Inkassoschreiben in der Post sorgen meistens nicht für besonders gute Laune. Man kann natürlich einfach zahlen, und die Sache ist damit (hoffentlich) erledigt. Manchmal ist man jedoch nicht gewillt oder nicht in der Lage, die vom Inkassounternehmen geforderte Summe zu bezahlen. Dann stellt sich die Frage, was eigentlich passiert, wenn man auf ein Inkassoschreiben nicht bezahlt.

Die Befugnisse von Inkassounternehmen werden zum Teil maßlos überschätzt. Ich erlebe es zum Teil immer wieder, dass Empfänger von Inkassoschreiben ernsthaft befürchten, dass als nächstes der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht oder das Bankkonto gepfändet wird.

Dazu passt eigentlich nur ein Sprichwort: “So schnell schießen die Preußen nicht!”

Inkassounternehmen haben keinerlei hoheitliche Sonderbefugnisse. Sie können nicht einfach einen Gerichtsvollzieher vorbeischicken oder ein Bankkonto pfänden.

Inkassounternehmen dürfen Ihnen Briefe schreiben. Sie können Sie z.B. auch anrufen (sie dürfen dann auch auflegen) oder einen Außendienstmitarbeiter vorbeischicken (den Sie aber nicht in Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume hereinlassen müssen).

Für sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Gehaltspfändung, Sachpfändung, Kontopfändung, Zwangsversteigerung) muss ein Inkassounternehmen - genau so wie jeder andere Gläubiger auch - den Rechtsweg beschreiten, also einen gerichtlichen Titel erwirken. Ohne gerichtlichen Titel ist keine Zwangsvollstreckung möglich.

Solange Ihnen ein Inkassounternehmen also nur Briefe schreibt oder Sie anruft, müssen Sie nicht sofort eine Sperrung Ihres Bankkontos befürchten oder dass ein Gerichtsvollzieher bei Ihnen vorbeikommt. Tätig werden müssen Sie aber spätestens dann, wenn Sie eine Zustellung vom Gericht (Klage oder Mahnbescheid) erhalten sollten.

Wenn Sie auf ein Inkassoschreiben hin nicht bezahlen, kann es natürlich sein, dass sich das Inkassounternehmen (oder sein Auftraggeber) entschließt, den Rechtsweg zu beschreiten. Möglich ist zum Beispiel, dass Sie auf Zahlung verklagt werden oder einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt bekommen.

Falls Sie sich dann immer noch gegen die Forderung wehren möchten, können Sie sich gegen die Klage verteidigen bzw. Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Das sollten Sie dann auch in jedem Fall tun, denn ansonsten riskieren Sie ein Versäumnisurteil oder einen (gleichwertigen) Vollstreckungsbescheid.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass mit einem Inkassoschreiben gleichzeitig ein Schufa-Eintrag verbunden ist. Das stimmt so nicht. Inkassounternehmen sind nicht automatisch direkt an die Schufa (oder andere Auskunfteien) angebunden. Allerdings kann ein Schreiben eines Inkassobüros tatsächlich die Vorstufe zu einem Schufa-Eintrag sein, nämlich wenn die Forderung unbestritten bleibt und nicht bezahlt wird. Ein Schufa-Eintrag ist jedoch unzulässig, wenn die Forderung rechtzeitig bestritten wird.