Wenn nach einem Autokauf Mängel am Fahrzeug auftreten, streiten sich Käufer und Verkäufer häufig darum, wie oft und in welchem Umfang der Käufer eine Reparatur akzeptieren muss. Autokäufer haben nach erfolglosen Reparaturversuchen häufig keine Lust mehr, am Kaufvertrag festzuhalten. Autoverkäufer möchten dagegen ein Fahrzeug nach Möglichkeit nicht zurücknehmen.

Beispiel:

Ein Käufer kauft einen gebrauchten PKW mit wenig Laufleistung. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Autos tritt ein Defekt an der Kupplung auf. Der Käufer reklamiert dies und gibt den Wagen an den Verkäufer zur Reparatur. Nach einer Woche erhält der Käufer seinen Wagen wieder zurück. Zwei Wochen später verliert der Motor Öl. Kann der Käufer nun vom Kaufvertrag zurücktreten?

Dieses Problem wird unter Juristen unter der Thematik “Fehlschlagen der Nachbesserung” behandelt.

Wann gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen?

Nach den kaufrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 433 BGB ff.) besteht ein so genannter Vorrang der Nacherfüllung. Dem Verkäufer muss also regelmäßig zunächst die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel durch Nacherfüllung zu beseitigen.

Bei einer Reparatur handelt es sich um eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist somit regelmäßig ausgeschlossen, wenn dem Verkäufer nicht vorher Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel nachzubessern. Doch wie oft darf ein Verkäufer überhaupt versuchen, das Fahrzeug zu reparieren? Das BGB enthält hierüber in § 440 Satz 2 BGB eine so genannte gesetzliche Vermutung:

“Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.”

(§ 440 Satz 2 BGB)

Das bedeutet aber nicht, dass dem Verkäufer stets zwei Nachbesserungsversuche zustehen. Es handelt sich lediglich um eine gesetzliche Vermutung. In Extremfällen kann auch ein Rücktritt nach einem erfolglosen Reparaturversuch gerechtfertigt sein. Ebenso können einem Verkäufer in bestimmten Fällen mehr als zwei Reparaturversuche zugebilligt werden. Zum Beispiel hat der BGH in seinem Urteil vom 15.11.2006 (Az. VIII ZR 166/06) auf Folgendes hingewiesen:

“Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (technischer) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversuchen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 440 Rdnr. 18; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 440 Rdnr. 10; Münch-Komm/Westermann, BGB, 4. Aufl., § 440 Rdnr. 11; Faust in Beck’scher Online-Komm. BGB, Stand 1.8.2006, § 440 Rdnr. 32).”

(BGH, Urteil vom 15.11.2006 (Az. VIII ZR 166/06)

§ 440 Satz 2 BGB ist also nur eine Richtlinie, die in “Standardfällen” Anwendung findet.

Als Faustformel lässt sich festhalten, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wenn mit ihr innerhalb einer angemessenen Frist nicht mehr zu rechnen ist und es daher sinnlos erscheint, vor der Geltendmachung weiterer Rechte (Minderung oder Rücktritt) weiter zu warten.

Man wird regelmäßig von einem Fehlschlagen ausgehen dürfen, wenn die Ersatzsache denselben Mangel wie die erste aufweist, da insoweit regelmäßig ein Konstruktions- oder Produktionsfehler angenommen werden kann (zur Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung siehe BGH, Urteil vom 09. März 2011 – VIII ZR 266/09).

Wer trägt die Beweislast für ein Fehlschlagen der Nachbesserung?

Der Käufer muss grundsätzlich im Prozess darlegen und beweisen, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Der BGH formuliert das folgendermaßen:

“Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. Februar 2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).”

(BGH, Urteil vom 9.3.2011 – VIII ZR 266/09)

Der Käufer muss also auch darlegen und beweisen, dass beide Reparaturversuche erfolglos waren. Besteht nach dem Vortrag des Verkäufers z.B. die Möglichkeit, dass das erneute Auftreten des Mangels auf einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs durch den Käufer nach Rückgabe an ihn zurückzuführen ist, geht dies zulasten des Käufers (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – VIII ZR 274/07).

Zählt jeder Mangel einzeln?

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Anzahl der Reparaturversuche auf denselben Mangel beziehen muss. Der BGH hat hierzu im Zusammenhang mit einem Wohnmobilkauf klargestellt, dass dem Verkäufer wegen jedes einzelnen Mangels die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben werden muss (BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10). In dem entschiedenen Fall war das streitgegenständliche Wohnmobil insgesamt vier Mal zwecks Nachbesserungsarbeiten in der Werkstatt der Beklagten, allerdings wegen verschiedener Mängel. Der BGH verneinte ein Rücktrittsrecht unter anderem mit folgender Begründung:

“Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber lediglich bezüglich der schwergängigen Eingangstür in Betracht, weil insoweit bereits zwei vergebliche Nachbesserungsversuche stattgefunden haben; für die übrigen vom Berufungsgericht angenommenen Mängel gilt dies nicht. Der Umstand, dass die Beklagte bereits wegen verschiedener anderer Mängel Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, führt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dazu, dass den Klägerinnen wegen der weiteren noch im Streit befindlichen Mängel eine Nachbesserung durch die Beklagte nicht mehr zumutbar wäre, denn der Käufer hat dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 477).”

(BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10)

Nach der Rechtsprechung des BGH ist somit jeder Mangel rechtlich einzeln zu betrachten. Das kann natürlich im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, sodass ggf. ein Sachverständigengutachten hinzugezogen werden muss.

Wann ist ein Nachbesserungsversuch abgeschlossen?

Ebenso relevant ist die Frage, wann ein Nachbesserungsversuch im rechtlichen Sinne überhaupt abgeschlossen ist. Zählt jeder Termin in der Werkstatt? Oder stellt es zum Beispiel schon einen erfolglosen Reparaturversuch dar, wenn der Verkäufer eine Zwischenmeldung abgibt, dass man noch ein weiteres Teil bestellen muss?

Eine pauschale Antwort hierauf gibt es (leider) nicht. Es kommt letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere wie sich Käufer und Verkäufer verhalten haben. Reinking/Eggert weisen darauf hin, dass Beendigung eines Reparaturversuchs neben der Entgegennahme des Fahrzeugs durch den Käufer voraussetzt, dass der gerügte Mangel uneingeschränkt für beseitigt erklärt wird (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2016, Rnr. 977).

Die Gerichte urteilen in diesem Zusammenhang teilweise recht käuferfreundlich. Hintergrund ist, dass der Käufer meistens keine Ahnung davon hat, was genau nach Abgabe des defekten Fahrzeugs in der Werkstatt passiert. So hat z.B. das OLG Karlsruhe bereits eine erste Untersuchung als Nachbesserungsversuch gewertet (OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07):

“Die Beklagte hatte, nachdem der Klager unstreitig Wassereintritt und ein „Gluckern“ im Heckbereich gerügt hatte, zweimal Gelegenheit, das Fahrzeug nachzubessern. Dass sie auf die erste Rüge lediglich erfolglos Untersuchungen angestellt und auch beim zweiten Mal die Wassereintrittsstelle nicht gefunden hat. obwohl sie … mit dem Auto durch die Waschstraße gefahren ist, es mit einem Schlauch beregnet und die Heckverkleidung entfernt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch die erste Untersuchung des Fahrzeugs ist als Nachbesserungsversuch zu werten.”

(OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07)

Übrigens kommt es nicht entscheidend darauf an, was der Verkäufer oder eine von ihm beauftragte Werkstatt tatsächlich unternommen haben. Ein Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass bei einem Werkstattaufenthalt “noch nichts gemacht wurde”, vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 - 16 O 134/08:

“Um ein Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen im Sinne von § 440 BGB annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass der hiermit betraute Verkäufer oder Unternehmer zuvor umfangreiche Aktivitäten entfaltet. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch im Sinne von § 440 Satz 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer oder Unternehmer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt.”

(LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 - 16 O 134/08)