Gewerbliche Gebrauchtwagenhändler versuchen immer wieder, bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung die Gewährleistung auszuschließen, indem sie in den Kaufvertrag Formulierungen wie “Bastlerfahrzeug” oder “zur Ersatzteilgewinnung” aufnehmen.

Ich muss Mandanten, die gewerblich mit gebrauchten Fahrzeugen handeln, dann regelmäßig darauf hinweisen, dass solche Zusätze wenig bringen.

Warum? Solche Gewährleistungsausschlüsse sind gegenüber Verbrauchern wegen §§ 474 ff. BGB regelmäßig unwirksam. In dem renommierten Fachbuch von Reinking/Eggert findet sich dazu ein sehr schönes Statement:

“Beschreibungen wie „Restarbeiten nötig” oder „mit Schönheitsfehlern" oder „Bastlerfahrzeug" oder „technisch und optisch am Ende seiner Lebensdauer" gehören ebenso wie die Klausel „das Fahrzeug soll so sein wie es ist" zu den eher grobschlächtigen Versuchen, das Haftungsrisiko zu begrenzen."

(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2016, Rnr. 2480)

Meistens sind Bezeichnungen wie “Bastlerfahrzeug” schon deswegen unbeachtlich, weil die Vertragsparteien diesen keine entsprechende Bedeutung beigemessen haben. Wenn ein Fahrzeug in Wahrheit nämlich zum Gebrauch (und nicht als Ersatzteilllager oder zum Basteln) erworben wird, können derartige Bezeichnungen schon wegen § 118 BGB nichtig sein oder es handelt sich um eine vom wahren Parteiwillen abweichende Falschbezeichnung (“falsa demonstratio”, vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2016, Rnr. 2491).

Auch Gerichte lassen derartige Versuche, die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern entgegen §§ 474 ff. BGB zu umgehen, regelmäßig scheitern. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Beschluss des OLG Oldenburg vom 22. September 2003 (Az. 9 W 30/03). Das OLG Oldenburg stellt darin Folgendes fest:

“Die Antragsgegnerin kann sich gemäß § 475 I 1 BGB nicht darauf berufen, das Fahrzeug ohne Garantie als “Bastlerfahrzeug” verkauft zu haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist - weil der Antragsteller Verbraucher und die Antragsgegnerin Unternehmerin ist - als Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff BGB zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin die Gewährleistung für etwaige Mängel grundsätzlich nicht ausschließen kann und dass Umgehungen dieses Verbotes unwirksam sind (§ 475 I 2 BGB). Die Bezeichnung des Autos als Bastlerfahrzeug stellt im konkreten Fall eine solche Umgehung des § 475 I 1 BGB dar. Die Beklagte selbst räumt in ihren Schriftsätzen ein, dass die Formulierung “Bastlerauto” von ihr gewählt wurde, weil sie sich außerstande sah, eine Gewähr für die Mangelfreiheit des Autos zu übernehmen, und nicht etwa deshalb, weil man meinte, dass das Auto nach seiner Beschaffenheit nicht mehr dazu imstande sein sollte, im Straßenverkehr genutzt zu werden. So ging es dem Antragsteller, der nicht etwa Kraftfahrzeugmechaniker sondern Matrose ist, auch nur darum, ein Auto zum Fahren und nicht zum Basteln zu erwerben. Dies dürfte im übrigen der Verkehrserwartung entsprechen, wenn sich ein potentieller Kunde, wie hier geschehen, an einen professionellen Autovertragshändler und nicht an einen Schrotthändler wendet. Diese Erwägung wird im übrigen bestätigt durch den Preis, den die Beklagte für das Fahrzeug verlangte, nämlich 4.900 €. Dies entspricht, wie durch eine kurze Internetrecherche in einschlägigen Portalen zu belegen ist, dem gängigen Preis für Gebrauchtwagen des verkauften Typs mit entsprechender Laufleistung. Die Beklagte hat mit anderen Worten den gängigen Marktpreis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen verlangt. Sonstige Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich nur ein Auto zum Basteln und nicht zum Fahren gemeint haben könnten, hat die Beklagte, die insoweit darlegungspflichtig ist, nicht genannt.”

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. September 2003 - 9 W 30/03)

Fazit: Bezeichnungen wie “Bastlerfahrzeug”, “Bastlerauto” oder “zum Ausschlachten” führen beim Gebrauchtwagenverkauf von Händlern an Verbraucher regelmäßig nicht zum Ausschluss der Gewährleistung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug in Wahrheit zum normalen Gebrauch gekauft wurde.

Ausnahmen hiervon sind lediglich beim Verkauf von Händler zu Händler oder von Verbraucher zu Verbraucher denkbar.

Urteile zum Thema “Bastlerfahrzeug”

Nachfolgend finden Sie einige ausgesuchte Gerichtsentscheidungen zum Thema “Bastlerfahrzeug”.

  • Unwirksamer Gewährleistungsausschluss beim Verkauf eines fahrbereiten Wagens als “Bastlerfahrzeug“ (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 22. September 2003 – 9 W 30/03)

  • Gewährleistungsausschluss in Bezug auf die Laufleistung für ein “Bastlerfahrzeug” (AG Marsberg, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 1 C 22/04)

  • Bezeichnung als “Bastlerfahrzeug” führt nicht zum Wegfall der Gewährleistungsrechte aus § 442 Abs. 1 BGB (AG Marsberg, Urteil vom 09. Oktober 2002 – 1 C 143/02)

  • Unwirksamer Gewährleistungsausschlusse in AGB durch Bezeichnung der Kaufsache als “Bastlerfahrzeug” (AG München, Urteil vom 17. November 2009 – 155 C 22290/08)

  • Zur Beschaffenheitsvereinbarung “Bastlerfahrzeug” (LG Stendal, Urteil vom 24. März 2011 – 22 S 66/01)

  • Die Bezeichnung “Bastlerfahrzeug” führt nicht zu einer nachträglichen Aufhebung der Beschaffenheitsvereinbarung über die Verkehrssicherheit (OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 U 174/10)

  • Bezeichnung als “Bastlerfahrzeug” kann allein der Bekräftigung eines vom Verkäufer gewünschten Gewährleistungsausschluss dienen (OLG Hamm, Urteil vom 12. September 2013 – I-28 U 174/12)

  • Gebrauchtwagenhändler ist auch bei einem “Bastlerfahrzeug” zur Aufklärung über Unfallschäden verpflichtet (AG München, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 281 C 21304/93)

  • Zur Sollbeschaffenheit eines Gebrauchtwagens, der nicht als Schrott- oder Bastlerfahrzeug verkauft wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 1997 – 10 U 209/96)

  • Die Bezeichnung als “Bastlerfahrzeug” kann einen Anhaltspunkt darstellen, der einen sorgfältigen Käufer zumindest zu weiteren Nachfragen veranlassen muss (LG Köln, Urteil vom 30. November 2016 – 32 O 162/16)

  • Der Umstand, dass ein Motorrad in einem “Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug” veräußert wird, lässt allein keinen Schluss auf dessen Wert zu (OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2008 – 9 U 188/07).

  • Eine Klausel, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolge, nebst handschriftlichen Zusätzen „Unfallschaden möglich“, „Motorschaden möglich“ sowie „Das Fahrzeug wird als Bastlerfahrzeug übergeben“ stellt keinen im Sinne von § 444 BGB wirksamen Haftungsausschluss dar, wenn bei der Fahrzeugbesichtigung bekräftigt wurde, dass das Fahrzeug in jedem Fall verkehrssicher und betriebssicher sei und TÜV und ASU neu habe (OLG München, Urteil vom 13. Februar 2008 – 3 U 3796/07)