Mit einer nach wie vor verbreiteten Masche wird immer wieder versucht, Unternehmern am Telefon Firmenverzeichniseinträge zu horrenden Preisen aufzuschwatzen. Regelmäßig wird für mehrere tausend Euro der Eintrag auf einer vollkommen unbedeutenden Internetseite angeboten, welche die wenigsten Leute interessieren dürfte. Der verkaufte Eintrag ist faktisch wertlos. Ziel solcher „Schleppnetzfischerei“ sind insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die sich insoweit auch nicht auf ein Widerrufsrecht berufen können.

Die vermeintlichen Vertragsabschlüsse werden dabei als Tondatei aufgezeichnet, nachdem der angerufene Unternehmer hierfür um sein Einverständnis gebeten wird. Was hierbei nicht aufgezeichnet wird, ist der Teil vor Beginn der Aufzeichnung. Betroffene Mandanten berichten mir in solchen Fällen regelmäßig, dass die Anrufer den Eindruck vermitteln, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, was sich nun kostenpflichtig verlängert habe. Teilweise wird sogar erzählt, man rufe im Auftrag von Google an. In Wahrheit ist das natürlich nicht der Fall, es bestand vorweg überhaupt kein Vertragsverhältnis mit dem Anrufer.

Im Zuge meiner Recherchen bin ich auf mehrere Urteile des AG Lörrach gestoßen, die positiv für betroffene Unternehmer zu werten sind. Das AG Lörrach hält von derartigen Geschäftsmethoden offenbar nicht viel und vertritt die Auffassung, dass die angerufenen Unternehmer in solchen Fällen zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt sind.

Die Fundstellen lauten:

  • AG Lörrach, Urteil vom 30. Juni 2023 – 3 C 270/22

  • AG Lörrach, Urteil vom 25. Mai 2023 – 3 C 444/22

In seiner Entscheidung vom 25.05.2023 führt das AG Lörrach anschaulich aus, welche Umstände zur Anfechtung des Vertrages berechtigen:

„Die Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil sie unter einem Inhaltsirrtum litt. Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass sie in einem Vertragsverhältnis mit Google stand und die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Google-Account direkten Zugriff darauf hatte und dahingehend Dienstleistungen anbot. Außerdem ging sie davon aus, dass ein bestehender Vertrag modifiziert wird, den sie bereits bei Google hatte. Dass sich die Beklagte darüber im Irrtum befand, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar konnte der Beklagtenvertreter nicht glaubhaft über den Inhalt des Telefonats berichten. Allerdings konnte er glaubhaft darüber berichten, wovon er selbst während des Telefonats ausgegangen ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich um einen Cold-Call handelte. Für dieses ist es typisch sich überrumpelt zu fühlen und Ungenauigkeiten in den Aussagen falsch zu verstehen. Nach diesem Bild gab der Beklagtenvertreter an, dass es ihm nicht klar war, für welches Unternehmen die Mitarbeiterin handelte und wie diese im Zusammenhang mit Google stand. Außerdem war ihm nicht klar, ob ein bestehender Vertrag fortgesetzt wird. Außerdem ging er davon aus, dass das alles im Zusammenhang mit seinem eigenen Google-Account steht und dieses Vertragsverhältnis modifiziert werden soll. Darüber berichtete der Beklagtenvertreter glaubhaft, weil diesbezüglich detailreich und widerspruchsfrei berichtete. Er machte auch seine Überforderungssituation glaubhaft. Er brachte dies auch in einen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Firmenneugründung und dass er damals nicht so viel Geld hatte und sich nicht vorstellen konnte, damals über solch eine hohe Summe einen Vertrag abschließen zu wollen. Er berichtete auch detailreich, wie die Mitarbeiterin der Klägerin viele Informationen über ihn hatte oder dies zumindest vorgab und er deshalb davon ausging, dass diese Zugriff auf sein Google-Account hatte. Nach alldem ging er davon aus, dass ein Vertrag geschlossen wird der in direktem Zusammenhang mit seinen Google-Account stand.“

(AG Lörrach, Urteil vom 25. Mai 2023 – 3 C 444/22)