Ein Mandant unserer Kanzlei hatte bei der Firma dercomputerladen Systemhaus GmbH über den Marktplatz mediamarkt.de mehrere PC-Komponenten bestellt und mit Paypal bezahlt, welche aber nicht geliefert wurden. Daher erklärte unser Mandant den Widerruf und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies erfolgte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, sodass sich unser Mandant gezwungen sah, anwaltliche Hilfe einzuschalten.

Nachdem wir ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet hatten, legte die Gegenseite ohne Begründung Widerspruch ein. Also wurde die Sache im streitigen Verfahren weiterbetrieben. Zwischenzeitlich erhielt unser Mandant den Kaufpreis über Paypal erstattet. Somit ging es nur noch um die Verfahrenskosten, welche aufgrund des Zahlungsverzugs zu Lasten der dercomputerladen Systemhaus GmbH gingen. Wir erklärten also den Rechtsstreit für erledigt und beantragten, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das AG Torgau (Zweigstelle Oschatz) fällte dann einen entsprechenden Beschluss und legte der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits auf (AG Torgau Zweigstelle Oschatz, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 2 C 391121).

Die Firma dercomputerladen Systemhaus GmbH legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Die Begründung war nicht gerade ausführlich. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Sache mit der Erstattung erledigt gewesen sei. Widerspruch gegen den Mahnbescheid sei ebenfalls nicht gestellt worden. Das LG Leipzig wies die sofortige Beschwerde zurück. Das LG stellte klar, dass die infolge der Beantragung des Mahnbescheids entstandenen Kosten ebenso wie nachfolgende Kosten allein durch eine fehlende rechtzeitige Rückzahlung verursacht wurden (LG Leipzig, Beschluss vom 29.06.2022, Aktenzeichen: 03 T 304/22).