Zwar kann der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht grundsätzlich die Mitteilung erwarten, wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde. Von diesem Grundsatz wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Umstände des Erwerbs den Verdacht nahelegen, dass es während der Besitzzeit des Voreigentümers zur unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Solche Umstände sind zum Beispiel gegeben, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem „fliegenden Zwischenhändler” erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, weil der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - 10 U 50/22)