Angebot zur Abholung der Ware ist bindend – Slewo muss Geld zurückzahlen

Ein Mandant unserer Kanzlei hatte bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) ein Massivholzbett sowie einen Esstisch bestellt. Die Ware wurde auch geliefert, entsprach jedoch nicht den Qualitätsansprüchen unseres Mandanten. Daher erklärte unser Mandant den Widerruf der Bestellung. Slewo bot daraufhin an, die Ware gegen Zahlung einer Pauschale bei unserem Mandanten durch eine Spedition abzuholen. Unser Mandant nahm dieses Angebot an. Allerdings kam daraufhin niemand, um die Ware wie versprochen abzuholen. Nach langen Diskussionen blieb letztlich leider nur der Klageweg.

Slewo verteidigte sich zunächst damit, dass man die Ware noch nicht zurück erhalten habe, daher könne man auch noch kein Geld zurückzahlen. Aufgrund der Tatsache, dass Slewo selbst die Abholung angeboten hatte, war dies natürlich wenig überzeugend. Am Ende erließ das AG Rottweil ein Anerkenntnisurteil (AG Rottweil, Urteil vom 07.03.2023, Az. 2 C 13/23).

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