruch in Betracht kommen, so das OLG. Das bedeutet, der Gegner, über den berichtet wurde, kann einen Anspruch auf Ergänzung des Blogbeitrags haben.

Das klingt zwar erstmal nicht so gut für den beklagten Anwalt, aber das OLG hatte für diesen noch ein kleines Bonbon parat: Der Nachtragsanspruch wird nach Auffassung des OLG erst dann fällig, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht.

Soll heißen: Der beklagte Anwalt musste nicht von sich aus tätig werden und den Beitrag aktualisieren. Eine solche Pflicht entsteht frühestens dann, wenn der Betroffene dies verlangt.

(OLG Frankfurt, Urt. v. 19.1.2023 – 16 U 255/21)