Wann ist die Hausratversicherung einschlägig?

Die Hausratversicherung gehört zum Bereich der Sachversicherung. Die Hausratversicherung bietet Schutz gegen verschiedene Gefahren in einem einheitlichen Vertrag (Feuer, Blitz und Explosion, schwerer Diebstahl und Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel).

Von der Hausratversicherung ist die Geschäftsversicherung zu unterscheiden, die den beruflichen und gewerblichen Lebensbereich des Versicherungsnehmers schützt. Sachen, die den beruflichen und gewerblichen Zwecken des Versicherungsnehmers dienen, sind daher nur in engen Ausnahmen vom Versicherungsschutz umfasst.

Weiterhin ist die Hausratversicherung von der Wohngebäudeversicherung abzugrenzen, diese sichert Schäden an privaten Gebäuden oder Gebäudeteilen ab.

Was bedeutet Hausrat im Sinne der Hausratversicherung?

Durch die Hausratversicherung sind grundsätzlich alle Sachen versichert, die einem privaten Haushalt dienen, z.B. Einrichtungsgegenstände, Gebrauchsgegenstände, Verbrauchsgegenstände und Wertsachen.

Welche Haushaltsgegenstände sind versichert?

In der privaten Hausratversicherung sind grundsätzlich nur Gegenstände aus einem privaten Haushalt versichert. So unterfallen zum Beispiel Sachen, die keinen privaten Zwecken dienen, nicht dem versicherten Hausrat (z.B. gewerbliche Gegenstände, Warenvorräte). Zum Hausrat gehört nach den meisten Versicherungsbedingungen auch fremdes Eigentum, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt jedoch nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers.

Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen?

In den Versicherungsbedingungen sind regelmäßig Entschädigungsgrenzen für Wertsachen vorgesehen. Darunter fallen:

  • Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

  • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

  • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

  • Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie bestimmte Sachen aus Silber;

  • Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

Solche Wertsachen werden regelmäßig je Versicherungsfall nur bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks gelten meistens geringere Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall.

Welche Gefahren sind bei der Hausratversicherung abgedeckt?

Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer bei jedem Schaden die Beweislast dafür, dass eine versicherte Gefahr eingetreten ist. Bei der Hausratversicherung ist daher zunächst ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen notwendig, um herauszufinden, welche Gefahren in dem abgeschlossenen Vertrag mit versichert sind. Dies können zum Beispiel folgende Gefahren sein:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion

  • Einbruchdiebstahl

  • Vandalismus nach Einbruch

  • Raub

  • Schäden durch Leitungswasser

  • Naturgefahren (Sturm/Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Vulkanausbruch und Schneedruckschäden)

Gerade beim Einbruchdiebstahl gibt es häufig Streitigkeiten darüber, ob der Nachweis eines Einbruchs im Sinne der Versicherungsbedingungen erbracht wurde oder nicht. Schwierig wird der Nachweis, wenn es kein äußeres Erscheinungsbild für einen Einbruch gibt (fehlende Einbruchspuren).

Welche Orte sind in der Hausratversicherung versichert?

Zu den versicherten Orten gehören in der Hausratversicherung die Wohnung des Versicherten und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Bereich der Außenversicherung. Versichert sind demnach auch Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Person stehen oder deren Gebrauch dienen, solange sie sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden (VHB 2016). Wohnung kann sowohl eine Mietwohnung als auch ein vom Versicherungsnehmer bewohntes Haus sein. Zur Wohnung gehören auch solche Räume, die in Nebengebäuden auf demselben Grundstück liegen (z.B. eine Gartenhütte).

Was sind objektive Risikoausschlüsse?

Bei einer Hausratversicherung können - je nach gewähltem Tarif - verschiedene objektive Risikoausschlüsse greifen. Beispiele:

  • Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art und innere Unruhen hervorgerufen wurden

  • Schäden, die durch Kernenergie verursacht wurden

  • Sengschäden bzw. Schmorschäden

  • Überspannungsschäden

  • Vandalismusschäden nach Einbruchversuch

  • Leitungswasserschäden

  • Naturgefahren, z.B. Sturmflut oder Grundwasseranstieg

Was sind subjektive Risikoausschlüsse?

Risikoausschlüsse können sich auch aus dem persönlichen Verhalten des Versicherungsnehmers ergeben. Nach altem Versicherungsrecht bis zur VVG-Reform im Jahre 2008 galt noch das “Alles-oder-nichts-Prinzip”. Nach neuem VVG gilt ein gestaffeltes Modell: Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kann die Ersatzleistung des Versicherers je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers anteilig gekürzt werden, vgl. § 81 Abs. 2 VVG. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer vollständig leistungsfrei, § 81 Abs. 1 VVG. Zu der Frage, wann eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vorliegt, gibt es vielfältige Rechtsprechung.

So wurde z.B. eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in folgenden Fällen bejaht:

  • Verlassen der Wohnung bei eingeschaltetem Herd (LG Köln, Urteil vom 27.10.2005 - 24 O 544/04)

  • Brennenlassen einer Kerze neben einem Bett (AG Ludwigslust, Urteil vom 22.06.2006 - 3 C 345/05)

  • Brennenlassen von Kerzen auf einem Adventsgesteck, wobei das Adventsgesteck bereits ein halbes Jahr benutzt wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001 - 2 U 300/00)

  • Unbeaufsichtigtes Stehenlassen eines Fondue-Topfs (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. 2. 2005 - 7 U 113/04)

  • Ausleeren eines Aschenbechers mit noch heißer Asche in einen Plastikmüllsack (BGH, Urteil vom 23.03.1988 - IVa ZR 234/86)

  • Wohnungstür wird nur zugezogen, aber nicht abgeschlossen (LG Kassel, Urteil vom 27.05.2010 - 5 O 2653/09)

  • Fenster in Kippstellung belassen bei längerer Abwesenheit (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2007 - 11 O 205/06)

  • Zurücklassen von wertvollem Reisegepäck in einem PKW (OLG Köln, Urteil vom 01.06.1999 - 9 U 141/98)

Was bedeutet „Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten“?

Unter Umständen kann sich der Versicherer auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten berufen. Bei falschen Angaben im Zeitpunkt des Versicherungsantrags kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. Dazu ist jedoch eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenereignis erforderlich.

Was bedeutet nachträgliche Gefahrerhöhung?

Ein Leistungsausschluss kann sich ferner aus einer nachträglichen Gefahrerhöhung ergeben. Nachträgliche Gefahrerhöhungen müssen dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, vgl. § 23 VVG. Kommt es zum Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Was bedeutet Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles?

Im Versicherungsfall treffen den Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten, deren Verletzung ebenfalls zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Wenn ein Versicherungsfall eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei seinen Schadensermittlungen aktiv unterstützen. Der Versicherungsnehmer ist u.a. verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Außerdem trifft den Versicherungsnehmer eine Schadensminderungspflicht.

Seit der VVG-Reform muss der Versicherungsnehmer hierüber einschließlich der Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung „durch gesonderte Mitteilung in Textform" hingewiesen werden (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief).

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schaden unverzüglich melden. „Unverzüglich“ bezieht sich dabei auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Schaden. Bei strafbaren Handlungen gegen sein Eigentum muss außerdem unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstattet werden.