Online-Handel ist eine schöne Sache. Kompliziert kann es allerdings werden, wenn die bestellte Ware etwas größer ist und nicht mit der normalen Post zurückgeschickt werden kann.

Ein Mandant meiner Kanzlei hatte bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH (“Slewo”) ein Massivholzbett sowie einen Esstisch bestellt. Die Ware wurde auch geliefert, entsprach jedoch nicht den Qualitätsansprüchen meines Mandanten. Daher erklärte er den Widerruf der Bestellung. Slewo bot daraufhin an, die Ware gegen Zahlung einer Pauschale bei meinem Mandanten durch eine Spedition abzuholen. Mein Mandant nahm dieses Angebot an. Allerdings kam daraufhin leider niemand, um die Ware wie versprochen abzuholen. Nach langen Diskussionen blieb letztlich leider nur der Klageweg.

Slewo verteidigte sich zunächst damit, dass man die Ware noch nicht zurück erhalten habe, daher könne man auch noch kein Geld zurückzahlen. Aufgrund der Tatsache, dass Slewo selbst die Abholung angeboten hatte, war dies natürlich wenig überzeugend. Am Ende erließ das AG Rottweil ein Anerkenntnisurteil (AG Rottweil, Urteil vom 07.03.2023, Az. 2 C 13/23).