Die Haftung von Minderjährigen ist in § 828 BGB geregelt. Dabei wird zwischen drei Fallgruppen unterschieden:

Kinder unter 7 Jahren

Nach § 828 Abs. 1 BGB gilt, dass Kinder unter 7 Jahren für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Kinder unter 7 Jahren sind somit nicht deliktsfähig. Das gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern allgemein.

Kinder von 7 bis 17 Jahren

Minderjährige von 7 bis 17 Jahren haften für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Die erforderliche Einsicht wird bejaht, wenn das Kind erkennt, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.

Sonderregelung für Kinder von 7 bis 9 Jahren im Straßenverkehr

Gemäß § 828 Abs. 2 BGB sind Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich, außer im Falle von Vorsatz.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird jedoch der Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB reduziert. Demnach greift das Haftungsprivileg nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ein, wenn eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs vorliegt.

Urteile zur Haftung von Kindern im Straßenverkehr

Nachfolgend finden Sie einige Urteile zur Haftung von Kindern im Straßenverkehr:

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2020 - 14 U 69/19

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

BGH, Urteil vom 30. 6. 2009 – VI ZR 310/08

Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

BGH, Beschluss vom 11. 3. 2008 – VI ZR 75/07

Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 16. 10. 2007 – VI ZR 42/07

Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F., der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.

BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 335/03

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.