Es kommt immer wieder vor, dass Eltern über Sparguthaben oder andere Finanzwerte ihrer minderjährigen Kinder verfügen, um damit offene Forderungen zu begleichen oder sogar den Lebensunterhalt zu bestreiten. Häufig ist den Eltern nicht bewusst, dass dies nach den Vorschriften der elterlichen Vermögenssorgepflicht unzulässig ist und sie sich gegenüber den Kindern schadensersatzpflichtig machen können.

Eltern sind Vermögensverwalter ihres Kindes

Den Eltern obliegt nach dem BGB die so genannte Vermögenssorge. Details sind in den §§ 1629, §§ 1639 bis 1646 und 1649 BGB geregelt. Die elterliche Vermögenssorge ist eine fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken ist unzulässig (OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, Az. 2 U 20/96).

Dementsprechend haben bereits mehrere Gerichte in der Vergangenheit Schadensersatzansprüche der Kinder gegen ihre Eltern zuerkannt. Nachfolgend finden Sie einige wichtige Entscheidungen.

OLG Saarbrücken: Entschädigungszahlungen stehen den Kindern zu

In einem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall hatte die Mutter von zwei behinderten Kindern, die durch einen ärztlichen Behandlungsfehler schwer geschädigt waren, die Entschädigungszahlungen der Haftpflichtversicherung für eigene Zwecke verwendet.

Das OLG Saarbrücken entschied, dass die Mutter insoweit ihre Pflicht zur Sorge für das Vermögen der Kinder verletzt hat und sich daher aus § 1664 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Mai 2011 – 8 U 519/09 - 136).

OLG Köln: Guthaben des Kindes für Hausbau tabu

In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Elternteil über Kontoguthaben des Kindes verfügt und das Guthaben zum Ausbau eines von ihm ererbten Hauses verwendet. Außerdem wurde das Sparguthaben von ihm nicht dahingehend kontrolliert, ob weitere Personen Kontoabhebungen vornehmen können.

Das OLG Köln entschied, dass sich der Elternteil daher gegenüber dem Kind wegen Verletzung der Vermögenssorgepflicht schadensersatzpflichtig gemacht hat (OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 1996 – 2 U 20/96).

AG Nordhorn: Guthaben der Kinder darf auch nicht für Ausbildungskosten herangezogen werden

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Nordhorn hatte einen Sorgeberechtigter vom Sparguthaben des Kindes Abbuchungen getätigt und diese für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind, für Aus- und Weiterbildungskosten sowie für Urlaubsreisen der Familie ausgegeben. Das AG Nordhorn stellte klar, dass dies eine Verletzung der Vermögenssorgepflicht darstellt.

Die Tatsache, dass die abgehobenen Beträge größtenteils auch den Kindern zugute kamen, änderte daran nichts, weil solche Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 ff. BGB) ohnehin von den Eltern zu tragen sind. Das AG Nordhorn verurteilte daher den Vater gegenüber seiner Tochter zur Zahlung von Schadensersatz (AG Nordhorn, Urteil vom 22. Februar 2001 – 3 C 39/01).

AG Detmold: Schlecht laufende Geschäfte rechtfertigen keinen Zugriff auf Kindesvermögen

Das Amtsgericht Detmold hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein selbstständiger Maler wegen schlecht laufender Geschäfte Abhebungen aus dem Investmentvermögen seines Sohnes tätigte. Das AG Detmold entschied, dass die Verwendung von Kindesvermögen für eigene Zwecke eine Verletzung der Vermögenssorge nach § 1642 BGB darstelle.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Abhebung von Sparguthaben durch Eltern zu eigenen Zwecken regelmäßig rechtswidrig ist, selbst wenn diese Zwecke letztlich auch den Kindern zugute kommen. Insoweit geschädigte Kinder können nach Erreichen der Volljährigkeit Schadensersatzansprüche gegen ihre Eltern geltend machen.