Wenn ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung hat und diese nicht bezahlt wird, bietet sich zur schnellen und einfachen Durchsetzung das gerichtliche Mahnverfahren an (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid). In diesem Beitrag habe ich einige Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren zusammengefasst.

Falls Sie rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Mahnverfahren benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Was ist das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren?

Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren ist ein formalisiertes Verfahren, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen.

Am Ende des Mahnverfahrens erhält der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid, mit dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der Vollstreckungsbescheid ist quasi einem Urteil gleichgestellt.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) näher geregelt.

Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid ist ein gerichtliches Dokument, welches von hierfür speziell eingerichteten Mahngerichten aufgrund eines vom Antragsteller eingereichten Antrags an den Antragsgegner unter Hinzuziehung eines Postdienstleisters zugestellt wird.

Der Mahnbescheid enthält:

  • Die Daten des Antragstellers, des Antragsgegners und evtl. der Prozessbevollmächtigten

  • Die Art der Forderung und deren Höhe

  • Zinsen

  • Nebenforderungen

  • Kosten des Gerichts sowie eines evtl. Prozessbevollmächtigten

Außerdem erfolgt automatisch eine Berechnung der laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses des Mahnbescheids.

Aus der Hauptforderung, den Kostenbeträgen und den ausgerechneten Zinsen wird eine Gesamtsumme aufgelistet. Der Empfänger kann somit auf einen Blick erkennen, welchen Gesamtbetrag er zahlen muss.

Was ist ein Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid folgt ggf. nach Zustellung des Mahnbescheids. Falls der Antragsgegner nach zwei Wochen weder gezahlt hat noch Widerspruch eingelegt hat, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.

Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids darf erst gestellt werden, wenn die Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung abgelaufen ist. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt insoweit der nächste Werktag.

Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner beim Mahngericht eingegangen sein. Anderenfalls entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids (vgl. § 701 ZPO).

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, in dem Vollstreckungsbescheidsantrag Teilzahlungen des Antragsgegners anzugeben. Wenn der Anspruch vollständig bezahlt wurde, darf kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid mehr gestellt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Adressänderungen anzugeben, die ggf. von dem Postunternehmen mitgeteilt wurden.

Der Antragsteller kann entscheiden, ob er den Vollstreckungsbescheid selbst an den Antragsteller übersenden möchte oder ob dieser direkt vom Gericht zugestellt werden soll. Die Zustellung durch das Mahngericht ist regelmäßig vorzugswürdig und mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.

Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich. Der Vollstreckungsbescheid sollte in jedem Fall gut aufbewahrt werden, da es sich um einen gerichtlichen Titel handelt, welcher belegt, dass der Antragsteller die darin enthaltene Forderung beanspruchen kann.

Der Antragsgegner hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids noch die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Wenn der Antragsgegner Einspruch erhebt, wird der Rechtsstreit automatisch an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben.

Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden kann (z.B. Konto- oder Lohnpfändung).

Zuständig hierfür ist entweder der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht. Für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird immer die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids benötigt. Eine bloße Kopie ist nicht ausreichend. Schon deswegen sollte der Vollstreckungsbescheid gut aufbewahrt werden.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Das gerichtliche Mahnverfahren läuft folgendermaßen ab:

Der Antrag für einen gerichtlichen Mahnbescheid wird beim zuständigen Mahngericht eingereicht. Die Einreichung erfolgt über einen speziellen Online-Zugang zum zuständigen Mahngericht, sodass eine zeitnahe Zustellung des Mahnbescheids gewährleistet ist.

Ihr Schuldner bekommt den Mahnbescheid mit gelbem Umschlag förmlich zugestellt. Im Mahnbescheid werden die Hauptforderung sowie die Verfahrenskosten und Zinsen ausgewiesen. Ihr Schuldner bekommt die Gelegenheit, die offene Forderung zuzüglich der Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Nach Zustellung des Mahnbescheides gibt es drei Möglichkeiten:

1. Der Schuldner bezahlt: Sofern Ihr Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids vollständig zahlt, ist das Mahnverfahren praktisch erledigt.

2. Ihr Schuldner bezahlt nicht: Sofern Ihr Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids vollständig zahlt, kann der Erlass eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheids beantragt werden. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel und steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus diesem Titel können Sie 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.

3. Ihr Schuldner legt Widerspruch bzw. Einspruch ein: Falls Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen sollte, haben Sie die Möglichkeit, das Verfahren als streitiges Verfahren weiterzuführen. Das Verfahren wird dann wie ein regulärer Zivilprozess weitergeführt.

Wie wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt?

Ein Mahnbescheid kann schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Eine Zwischenlösung ist der Barcodeantrag.

Wie erfolgt der schriftliche Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids?

Für die meisten Verfahrensanträge gibt es amtliche Vordrucke. Wer den Antrag schriftlich einreichen möchte, muss zwingend auf diese amtlichen Vordrucke zurückgreifen (§ 703c Abs. 2 ZPO). Das betrifft insbesondere:

  • den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids selbst

  • den anschließenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

  • ggf. den Antrag auf Neuzustellung

Der schriftliche Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist unter anderem im Bürofachhandel erhältlich. Ein Muster für einen schriftlichen Antrag können Sie zum Beispiel hier einsehen. Alle weiteren notwendigen Vordrucke (z.B. der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids) werden anschließend vom Mahngericht zur Verfügung gestellt.

Wie erfolgt der elektronischer Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids?

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann auch mit einem interaktiven Antragsformular unter

https://www.online-mahnantrag.de/

direkt im Internet eingegeben werden. Dies hat den Vorteil, dass die eingegebenen Daten dabei schon zum Teil auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Mögliche Fehler beim Ausfüllen werden damit reduziert. Die Antragsdaten können anschließend elektronisch an das Mahngericht übermittelt werden.

Außerdem gibt es spezielle Mahnsoftware, welche die Datensätze selbst erstellt und über das Internet an den Server des jeweiligen Mahngerichts übermittelt.

An die elektronische Übermittlung sind allerdings besondere Sicherheitserfordernisse geknüpft, z.B. die Verschlüsselung der Daten und Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur. Hierfür muss also eine entsprechende IT-Infrastruktur vorhanden sein.

Was ist ein Barcodeantrag?

Der Barcodeantrag ist eine “Zwischenlösung” aus schriftlichem und elektronischem Verfahren. Hierbei gibt der Gläubiger die Daten für den Mahnscheid ebenfalls unter

https://www.online-mahnantrag.de/

ein und generiert anschließend automatisch eine PDF-Datei mit einem Barcode, welcher alle erforderlichen Daten enthält. Dieses PDF wird anschließend ausgedruckt und per Post an das Mahngericht verschickt. Da der Barcode lesbar bleiben muss, darf dieser nicht geknickt oder per Fax versendet werden.

Kann man einen Mahnbescheid auch ohne Rechtsanwalt beantragen?

Eine Beantragung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. Der Gläubiger kann den Mahnbescheid also auch selbst beantragen. Viele Unternehmen machen dies auch regelmäßig selbst.

Zu beachten ist aber, dass auch im Mahnverfahren manchmal Rechtsfragen auftauchen, die bei Antragstellung berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen kann man den zeitlichen Aufwand, welcher einem durch das Mahnverfahren entsteht, vom Schuldner nicht ersetzt verlangen (außer einer Mahnpauschale von ca. 3 €).

Wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, muss er allerdings auch sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt erstatten. Von daher bietet es sich bei Zahlungsverzug an, direkt einen Anwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens zu beauftragen. Die Gebühren werden dann im Mahnbescheid automatisch mit aufgenommen und müssen vom Schuldner bezahlt werden.

Welche Kosten fallen beim gerichtlichen Mahnbescheid an?

Im gerichtlichen Mahnverfahren fallen in jedem Fall Gerichtsgebühren an. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts kommen zudem Rechtsanwaltsgebühren hinzu.

Für das Mahnverfahren fallen zunächst immer Gerichtsgebühren an. Die Gerichtsgebühren hängen vom Streitwert ab. Streitwert ist die Höhe der Hauptforderung, welche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wird. Die Gerichtsgebühren, Zinsen und Mahnkosten sind Nebenforderungen und erhöhen den Streitwert nicht.

Die Gerichtsgebühren sind direkt an die Justizkasse zu zahlen. Die Justizkasse erlässt nach Versand des Mahnbescheides eine Rechnung über die Gerichtsgebühren, welche an den Antragsteller (also an Sie) weitergeleitet wird. In der Gerichtsgebührenrechnung steht die Kontoverbindung, auf welche Sie die Gebühr zahlen müssen.

Das Mahnverfahren hat gegenüber dem „normalen“ Klageverfahren einen Vorteil: Der Mahnbescheid wird sofort erlassen, auch wenn die Gerichtsgebühren noch nicht bezahlt wurden. Im Klageverfahren wird die Klage dagegen erst zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Das Mahnverfahren bringt somit auch einen Zeitgewinn, wenn bei Antragstellung alles richtig gemacht wird. Schon aus diesem Grund sollte man das Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt durchführen lassen (es sei denn, man hat selbst vertiefte Kenntnisse im gerichtlichen Mahnverfahren)

Für die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt fallen außerdem Rechtsanwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem RVG (gesetzliche Gebühren) oder nach einer Vergütungsvereinbarung.

Die gesetzlichen Gebühren hängen ebenfalls vom Streitwert ab (also von der Höhe der Hauptforderung, welche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wird).

Im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren fallen die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren etwas höher aus, wenn nicht nur ein Mahnbescheid, sondern später auch ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird. Ein Vollstreckungsbescheid ist dann notwendig, wenn der Schuldner trotz Erhalt des Mahnbescheides nicht zahlt. Der Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (wie aus einem Urteil).

Wie hoch die Gebühren ausfallen, können Sie der folgenden Gebührentabelle entnehmen (Stand 02/2023):

(alle Angaben zuzüglich Auslagen und 19 % Umsatzsteuer)

Muss der Schuldner die Gebühren für das Mahnverfahren erstatten?

Die Gebühren für einen gerichtlichen Mahnbescheid sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu zahlen. Aber: Sobald sich Ihr Schuldner in Zahlungsverzug befindet, muss er Ihnen die anfallenden Gebühren (Anwaltskosten, Gerichtskosten) als Verzugsschaden ersetzen.

Dasselbe gilt im Bereich der Zwangsvollstreckung. Die hierfür anfallenden Gebühren (z.B. Gerichtsvollziehergebühren) muss Ihnen der Schuldner ebenfalls erstatten.

Für das gerichtliche Mahnverfahren sind spezielle Amtsgerichte als Mahngerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert. Einen Mahnbescheid beantragt man also immer bei einem bestimmten Mahngericht.

Welches Mahngericht ist zuständig?

Welches Mahngericht zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Bundesland / Gerichtsbezirk der Gläubiger seinen Firmensitz bzw. seinen Wohnsitz hat.

Bundesland / Gerichtsbezirk zuständiges Mahngericht
Baden-Württemberg Amtsgericht Stuttgart
– Mahngericht –
70154 Stuttgart
Bayern Amtsgericht Coburg
– Mahngericht –
Heiligkreuzstraße 22
96441 Coburg
Berlin und
Brandenburg Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg beim
Amtsgericht Wedding
– Zentrales Mahngericht –
13343 Berlin
Bremen Amtsgericht Bremen
– Mahnabteilung –
28184 Bremen
Hamburg Amtsgericht Hamburg-Altona
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern –
22747 Hamburg
Hessen Amtsgericht Hünfeld
– Mahnabteilung –
36084 Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern Amtsgericht Hamburg-Altona
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern –
22747 Hamburg
Niedersachsen Amtsgericht Uelzen
– Zentrales Mahngericht –
Postfach 1363
29503 Uelzen
Nordrhein-Westfalen (OLG-Bezirke Hamm & Düsseldorf) Amtsgericht Hagen
– Mahnabteilung –
58081 Hagen
Nordrhein-Westfalen (OLG-Bezirk Köln) Amtsgericht Euskirchen
-Mahnabteilung –
53878 Euskirchen
Rheinland-Pfalz Amtsgericht Mayen
– Mahnabteilung –
56723 Mayen
Saarland Amtsgericht Mayen
– Mahnabteilung –
56723 Mayen
Sachsen Amtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Dienstgebäude Staßfurt
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Sachsen-Anhalt Amtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Dienstgebäude Staßfurt
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Schleswig-Holstein Amtsgericht Schleswig
– Mahnabteilung –
Postfach 1170
24821 Schleswig
Thüringen Amtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Dienstgebäude Staßfurt
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt

Welche Ausnahmen gibt es von der allgemeinen Zuständigkeit der Mahngerichte?

Von der oben genannten allgemeinen Zuständigkeit der Mahngerichte gibt es Ausnahmen:

Hat z.B. der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für das Mahnverfahren dasjenige Amtsgericht zuständig, welches für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d ZPO).

Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) richtet sich die Zuständigkeit letztlich nach der Lage des Wohnungseigentums (vgl. § 43 WEG).

Für Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (z.B. ausstehender Lohn) sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Welches Mahngericht ist zuständig, wenn der Antragsteller im Ausland sitzt?

Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich als Mahngericht zuständig (§ 689 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Der Schuldner ist zwischenzeitlich umgezogen - Welches Gericht ist zuständig?

Wenn man eine Person verklagt, muss man für die Zustellung der Klageschrift eine zustellfähige Anschrift angeben. Manchmal stellt sich dann heraus, dass die beklagte Partei umgezogen ist. Es stellt sich dann die Frage, ob das angerufene Gericht überhaupt zuständig ist, weil sich der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) geändert hat.

Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Vorschrift lautet:

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)

Der Grundsatz, dass ein einmal zuständiges Prozessgericht auch bei einer Veränderung der Umstände nach Rechtshängigkeit zuständig bleibt, wird in Juristenlatein auch “perpetuatio fori” genannt.

Die Rechtshängigkeit tritt mit Klageerhebung ein. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist - bei den Zivilgerichten und den Arbeitsgerichten - die Zustellung der Klage an die Beklagte Partei.

Das bedeutet: Sofern eine beklagte Partei nach Zustellung der Klageschrift umzieht, hat dies auf die ursprüngliche örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts keinen Einfluss.

Etwas komplizierter wird die Anwendung dieser Regelung in Fällen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hier nicht immer eindeutig. So entschied z.B. das OLG München, dass es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung ankomme (OLG München, Beschluss vom 09.07.2007 - 31 AR 146/07):

“Es ist streitig, wann beim Übergang vom Mahnverfahren in das Streitverfahren Rechtshängigkeit eintritt. Dies ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Die Rückbeziehung nach § 696 Abs. 3 ZPO bleibt im hier erörterten Zusammenhang außer Betracht (Musielak/Voith ZPO 5. Aufl. § 696 Rn. 6). Überwiegend wird Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten beim Streitgericht oder zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt, etwa mit Zustellung der Anspruchsbegründung, angenommen (vgl. zum Streitstand Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 5; Musielak/Voith § 696 Rn. 4). Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage, bis wann die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen kann, wenn die Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag ausnahmsweise noch keine Ausübung des Wahlrechts darstellt, auf die Zustellung der Anspruchsbegründung abzustellen (OLG München Beschluss vom 23.11.2006, 31 AR 138/06).”

(OLG München, Beschluss vom 09.07.2007 - 31 AR 146/07)

In einem anderen Fall befand das OLG Schleswig, dass es auf den Zeitpunkt des Akteneingangs beim Streitgericht ankomme (OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2007 - 2 W 16/07). Der Antragsgegner war im entschiedenen Fall - nach Zustellung des Mahnbescheids - aus dem Bezirk des AG Reinbek in den Bezirk des AG Lichtenberg umgezogen. Das OLG Schleswig führte hierzu aus:

“Nach dem Wohnsitzwechsel trat neben den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO beim Amtsgericht Reinbek der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach §§ 12, 13 ZPO beim Amtsgericht Lichtenberg. Dem steht § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - Fortdauer der Zuständigkeit des Prozessgerichts - schon deshalb nicht entgegen, weil im Mahnverfahrens für die vom Empfangsgericht vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO maßgeblich ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 5 und 6 m. w. Nachw.) und zur Zeit des Akteneingangs am 26.10.2006 beim Amtsgericht Reinbek die Beklagte bereits in Berlin wohnte.”

(OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2007 - 2 W 16/07)

Anders entschied zum Beispiel das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2019 – 32 SA 64/19):

“Bei mehreren in Betracht kommenden Wohnsitzen ist auf denjenigen abzustellen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet war. Es genügt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts verlegt hat. Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel lässt die einmal begründete Zuständigkeit aber gem. §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 495 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (sog. perpetuatio fori, vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 13 ZPO, Rn. 12 m.w.N.).

Geht ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, kommt es gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf die Zustellung des Mahnbescheids an, wenn die Sache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch erhoben wird, wird der Eintritt der Rechtshängigkeit gem. § 700 Abs. 2 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids fingiert, ohne dass es darauf ankommt, wann die Abgabe des streitigen Verfahrens erfolgt ist (vgl. Reichhold, in Thomas/Putzo, a.a.O., § 281 Rn. 6).”

(OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2019 – 32 SA 64/19)

Gibt es im Mahnverfahren Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich auch für das gerichtliche Mahnverfahren gewährt werden. Das wurde vom Bundesgerichtshof in mehreren jüngeren Entscheidungen ausdrücklich klargestellt. So hat der BGH mit Beschluss vom 11.01.2018 (Az. III ZB 87/17) ausgeführt:

“Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden; dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 5 und vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 7; BGH, Beschluss 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 6; jeweils mwN).”

(BGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az. III ZB 87/17)

Allerdings hat der BGH mit Beschluss vom 11.02.2010 (Az. IX ZB 175/07) auch entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich ist:

“Nach § 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; v. 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09, Rn. 9).

Für das Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997, 1068). Auch eine ungewandte Partei wird deshalb regelmäßig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutzbar zu machen (OLG München aaO).”

(BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. IX ZB 175/07)

Dem folgend hat auch das LG Stuttgart in einem Beschluss vom 19.05.2019 entschieden, dass auch der Antragsgegner in einem Mahnverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat (LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 10 T 12/15):

“Gem. § 121 Abs. 1 ZPO wird der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei gem. § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Beiordnung nicht geboten. Im Mahnverfahren hat weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegende Gegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 121 Rn. 6 m.w.N.; Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 29.09.2008 - 1 Ta 82/08 m.w.N.).”

(LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 10 T 12/15)

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt?

Der Empfänger eines Mahnbescheids hat nach Zustellung zwei Möglichkeiten: Er kann die Forderung entweder begleichen oder Widerspruch einlegen. Hierfür wird dem Antragsgegner im Mahnbescheid eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung gesetzt.

Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden. Hierfür ist dem Mahnbescheid ein passender Vordruck beigefügt. Die Verwendung des Vordrucks ist jedoch nicht zwingend.

Mit Einlegung des Widerspruchs ist das Mahnverfahren abgeschlossen. Der Antragsteller erhält hierüber eine Nachricht mit einer Kostenrechnung für das streitige Verfahren. Falls der Antragsteller den Anspruch weiterverfolgen möchte, muss das streitige Verfahren durchgeführt werden. Das streitige Verfahren entspricht einem normalen Klageverfahren, d.h. der Rechtsstreit wird dann an das zuständige Amtsgericht oder Landgericht abgegeben. Die Abgabe an das Streitgericht erfolgt erst dann, wenn die Kosten für das weitere Verfahren gezahlt worden sind. Im streitigen Verfahren wird der Anspruch wie in einem normalen Klageverfahren – ggf. mit einer Beweisaufnahme – verhandelt und durch Vergleich oder Urteil entschieden.

Sofern der Empfänger nur einen Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderung anerkennt, besteht für ihn die Möglichkeit, Teilwiderspruch einzulegen. Der Widerspruch wird dann auf den streitigen Teil beschränkt. Für den nicht widersprochenen Teil kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Kann man einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid per Telefax einlegen?

Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann auch per Telefax eingelegt werden. Das empfiehlt sich zum Beispiel, um die Wahrung der Widerspruchsfrist nachweisen zu können. Außerdem hat man bei einem Widerspruch per Telefax schnell Gewissheit darüber, dass dieser tatsächlich eingegangen ist.

Die Zulässigkeit des Widerspruchs per Telefax ergibt sich aus der ZPO und der einschlägigen Rechtsprechung zur Formwahrung durch Telefax. Nach § 694 ZPO gilt Folgendes:

“(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.”

(§ 694 ZPO)

Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann daher - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch ausschließlich per Fax oder Computerfax eingelegt werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165).

Ein telefonischer oder mündlicher Widerspruch ist dagegen nicht möglich.

Für den Widerspruch kann der übersandte Vordruck verwendet werden. Ein Formzwang besteht insoweit jedoch ebenfalls nicht.

Eine Besonderheit gilt zukünftig, wenn der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister eingelegt wird:

Seit dem 1. Januar 2020 sind diese Personengruppen im automatisierten Mahnverfahren verpflichtet, auch den Widerspruch in maschinell lesbarer Form zu übermitteln (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 - BGBl I, S. 2208).

Was ist, wenn ein Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt wird?

Dieser Fall ist alles andere als unrealistisch. Es kann durchaus vorkommen, dass Mahnbescheide oder Vollstreckungsbescheide fehlerhaft zugestellt werden. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der Gläubiger eine falsche Adresse des Schuldners angibt, z.B. die der Eltern (Inwieweit eine Zustellung hinterher nachgewiesen oder bestritten werden kann, steht natürlich auf einem anderen Blatt).

Das Problem dabei ist, dass der Gläubiger aus einem Vollstreckungsbescheid zunächst einmal die Zwangsvollstreckung betreiben kann, selbst wenn dieser dem Schuldner überhaupt nicht zugestellt wurde. Denn sofern der Gläubiger seine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vorlegen kann, wird hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Schuldner muss sich also aktiv wehren, möchte er die Zwangsvollstreckung verhindern.

In solchen Fällen sollte man am besten direkt einen Anwalt beauftragen, welcher für den Schuldner unverzüglich Einspruch beim Mahngericht einlegt, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (jedenfalls dann, wenn die Forderung nicht bekannt ist oder bestritten wird). Das Mahngericht und das Geschäftszeichen sollte spätestens durch die Zwangsvollstreckung in Erfahrung zu bringen sein.

Ein solches Vorgehen ist keinesfalls aussichtslos. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid erst mit korrekter Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu laufen. Das ergibt sich aus den §§ 166 ff. i.V.m. §§ 700, 338, 339 Abs. 1 ZPO:

§ 700 Abs. 1 ZPO: “Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.”

§ 338 ZPO: “Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.”

§ 339 Abs. 1 ZPO: “Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.”

§ 166 Abs. 2 ZPO: “Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.”

Mit dem Einspruch sollte daher zeitgleich Einsichtnahme in den Vollstreckungsbescheid und die Zustellungsunterlagen eingelegt werden, um ein genaueres Bild von den Umständen der Zustellung zu erhalten.

Betroffene sollten in einem solchen Fall unverzüglich handeln. Hintergrund ist die Vorschrift des § 189 ZPO:

“Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.”

(§ 189 ZPO)

Wenn der Schuldner also den Vollstreckungsbescheid tatsächlich erhalten hat (z.B. vom Gerichtsvollzieher), wird der ursprüngliche Zustellungsmangel in jedem Fall geheilt!

Wann ergeht ein Vollstreckungsbescheid?

Vor einem Vollstreckungsbescheid ergeht immer zuerst ein Mahnbescheid.

Ein Vollstreckungsbescheid wird anschließend vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. In dem Antrag muss der Gläubiger außerdem angeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind (vgl. § 699 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO).

Wie wird ein Vollstreckungsbescheid zugestellt?

Ein Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner regelmäßig von Amts wegen zugestellt. Der Antragsteller kann aber auch die Übermittlung an sich selbst beantragen, um die Zustellung im Parteibetrieb zu veranlassen.

Wie kann man gegen einen Vollstreckungsbescheid vorgehen?

Gegen einen Vollstreckungsbescheid ist noch der Einspruch möglich.

Der Einspruch ist die letzte Möglichkeit für den Schuldner, gegen die gerichtlich geltend gemachte Forderung vorzugehen! Wird kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, so wird dieser rechtskräftig und kann - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Der Gläubiger kann dann aus dem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wie lange kann man gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen?

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids eingelegt werden (§ 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 338, 339 ZPO). Es handelt sich um eine “Notfrist”, eine Verlängerung dieser Frist ist daher nicht möglich.

Das Zustellungsdatum findet man auf dem Briefumschlag, in welchem der Vollstreckungsbescheid durch die Post zugestellt wurde. Wurde der Vollstreckungsbescheid durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, lässt sich das Datum aus den vom Gerichtsvollzieher überreichten Zustellungsunterlagen entnehmen.

Kann ein Einspruch auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist noch eingelegt werden?

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auch nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist möglich. Der Schuldner muss hierfür einen “Wiedereinsetzungsantrag” stellen und begründen, dass er gehindert war, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Eine Wiedereinsetzung wird aber nur bei fehlendem Verschulden gewährt.

Ist ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid überhaupt sinnvoll?

Ob ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid sinnvoll ist, kann man nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den jeweiligen Sachverhalt an. Ein Vollstreckungsbescheid kann z.B. auch zu Unrecht ergehen oder fehlerhaft sein. Das Mahngericht prüft nämlich überhaupt nicht, ob der vom Gläubiger geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.

Kann der Einspruch auf bestimmte Teile begrenzt werden?

Der Einspruch muss sich nicht auf den Vollstreckungsbescheid insgesamt beziehen, sondern er kann auch nur gegen einen Teil der Forderung gerichtet werden. Soll der Vollstreckungsbescheid nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung so genau wie möglich zu bezeichnen.

In welcher Form muss der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden?

Der Einspruch muss schriftlich bei dem Mahngericht eingelegt werden, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.

Ein bestimmtes Formular ist - jedenfalls derzeit - nicht vorgeschrieben.

Der Einspruch kann grundsätzlich auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden (§ 702 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wichtig: Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, muss dieser handschriftlich unterzeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juni 1987 – VIII ZR 154/86).

Was bewirkt der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid?

Wird Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt, führt dies zur sofortigen Abgabe des Verfahrens an das im Mahnbescheid angegebene Prozessgericht. Durch den Einspruch erreicht der Schuldner also, dass die Angelegenheit in ein streitiges Gerichtsverfahren übergeht. Das ergibt sich aus § 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO:

“Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.”

Der Gläubiger muss dann seine Forderung mit einer sog. “Anspruchsbegründung” begründen. Die Anspruchsbegründung ist letztlich nichts anderes als eine Klageschrift. Ab dann geht der Rechtsstreit also weiter wie in einem regulären Klageverfahren.

Muss der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden?

Für die Einlegung eines Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid besteht kein Anwaltszwang (§§ 78 Abs. 3 Satz 2, 702 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt unabhängig von der Höhe der Forderung. Der Einspruch selbst kann also auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden.

Wird der Rechtsstreit aber nach dem Einspruch an ein Landgericht abgegeben, muss ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten, damit sich dieser auch schon im Vorfeld mit der geltend gemachten Forderung befassen kann.

Muss der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid begründet werden?

Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muss nicht begründet werden (§§ 340 Abs. 3, 700 Abs. 3 ZPO). Natürlich muss im streitigen Verfahren aber auf die Anspruchsbegründung erwidert werden, wenn man den Prozess nicht verlieren möchte.

Gibt es ein Muster für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid?

Ein amtlich vorgeschriebenes Muster für einen Einspruch gibt es nicht. Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid könnte z.B. wie folgt formuliert werden:

“[Name und Anschrift des Absenders]

An das

[Bezeichnung und Anschrift des Mahngerichts, z.B. Amtsgericht Coburg, Zentrales Mahngericht, Heiligkreuzstrasse 22, 96450 Coburg]

Geschäfts-Nr. [hier Geschäftsnummer aus dem Vollstreckungsbescheid übernehmen]

In der Mahnsache

[Name] gegen [Name]

wird gegen den Vollstreckungsbescheid vom [Datum], mir zugestellt am [Datum laut Umschlag einfügen],

Einspruch

eingelegt.

Die Begründung des Einspruchs erfolgt nach Abgabe des Rechtsstreits gegenüber dem Prozessgericht, sobald der Antragsteller den Anspruch begründet hat.

[eigenhändige Unterschrift]”

Kann durch den Einspruch eine Zwangsvollstreckung abgewendet werden?

Ein Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch steht einer Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid daher nicht im Wege. Sofern bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden (z. B. Pfändung durch den Gerichtsvollzieher) müssten beim Prozessgericht gesonderte Anträge auf Vollstreckungsschutz gestellt werden.

Kann man einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurücknehmen?

Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§§ 346, 700 Abs. 3 Satz 2, 697 Abs. 4 ZPO).

Führt eine Zahlung nach Zustellung des Mahnbescheids zur Erledigung?

Zahlt der Schuldner nach Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, legt zugleich Widerspruch ein und wird das Verfahren dann “alsbald” an das Prozessgericht abgegeben, liegt ein Fall der Erledigung vor. Insoweit gilt die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (BGH, Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 93/22). Aus den Entscheidungsgründen:

“Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.”

(BGH, Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 93/22)

Die häufig beobachtete Praxis, dass Schuldner nach Erhalt eines Mahnbescheids zahlen und zugleich Widerspruch einlegen, ist letztlich unsinnig und bringt für den Schuldner nur weitere Kostennachteile. Der Gläubiger muss dann einfach das streitige Verfahren zeitnah weiterbetreiben und den Rechtsstreit für erledigt erklären. Die weiteren Kosten werden dann regelmäßig dem Schuldner auferlegt (§ 91a ZPO).

Schuldner zahlt vor Vollstreckungsbescheid - Wer trägt die Kosten?

Es kommt mitunter vor, dass ein Schuldner nach Zustellung eines Mahnbescheids zahlt, der Gläubiger aber trotzdem noch einen Vollstreckungsbescheid beantragt. Es stellt sich dann die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Hierzu existiert eine lehrreiche Entscheidung des Landgerichts Bonn (LG Bonn, Urteil vom 19.09.2017 - 13 O 65/17). Im entschiedenen Fall ging es um folgenden Sachverhalt (tabellarisch dargestellt):

Das LG Bonn legte die Kosten des Rechtsstreits in diesem Fall der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% auf.

Das LG Bonn stellte hierzu fest:

“Gleicht der Beklagte nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entspricht es nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.”

(Leitsatz LG Bonn, Urteil vom 19. September 2017 – 13 O 65/17)

Aus den Entscheidungsgründen:

“Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% aufzuerlegen.

Zwar hat der Beklagte die in dem Mahnbescheid ausgewiesene Gesamtforderung anerkannt, indem er die Forderung ohne die Erhebung von Einwendungen gegenüber der Klägerin bezahlte. Allerdings ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen des Klägers entstanden sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn. 25). In diesem Fall kann auch eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten billig sein (vgl. KG, Beschl. v. 5.3.2012 - 20 W 12/12, abrufbar unter juris).

Auch wenn die Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber dem Beklagten vorliegend berechtigt war, verursachte die Klägerin nach dem Erlass des Mahnbescheids noch unnötig zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen, indem sie trotz des vollständigen Ausgleichs der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellte und die Abgabe an das Prozessgericht veranlasste. Die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Gesamtforderung enthielt zusätzlich zu der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid nur noch eine Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von € 22,50, welche auch erst in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstanden war.

Unter Berücksichtigung dieses prozessualen Verhaltens der Klägerin war es vorliegend billig, eine Kostenverteilung nach den verschiedenen Verfahrensabschnitten vorzunehmen, wonach der Beklagte die bis zu dem Erlass des Mahnbescheids entstandenen Kosten und die Klägerin die nach dem Erlass des Mahnbescheids entstandenen Kosten, das heißt die Kosten für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens bis zur Klagerücknahme zu tragen hat. Diese Verteilung ergibt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 80% und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 20% zu tragen hat.”

(LG Bonn, Urteil vom 19. September 2017 – 13 O 65/17)

Schuldner zahlt nach Vollstreckungsbescheid - Einspruch einlegen oder nicht?

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten (zu Recht) einen Vollstreckungsbescheid. Sie bezahlen sofort. Sollte man jetzt noch Einspruch einlegen? Das wäre keine gute Idee, wie der nachfolgende Beispielsfall zeigt:

Ein Mandant beauftragt mich damit eine Forderung durchzusetzen. Wir leiten also ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Der Mahnbescheid wird dem Gegner zugestellt. Eine Zahlung erfolgt allerdings nicht, sodass wir nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid wird dann auch erlassen und dem Gegner zugestellt.

Der Gegner zahlt noch am selben Tag. Zugleich legt er noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Vermutlich dachte der Gegner, dass er den Vollstreckungsbescheid noch gesondert mit einem Einspruch aus der Welt schaffen müsse, da er diesen ja nun bezahlt hat. Das ist jedoch ein Irrtum, welcher im Ergebnis zu noch höheren Kosten für den Gegner führt:

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat zur Folge, dass das Mahngericht, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Streitgericht abgibt (§ 700 Abs. 3 ZPO). Mit dem Eingang der Akten beim Streitgericht fällt dann auch die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) an.

Die Zahlung nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids hat wiederum zur Folge, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat (denn die ursprüngliche Forderung wurde ja bezahlt). Das Gericht entscheidet dann gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

Die Kosten werden dann regelmäßig dem Beklagten auferlegt, denn wenn dieser vorbehaltlos zahlt, gibt er damit zu erkennen, dass die Forderung ursprünglich berechtigt war.

Letztlich führt der Einspruch also dazu, dass der Gegner im Ergebnis die vollen Gerichtsgebühren für das streitige Verfahren zahlen muss (und nicht nur die geringeren Gebühren für das Mahnverfahren).

Ein Einspruch nach Zahlung ist also letztlich nicht nötig. Der Gegner hätte in unserem Beispielsfall einfach den Vollstreckungsbescheid nach Zahlung im Original herausverlangen können. Gegen einen weiteren (rechtswidrigen) Vollstreckungsversuch hätte der Gegner § 775 Nr. 5 ZPO einwenden können: Demnach ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Brauchen Sie Hilfe in einem Mahnverfahren?

Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung aus einer Vielzahl von gerichtlichen Mahnverfahren. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Hilfe benötigen. Wir achten darauf, dass die erforderlichen Formalien eingehalten werden und vertreten Sie bei Bedarf auch im streitigen Verfahren.

Im Gegensatz zu einfachen Inkassobüros haben wir als Rechtsanwaltskanzlei auch die Möglichkeit, Sie uneingeschränkt vor allen deutschen Mahngerichten, Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten zu vertreten.

Sofern sich Ihr Schuldner in Zahlungsverzug befindet, ist er grundsätzlich auch verpflichtet, Ihnen die Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten (insbesondere die Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren).