Gegenüber Unternehmern gelten wegen § 310 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB weniger strenge Anforderungen bezüglich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kann ein bloßer Verweis auf die Bedingungen und deren Zusendung auf Wunsch ausreichen.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2011 – 3 U 136/10)