Bei Auslandsunfällen ist zu unterscheiden zwischen Auslandsunfällen innerhalb des EU/EWR-Raums und sonstigen Auslandsunfällen.

Bei Unfällen im EU/EWR-Territorium gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2007 – C 463/06 – „Odenbreit“) folgende Grundsätze:

  • Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 44/2001 besteht ein inländischer Gerichtsstand bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten gegen einen  Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat.

  • „Begünstigter“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Geschädigte eines Verkehrsunfalls. Somit können ausländische Geschädigte auch in ihrem Heimatland gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers klagen.

  • Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dieser inländische Gerichtsstand nur für Klagen gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers eröffnet ist. Der inländische Gerichtsstand gilt dagegen nicht für Klagen gegen den Fahrer oder Halter. Weiterhin ist zu beachten, dass sich zwar das Prozessrecht nach dem Recht des inländischen Gerichtsstand richtet, nicht aber das materielle Recht.

  • Die Klage muss einen Haftpflichtanspruch gegen einen ausländischen Versicherer zum Gegenstand haben.

  • Der Versicherer muss weiterhin seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der EU/EWR haben.

  • Es muss sich weiterhin um einen eigenen Anspruch des Geschädigten handeln. Ansprüche, die zum Beispiel auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, können von diesem nicht an einem inländischen Wohnsitzgerichtsstand geltend gemacht werden (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 – C347/08).

  • Der Geschädigte muss zuletzt aus Gründen der »Waffengleichheit“ gegenüber dem Versicherer schutzbedürftig sein. Diese Schutzbedürftigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Klagen eines Bundeslandes (OLG Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 U 1528111) oder eines Versicherers (EuGH, Urteil vom 26. Mai 2005 – Rs C-77104).

Bei Unfällen außerhalb des EU/EWR-Territoriums gilt dies nicht. Hier müssen die Ansprüche gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer im Ausland geltend gemacht werden.