In unserem heutigen Beitrag geht es um die GA Asset Fund GmbH & Co. KG, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Landshut. Gegen diese Gesellschaft wurde heute Klage beim AG Nordhausen eingereicht. Ein Anleger möchte mit der Klage erreichen, dass er zukünftig keine monatlichen Raten mehr an Fondsgesellschaft zahlen muss.

Worum geht es in dem Rechtsstreit gegen die GA Asset Fund?

Der betroffene Anleger erklärte im Jahr 2004 seinen Beitritt zur GA Asset Fund GmbH & Co. KG, und zwar als mittelbarer Kommanditist über die HIH Treuhand GmbH. Die vereinbarte Gesamteinlage sollte dabei über mehrere Jahre in monatlichen Raten erbracht werden.

Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgte in einer so genannten “Haustürsituation”. Der Anleger wurde in seiner damaligen Privatwohnung von einem Finanzanlagenvermittler aufgesucht. Dieser empfahl ihm die Zeichnung der Beteiligung an der GA Asset Fund GmbH & Co. KG.

Der Anleger zahlte über Jahre hinweg die vereinbarten monatlichen Raten. Jedoch kamen ihm mit der Zeit immer mehr Zweifel an der Sinnhaftigkeit seiner Beteiligung. Solche Zweifel sind aus unserer Sicht durchaus nachvollziehbar. Schließlich handelt es sich um eine Beteiligung mit außerordentlich hohen “Weichkosten”. Laut Emissionsprospekt fließen ganze 29,11 % des gezeichneten Gesamtanlagebetrages (berechnet auf alle Sparraten) sowie das Agio in Höhe von 5 % in die Fondsnebenkosten. Hinzu treten noch laufende Verwaltungskosten von ca. 240.000 € pro Jahr. Erst wenn diese Fondsnebenkosten und Verwaltungskosten bezahlt sind, werden die weiteren Sparraten wertbildend in die vorgesehenen Anlagen investiert.

2019 erklärte der Anleger daher den Widerruf seiner Beteiligung. Der Widerruf wurde allerdings von der Prospero Service GmbH (Anlegerservice der GA Asset Fund GmbH & Co. KG) als verfristet zurückgewiesen. Daher wurde eine so genannte negative Feststellungsklage eingereicht.

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Nach unserer Rechtsauffassung bestehen gute Aussichten, dass der Kunde aufgrund seines Widerrufs keine Raten mehr auf seine Beteiligung zahlen muss.

Die GA Asset Fund GmbH & Co. KG verwendete seinerzeit eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:

„Widerrufsrecht

 

Sie können Ihr Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages, das zugleich den Auftrag zur Übernahme einer Kommanditbeteiligung an der GA Global Asset Fund GmbH & Co. KG im Rahmen des Treuhandvertrages enthält, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Zurverfügungstellung dieser Belehrung, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages durch Annahme des Angebotes seitens der HIH Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

HIH Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Agnesstraße 1-5

80801 München

Telefon 089/2728930

Telefax 089/2718715

E-Mail: widerruf@global-asset-fund.de

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Bei Unmöglichkeit der Rückgewähr ist ggf. Wertersatz zu leisten.“

Eine solche Widerrufsbelehrung dürfte nach der einschlägigen Rechtsprechung fehlerhaft sein. Denn mit der Formulierung “frühestens” wird letztlich unzureichend über den Fristbeginn informiert. Des Weiteren sind die Rechtsfolgen eines Widerrufs falsch beschrieben. Denn bei einem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft hat der Anleger im Falle eines Widerrufs gerade keinen Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage, sondern nur auf sein gesondert zu berechnendes Auseinandersetzungsguthaben.

Solche Formfehler haben zur Folge, dass ein Widerruf auch noch Jahre später erklärt werden kann. Über diesen Weg ist ein vorzeitiger Ausstieg aus der Beteiligung denkbar.