Haben Sie sich einmal gefragt, wieviel Lebenszeit Sie mit dem Konsum von Werbung verbringen?

Ich habe zu dem Thema eine klare Meinung: Werbung ist wie die Pest. Jedenfalls solche Werbung, die mir ungefragt aufgedrängt wird und meine Konzentration stört. Natürlich störe ich mich nicht daran, wenn ich durch eine Zeitschrift blättere, in Google suche oder ins Kino gehe und dann mit Werbung konfrontiert werde. Da muss ich eben damit rechnen.

Anders sieht es aber z.B. aus, wenn ich ungefragt Werbung per Mail erhalte (“Spam”). So etwas ist klar rechtswidrig und ich persönlich empfinde es als leicht unverschämt, wenn manche Leute meinen, sie hätten gegenüber 99% ihrer Konkurrenten irgendeinen Sonderstatus und dürften ihre Werbung einfach ungefragt über ihren Mail-Verteiler verbreiten.

Aus diesem Grund habe ich auch wenig Probleme damit, Empfänger unerwünschter Werbung gegen Werbetreibende zu vertreten, außergerichtlich und vor Gericht.

In diesem Beitrag habe ich einige Informationen zusammengefasst, was Sie für Möglichkeiten haben, wenn Sie von unerlaubter Werbung genervt werden.

Grundsatz: Einwilligung des Empfängers erforderlich

Im Bereich der Werbung gilt der Grundsatz, dass der Empfänger vorher in die Zusendung von Werbung einwilligen muss. Die Zusendung von Werbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn bereits eine Kundenbeziehung zum Werbenden besteht.

Rechtliche Möglichkeiten gegen unerlaubte Werbung

Wenn Sie keine Einwilligung erteilt haben und die Versendung nicht ausnahmsweise ohne eine solche Einwilligung zulässig ist (bei Zweifeln fragen Sie mich einfach), dann haben Sie als Empfänger (egal ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind) folgende rechtlichen Möglichkeiten:

Vorgerichtliche Abmahnung

Als Empfänger unerlaubter Werbung haben Sie zunächst das Recht, einen Rechtsanwalt mit einer vorgerichtlichen Abmahnung zu beauftragen. Ich schreibe in diesem Fall den Werbetreibenden an, mahne ihn ab und fordere ihn zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nach der Rechtsprechung kann der Werbende die drohende Wiederholungsgefahr nämlich nur dann ausräumen, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Strafbewehrt bedeutet, dass der Werbende Ihnen die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verspricht, sollte er die Rechtsverletzung wiederholen (also ihnen noch einmal unerlaubt Werbung schicken).

Die Kosten für den Rechtsanwalt muss regelmäßig der Werbende als Schadensersatz erstatten.

Unterlassungsklage

Wenn der Werbende die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, besteht die Wiederholungsgefahr weiterhin fort. In diesem Fall haben Sie das Recht, den Werbenden vor Gericht auf Unterlassung zu verklagen. Je nach Intensität und Art der Werbung ist eine Klage meistens am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes bzw. Unternehmenssitzes möglich (§ 32 ZPO).

Im Falle unerlaubter Werbung spricht das Gericht dann ein Unterlassungsurteil aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt dann der Werbende.

Schutz gilt für Privatpersonen und Unternehmen

Der Schutz vor unerlaubter Werbung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Privatpersonen können sich hierbei auf das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, Unternehmen auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Fazit

Sie sehen also, unerwünschte Werbung muss man sich nicht einfach gefallen lassen, es gibt hiergegen effektive Möglichkeiten (jedenfalls wenn der Absender in Deutschland sitzt).