Informiert ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite über eine von ihm erwirkte einstweilige Verfügung, führt deren spätere Aufhebung nicht zu einem Unterlassungsanspruch, da die Tatsache nicht unwahr geworden ist.
In solchen Fällen kann aber ein Nachtragungsanspruch in Betracht kommen. Bei einem Nachtragungsanspruch handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch, dessen Fälligkeit erst eintritt, wenn ein Gläubiger den Anspruch geltend macht.
(OLG Frankfurt, Urt. v. 19.1.2023 – 16 U 255/21)