Ein Mandant unserer Kanzlei hatte bei dem Online-Händler ELW Elektronik Handels GmbH aus Wöllstadt elektronische Bauteile bestellt und später von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.

Die ELW Elektronik Handels GmbH vertrat die - etwas kreative - Auffassung, es gebe kein Widerrufsrecht, da dies laut AGB bei elektronischen Bauteilen ausgeschlossen sei.

Noch kreativer war das Argument, unser Mandant sei Wiederverkäufer und kein Verbraucher gewesen. Dafür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hatte die ELW Elektronik Handels GmbH unseren Mandanten einfach eine Rechnung mit dem Vermerk “Wiederverkäufer” zugeschickt und meinte, er sei daher nicht als Verbraucher anzusehen.

Das AG Friedberg (Hessen) erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Ein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts für elektronische Bauteile existiert nicht. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht dispositiv. Ein in AGB geregelter Ausschluss des Widerrufsrechts wäre in jedem Fall unwirksam, selbst wenn man von einer Geltung der AGB ausgeht. Das AG Friedberg (Hessen) ging ebenso davon aus, dass unser Mandant als Verbraucher anzusehen ist. Die von der ELW Elektronik Handels GmbH auf die Rechnung gesetzte Bezeichnung als “Wiederverkäufer” änderte daran nichts. Die ELW Elektronik Handels GmbH wurde daher zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 13.07.2022 - Az. 2 C 175/22 (24)).