Handwerker, die außerhalb ihrer Geschäftsräume Aufträge von Verbrauchern entgegennehmen, müssen diese über ihr Widerrufsrecht belehren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. Mai 2023 klargestellt (Rechtssache C-97/22).

Weil ein Elektrikerunternehmen dies nicht beachtete, verlor es seinen kompletten Anspruch auf Bezahlung, obwohl die vertraglichen Leistungen vollständig erbracht wurden.

Der Sachverhalt

Anfang Oktober 2020 schloss ein Verbraucher mit einem Unternehmen mündlich einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Anwesen. Der Verbraucher erhielt jedoch keine Belehrung über sein Widerrufsrecht.

Nach Erbringung der vertraglichen Leistungen stellte das Unternehmen eine entsprechende Rechnung. Die Rechnung wurde jedoch nicht bezahlt.

Am 17. März 2021 erklärte der Verbraucher den Widerruf des Vertrags. Da er die Rechnung weiterhin nicht bezahlte, wurde er vor dem LG Essen auf Zahlung der Rechnung verklagt.

Der Verbraucher berief sich darauf, dass das Unternehmen versäumt habe, ihn ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Er sei daher auch noch 5 Monate später berechtigt gewesen, den Vertrag zu widerrufen.

Das LG Essen folgte dieser Auffassung, fragte sich jedoch, ob der Verbraucher für die bereits geleisteten Arbeiten Wertersatz zahlen müsse. Schließlich habe er durch die Erneuerung der Elektroinstallationen einen Vermögenszuwachs erlangt. Das LG Essen legte diese Rechtsfrage daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte daraufhin mit Urteil vom 17.05.2023 (C-97/22) Folgendes klar:

Bei einem Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen wurde, kann der Verbraucher nach einem wirksamen Widerrufs grundsätzlich nicht mehr auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Wenn der Unternehmer es unterlässt, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren, hat dies zur Folge, dass sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.

Der Unternehmer kann in solchen Fällen auch keinen Wertersatz für seine erbrachten Leistungen mehr verlangen. Die fehlende Widerrufsbelehrung führt dazu, dass der Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit wird.

Mit anderen Worten: Das Unternehmen hat seine Leistungen zum Nulltarif erbracht.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH hat nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf Verträge zwischen Handwerksunternehmen und Verbrauchern. In der Praxis werden viele Aufträge ausschließlich vor Ort beim Kunden (und nicht in den Geschäftsräumen des Handwerksunternehmens) entgegengenommen. Ist der Kunde Verbraucher, besteht in solchen Fällen regelmäßig ein Widerrufsrecht, über das zwingend belehrt werden muss.

Unterbleibt eine solche Belehrung, führt dies dazu, dass der Verbraucher den Vertrag noch Monate später widerrufen kann (maximal 12 Monate und 14 Tage). Der Widerruf muss nicht begründet werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistungen durch das Handwerksunternehmen ordnungsgemäß erbracht wurden oder nicht.

Das Handwerksunternehmen kann im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher keine Vergütung mehr verlangen. Im Gegenteil, der Verbraucher kann die gezahlte Vergütung sogar zurückfordern. Das Handwerksunternehmen erhält dagegen keinen Wertersatz für die geleisteten Arbeiten.

Die Entscheidung des EuGH gilt nicht nur für größere Handwerksunternehmen, sondern auch für “Einzelkämpfer”. Auf die Unternehmensform kommt es nicht an.

Handwerksunternehmen, die Verträge mit Verbrauchern vor Ort abschließen, sollten daher ihre Akquise-Abläufe auf den Prüfstand stellen.