Möchte ein Darlehensnehmer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen, so kann die darlehensgebende Bank unter Umständen vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Nicht nur das, mitunter nehmen Banken auch für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine gesonderte Gebühr.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun mit Urteil vom 14. Dezember 2022 entschieden, dass eine Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich kein Entgelt verlangen kann.

„6.1 Sonderleistungen im Kreditgeschäft.
6.1.1 bei der Kreditbearbeitung (…) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto (2) sowie bei vor dem 100,00 EUR 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto (3) (…)“

Die Fußnotenhinweise (2) und (3) lauteten wie folgt:

„Fußnote 2: „Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt.“

„Fußnote 3: „Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.“

Das OLG Frankfurt erachtete die Klausel aus folgenden Gründen für unwirksam:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Entgeltklauseln in AGB unwirksam, wenn die Bank damit Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden abwälzt, zu welcher die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder wenn die Bank diesen Aufwand überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Bank treffe eine Nebenpflicht, dem Kunden unentgeltlich über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung Auskunft zu erteilen. Das ergebe sich aus § 488 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2, § 242 BGB. Der Auskunftsanspruch setze auch nicht voraus, dass die vorzeitige Rückführung des Darlehens später tatsächlich vorgenommen wird.

Daher sei eine entsprechende Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21)