Es ist eine juristische Verallgemeinerung, die anscheinend nicht totzubekommen ist: „Wenn man etwas online bestellt, kann man sich ja innerhalb von 14 Tagen noch anders entscheiden.“

Ja, das stimmt, aber:

  • das gilt nur für Verbraucher;

  • das gilt nur, wenn tatsächlich ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB vorliegt;

  • das gilt nicht für jede Bestellung, für bestimmte Vertragsarten besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g BGB).

Das musste am Ende auch eine Mandantin einsehen, die bei der Firma „Augenblick Beauty“ einen „Dioden Ice Laser“ für mehr als 30.000,- EUR bestellt hatte und mich nun fragte, ob sie aus dem Vertrag nicht doch „irgendwie herauskommt“. Sie hätte doch schließlich sofort den Widerruf erklärt.

Ich musste die Dame da leider enttäuschen. Denn sie war nunmal eindeutig unternehmerisch tätig und hatte den Laser für ihr Unternehmen bestellt. Dass man sich solch einen Laser rein privat bestellt, ist einem Richter im Streitfall eher schwierig zu verkaufen. Das Fernabsatz-Widerrufsrecht konnte in diesem Fall daher nicht als Strohhalm herhalten.

Ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist oder ggf. aus anderen Gründen angreifbar ist, das ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalls. Aber auf ein Widerrufsrecht können sich Unternehmer bestimmt nicht berufen.

Der Unternehmer ist nach dem Gesetz eben nicht so schutzbedürftig wie der Verbraucher.