Kunden der Firma Heim & Haus (Heim & Haus Bauelemente Vertriebs GmbH) haben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, bei sich zu Hause abgeschlossene Verträge zu widerrufen (und geleistete Zahlungen zurückzuverlangen).

Der nachfolgende Beispielsfall aus meiner Kanzlei zeigt hierfür einen möglichen Ansatzpunkt auf:

Mein Mandant wurde am 31. Mai 2023 von einem Außendienstmitarbeiter der Heim & Haus Bauelemente Vertriebs GmbH bei sich zu Hause aufgesucht. Er unterzeichnete schließlich zwei Bestellformulare für die Lieferung und Montage einer neuen Markise im Gesamtwert von 3.004,- EUR. Die Bestellformulare enthielten folgende Widerrufsbelehrung:



Mit Schreiben vom 04. Juli 2023 wurde meinem Mandanten ein Aufmaßtermin genannt. Zu dem Aufmaßtermin erschien jedoch niemand. Es erfolgte auch keine telefonische Absage, worüber sich mein Mandant sehr ärgerte. Schließlich hatte er sich für den Termin extra freigenommen.

Aufgrund dieser negativen Erfahrung wollte mein Mandant nicht mehr an dem Vertrag festhalten. Er erklärte daher - allerdings nach mehr als 14 Tagen - die Stornierung des Vertrags.

Die Firma Heim & Haus wollte das jedoch nicht akzeptieren und teilte meinem Mandanten Folgendes mit:

„wir nehmen Bezug auf den uns erteilten Auftrag über die Lieferung und Montage von einer ZipSTAR.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir einer Stornierung des Auftrages zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimmen können. Der Abschluss dieses Vertrages kam ordnungsgemäß am 31.05.2023 zustande. Es bestand die Möglichkeit den Vertrag fristgerecht im Rahmen des Widerrufsrechts von Haustürgeschäften zu stornieren. Von dieser Möglichkeit machten Sie keinen Gebrauch; der Vertrag ist also rechtsverbindlich.

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit vor, verbindliche Aufträge zu kündigen. Dies allerdings mit der Rechtsfolge einer Zahlung anteiliger Vergütungsansprüche des Unternehmens, also uns. Erst nach erfolgter Zahlung dieser Ansprüche können rechtsverbindliche Verträge aufgehoben werden. Die Abstandssumme beträgt gemäß Punkt 4 der von Ihnen anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen 20% des Nettoauftragswertes.

Letztendlich zahlen Sie dann eine Abstandssumme ohne einen reellen Gegenwert zu erhalten; eine Erfüllung des Vertrages durch Warenabnahme wäre somit sinnvoller. Wir bitten, Ihren Entschluß noch einmal zu überdenken und uns bis zum 03.08.2023 mitzuteilen, wie mit diesem Auftrag verfahren werden soll."

(Auszug aus dem Antwortschreiben der Heim & Haus Bauelemente Vertriebs GmbH)

Unvollständige Widerrufsbelehrung führt zu verlängertem Widerrufsrecht

Nach meiner Auffassung ist die Argumentation der Firma Heim & Haus - jedenfalls in diesem Fall - unzutreffend. Hintergrund ist die Widerrufsbelehrung, welche die Firma Heim & Haus gegenüber meinem Mandanten verwendet hat. Diese Widerrufsbelehrung enthält keine Telefonnummer. Die Belehrung entspricht damit nicht dem gesetzlichen Muster, welches die Angabe einer Telefonnummer ausdrücklich vorsieht. In dem gesetzlichen Gestaltungshinweis heißt es ausdrücklich:

“Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.”

(Gestaltungshinweis Nr. 2, Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB)

Damit wird die gesetzliche Informationspflicht nicht ausreichend erfüllt. Die Widerrufsbelehrung erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass der Widerruf nur schriftlich erklärt werden kann. Nach dem Gesetz ist ein Widerruf aber auch telefonisch möglich.

Rechtsfolge dieses Formfehlers ist, dass die 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Mein Mandant war somit auch noch nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, den Vertrag zu widerrufen. Ich habe daher sämtliche Forderungen gegenüber der Firma Heim & Haus zurückgewiesen.

Widerruf bis zu 12 Monate und 14 Tage möglich

Falls Sie ebenfalls einen solchen Vertrag zu Hause abgeschlossen haben und dabei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (z.B. ohne Angabe der Telefonnummer) erhalten haben, ist ein Widerruf auch noch nach Ablauf von 14 Tagen denkbar, selbst wenn die Leistungen bereits vollständig erbracht wurden. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsabschluss (§ 356 Absatz 3 Satz 2 BGB).

Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH sind Verbraucher im Falle eines Widerrufs auch berechtigt, die von Ihnen geleisteten Zahlungen ohne Abzug von Wertersatz zurückzuverlangen. Ein Verbraucher ist im Falle eines wirksamen Widerrufs von jeglicher Zahlungspflicht befreit, auch wenn der Unternehmer seine Leistung bereits vollständig erbracht hat (EuGH, Urteil vom 17.5.2023 – C-97/22).

Maßgeblich sind letztlich natürlich immer die Umstände des Einzelfalls.

Update vom 22.08.2023

Die Firma Heim & Haus entgegnete nun, dass für den streitgegenständlichen Vertrag überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht gelte (unter Verweis auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die abgedruckte Widerrufsbelehrung dokumentiere lediglich ein freiwilliges Widerrufsrecht.

Ich halte diese Auffassung für unzutreffend, da nach dem Gesamtbild des Auftrags rechtlich gesehen ein Werkvertrag vorliegen dürfte. Für Werkverträge findet § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch keine Anwendung (BGH Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20).