Abmahnung wegen unerlaubter Werbung (Spam, E-Mail-Werbung, Telefonwerbung/Cold Calls, unerlaubte Faxwerbung, Postwurfsendungen)

Wir vertreten regelmäßig Empfänger unerwünschter Werbung („Spam“) gegen Werbetreibende, außergerichtlich und vor Gericht. In diesem Beitrag finden Sie einige Informationen, wie wir Ihnen helfen können, wenn Sie von unerlaubter Werbung genervt werden.

Grundsatz: Einwilligung des Empfängers erforderlich

Im Bereich der Werbung gilt der Grundsatz, dass der Empfänger vorher in die Zusendung von Werbung einwilligen muss. Die Zusendung von Werbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn bereits eine Kundenbeziehung zum Werbenden besteht.

Rechtliche Möglichkeiten gegen unerlaubte Werbung

Wenn Sie keine Einwilligung erteilt haben und die Versendung nicht ausnahmsweise ohne eine solche Einwilligung zulässig ist (bei Zweifeln fragen Sie uns einfach), dann haben Sie als Empfänger (egal ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind) folgende rechtlichen Möglichkeiten:

Vorgerichtliche Abmahnung

Als Empfänger unerlaubter Werbung haben Sie zunächst das Recht, einen Rechtsanwalt mit einer vorgerichtlichen Abmahnung zu beauftragen. Wir schreiben in diesem Fall den Werbetreibenden an, mahnen ihn ab und fordern ihn zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nach der Rechtsprechung kann der Werbende die drohende Wiederholungsgefahr nämlich nur ausräumen, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Strafbewehrt bedeutet, dass der Werbende Ihnen die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verspricht, sollte er die Rechtsverletzung wiederholen.

Die Kosten für den Rechtsanwalt muss regelmäßig der Werbende als Schadensersatz erstatten.

Unterlassungsklage

Wenn der Werbende die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, besteht die Wiederholungsgefahr weiterhin fort. In diesem Fall haben Sie das Recht, den Werbenden vor Gericht auf Unterlassung zu verklagen. Je nach Intensität und Art der Werbung ist eine Klage meistens am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes bzw. Unternehmenssitzes möglich (§ 32 ZPO).

Im Falle unerlaubter Werbung spricht das Gericht dann ein Unterlassungsurteil aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt dann der Werbende.

Schutz gilt für Privatpersonen und Unternehmen

Der Schutz vor unerlaubter Werbung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Privatpersonen können sich hierbei auf das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, Unternehmen auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

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