Das AG Hanau hat entschieden, dass ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall einen Gutachter zur Schadensfeststellung beauftragt, obwohl dieser eindeutig dem gleichen Unternehmen angehört wie die Werkstatt, die die Reparatur durchführt, die Gutachterkosten selbst tragen muss (AG Hanau, Urteil vom 18.10.2023 - 39 C 30/23).

Im vorliegenden Fall beauftragte ein Unfallgeschädigter ein Sachverständigenbüro sowohl mit der Feststellung des Schadens als auch mit der Reparatur. Aufgrund des Namens als Mitglied derselben Firma war erkennbar, dass der Sachverständige auch der Reparaturwerkstatt angehörte. Die Versicherung des Unfallverursachers beglich die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 €, verlangte jedoch später deren Rückzahlung vom Geschädigten, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt erfahren hatte.

Das Amtsgericht verurteilte den Geschädigten zur Rückzahlung. Zwar könne ein Geschädigter grundsätzlich die Kosten für ein Gutachten zur Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall beanspruchen, um die Höhe der Reparaturkosten zu kontrollieren und deren Berechtigung nachzuweisen. Dies setze jedoch voraus, dass der Gutachter gegenüber der Reparaturwerkstatt neutral ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sei das Gutachten ungeeignet, und der Geschädigte muss die Kosten selbst tragen, insbesondere wenn er dies hätte erkennen können. Das AG Hanau sah beide Bedingungen als erfüllt an, da das Sachverständigenbüro und die Werkstatt demselben Unternehmen angehörten. Der Geschädigte hätte dies nach Auffassung des AG Hanau erkennen müssen, insbesondere aufgrund der gleichzeitigen Beauftragung von Gutachten und Reparatur auf demselben Formular, der gemeinsamen Anschrift beider Unternehmen und der Identität der verantwortlichen Person für die Reparatur mit dem Inhaber des Sachverständigenbüros.