Wer durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurde, hat einen Anspruch gegen den Verursacher auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten. Der Geschädigte kann dabei grundsätzlich wählen, ob er den Schaden fiktiv oder konkret abrechnen möchte. Ob der Geschädigte besser fiktiv oder konkret abrechnet, hängt von den konkreten Umständen des Schadens ab und von den persönlichen Vorlieben des Geschädigten.

Was bedeutet fiktive Schadensabrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag verlangen, der notwendig wäre, um sein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen. Das ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB:

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Wie hoch dieser Geldbetrag ist, wird regelmäßig durch ein KFZ-Sachverständigengutachten bestimmt. Bei der fiktiven Schadensabrechnung kann der Geschädigte allerdings nur die im Gutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, wie sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt:

„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Der Geschädigte ist bei der fiktiven Abrechnung nicht verpflichtet, das Fahrzeug reparieren zu lassen! Er kann es zum Beispiel nur verkehrssicher in Stand setzen und den gesparten Geldbetrag anderweitig verwenden.

Was bedeutet konkrete Schadensabrechnung?

Bei einer konkreten Schadensabrechnung wird das beschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt instandgesetzt. Der Geschädigte kann dann den Schaden durch Vorlage der Reparaturrechnung nachweisen. In diesem Fall darf der Geschädigte auch die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen (es sei denn, er ist selbst vorsteuerabzugsberechtigt).