Liefert ein Verkäufer dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung, meistens in Form einer kostenfreien Reparatur zwecks Beseitigung des Mangels. Für die Vertragsparteien stellt sich dann die Frage, wo der Nacherfüllungsanspruch zu erfüllen ist.

Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung bestimmt sich nach § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB:

“(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.”

(§ 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB)

Somit sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.

Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte (BGH, Urt. v. 13. 4. 2011 − VIII ZR 220/10). Das heißt vereinfacht gesagt: Solange nichts anderes vereinbart wurde, ist beim Autokauf eine Reparatur regelmäßig am Sitz des Verkäufers durchzuführen.

Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung auch klargestellt, dass ein Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen muss. Ein Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (BGH, Urt. v. 19. 12. 2012 – VIII ZR 96/12).

Der Käufer kann aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reparatur (z.B. Fahrtkosten, Transportkosten) vom Verkäufer ersetzt verlangen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, dass ein Autokäufer bei größeren Transportdistanzen einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen darf (BGH, Urteil vom 19.7.2017 – VIII ZR 278/16).