Die in den Sonderbedingungen einer Bank enthaltene Zinsänderungsklausel

“Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam.”

ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.

(BGH, Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 508/15)