Durch eine Änderung im Nachweisgesetz (NachweisG) sind Arbeitgeber bei neuen Arbeitsverhältnissen seit dem 01.08.2022 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern zusätzliche Pflichtinformationen zu erteilen.

Schon bislang waren Arbeitgeber zur Erteilung bestimmter Informationen verpflichtet (die meistens schon im Arbeitsvertrag enthalten waren), z.B.

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien

  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung

  • Arbeitsort

  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit

  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts

  • Arbeitszeit

  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

  • Kündigungsfristen

  • ggf. Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

Durch die Änderung im Nachweisgesetz sind nun weitere Pflichtinformationen hinzugekommen, z.B.

  • das Enddatum eines befristeten Arbeitsverhältnisses

  • ggf. freie Wahl des Arbeitsorts (“Home-Office”)

  • ggf. die Dauer der Probezeit

  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Vergütung von Überstunden, Zulagen und Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie Art der Auszahlung

  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und, sofern vereinbart: die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen

  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

  • bei betrieblicher Altersversorgung der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers

  • das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Verstöße gegen diese Informationspflichten können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden (§ 4 NachwG). Von daher ist Arbeitgebern zu empfehlen, ihre Arbeitsvertragsmuster an die neue Rechtslage anzupassen.