Das AG Kleve hat sich mit Urteil vom 03.01.2024 (Az. 35 C 280/23) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verkäufer mit Erfolg darauf berufen kann, dass er die Auktion vorzeitig abbrechen durfte.

Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer pauschal behauptet, er habe eine Beschädigung an der Verpackung festgestellt und habe daraus die Befürchtung entwickelt, dass es weitere Beschädigungen geben könnte.

Das AG Kleve entschied, dass dieser Vortrag allein nicht ausreicht. Es verurteilte den Verkäufer zum Schadensersatz.

Aus den Entscheidungsgründen:

“Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einenS achverhalt unterbreitet, der das klägerische Begehren auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien ist eine vertragliche Sonderbeziehung eines kaufvertraglichen Angebots zustande gekommen.

Nach § 7 Nr. 6 der e.-AGB kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war „dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 – juris).

Wird eine Auktion vorzeitig abgebrochen obwohl es einen Höchstbietenden gibt, steht diesem Schadensersatz zu, wenn es für den Abbruch der Auktion keinen gesetzlichen Grund gibt. Für die Berechtigung zum Abbruch trägt der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast. Hierzu sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch zu rechtfertigen. Er behauptet, er habe eine Beschädigung an der Verpackung festgestellt und habe daraus die Befürchtung entwickelt, dass es weitere Beschädigungen geben könnte. Dieser Vortrag könnte ihn zum Rückzug berechtigen, wenn es bei der Erstellung des Angebots zu dem Fehler gekommen wäre, die Beschädigung an der Verpackung nicht korrekt erfasst zu haben oder wenn nach Angebotseinstellung es unverschuldet zu der Beschädigung gekommen wäre. Auf die Anforderungen hat der Kläger hingewiesen. Für beide Varianten trägt der Beklagte die Beweislast. Hierfür hat er keinen Beweis angeboten, ist mithin beweisfällig geblieben.”

(AG Kleve, Urteil vom 03.01.2024, Az. 35 C 280/23)