Wenn ein Verkäufer eines Grundstücks den Kaufvertrag nicht erfüllt, haftet er wegen Nichterfüllung auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob sich der Käufer im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs Gewinne anrechnen lassen muss, die er mit anderen Geschäften hätte erzielen können.

Das OLG Düsseldorf verneinte dies. Der Käufer müsse sich nicht den durch andere Geschäfte erzielbaren Gewinn abziehen lassen. § 648 S. 2 Hs. 2 BGB oder § 615 S. 2 BGB seien nicht analog auf den Schadensersatzanspruch des Käufers anwendbar.

(OLG Düsseldorf Urteil vom 6.3.2023 – I-9 U 39/22)