Bei einem nach Übergabe auftretenden elektronischen Defekt am Navigationsgerät greift die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers innerhalb der ersten 6 Monate nicht ein. Nach der Art des Mangels kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.

(AG Nordhausen, Urteil vom 08.10.2018 - 22 C 347/17)