Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug einen sicherheitsrelevanten Mangel (hier: Kupplungspedal bleibt am Fahrzeugboden hängen) aufweist, der nur sporadisch auftritt und vom Verkäufer bei einer Probefahrt nicht festgestellt werden kann. Der Käufer kann dann die Rückgewähr der empfangenen Leistungen, die Feststellung des Annahmeverzugs des Verkäufers sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Kosten, Nutzungsausfall und vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.

Der Käufer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

(BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15)