Ein Anleger hat Klage gegen die MIG GmbH & Co. Fonds 4 KG (“MIG Fonds 4”) vor dem AG Nordhausen eingereicht. In dem Prozess geht es um die Frage, ob die Beitrittserklärung auch noch Jahre später widerrufen werden konnte und ob der Anleger weiterhin monatliche Raten an die Fondsgesellschaft zahlen muss.

Der Sachverhalt

Der Anleger unterzeichnete im Jahr 2006 eine Beitrittserklärung zur MIG GmbH & Co. Fonds 4 KG. Die Beteiligung erfolgte treuhänderisch über die MIG Beteiligungstreuhand GmbH. In seiner Beitrittserklärung verpflichtete sich der Anleger zu einer Gesamteinlage von mehreren Tausend Euro. Die Gesamteinlage sollte dabei über mehrere Jahre in monatlichen Raten erbracht werden.

Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgte in einer so genannten „Haustürsituation“, denn der Anleger wurde nach seinen Angaben in seiner Privatwohnung von einem Finanzanlagenvermittler aufgesucht. Dieser empfahl ihm die Zeichnung einer Beteiligung an der MIG GmbH & Co. Fonds 4 KG. Derartige Vertragsabschlüsse in Privatwohnungen waren nicht ungewöhnlich.

Eine ausführliche Widerrufsbelehrung erhielt der Anleger nach eigenen Angaben nicht (bzw. er konnte eine solche Belehrung in seinen Unterlagen nicht auffinden). In der Beitrittserklärung stand lediglich ohne besondere Hervorhebung:

„Vorbehaltlich der gesetzlichen Widerrufsfrist bin ich sechs Wochen ab Unterzeichnung dieser Erklärung an mein Angebot gebunden.“

Im Jahr 2019 erklärte der Anleger den Widerruf seiner Beteiligung und stellte seine monatlichen Ratenzahlungen ein, weil er kein Vertrauen mehr in diese Form der Kapitalanlage mehr hatte.

Die Fondsgesellschaft bestätigte zwar den Zugang der Widerrufserklärung, wies den Widerruf aber als verfristet zurück. Später erhielt der Anleger auch eine Mahnung wegen der eingestellten Monatsraten, weshalb er sich gezwungen sah, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Die Erfolgsaussichten

Sollte im Prozess belegt werden können, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, hätte dies zur Folge, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht zu laufen begann und der Widerruf noch Jahre später erklärt werden konnte.

Der Anleger wäre dann mit Zugang des Widerrufs aus der Gesellschaft ausgeschieden und hätte einen Anspruch auf sein Abfindungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02; BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 – II ZR 292/06).

(Anmerkung: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er erhebt daher keinen Anspruch auf fortlaufende Aktualität.)