Urteile zum Thema Zwangsvollstreckung

In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Zwangsvollstreckung.

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Beitreibung von Zustellkosten bei mehreren Drittschuldnern

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

(BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 90/20)

Einholung einer Vermögensauskunft von einem nicht prozessfähigen Schuldner

Der Schuldner muss bei Abgabe der Vermögensauskunft prozessfähig sein. Die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind. Nicht prozessfähige Schuldner werden bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen gesetzlichen Vertreter wie insbesondere einen Betreuer vertreten. Auch ein Vorsorgebevollmächtigter ist gemäß § 51 Abs. 3 ZPO berechtigt, für einen prozessunfähigen Schuldner die Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung abzugeben.

(BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 m.w.N.).

Zuständiges Vollstreckungsgericht bei inhaftierten Schuldnern

Das Vollstreckungsgericht ist nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit wird auf § 13 ZPO Bezug genommen, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch ihren Wohnsitz bestimmt wird. Der Begriff des Wohnsitzes ist in der ZPO nicht bestimmt, sondern §§ 7 ff. BGB zu entnehmen. Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt, in der Absicht, ihn zum räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Ist ein solcher begründet, kommt es davon abweichend auf den tatsächlichen Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO nur dann an, wenn sich die Person dort unter Verhältnissen befindet, „die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen“. Darunter kann auch die Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt oder die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt fallen. Grundsätzlich nicht ausreichend ist jedoch die Verbüßung von Untersuchungshaft. Am Haftort besteht mangels „Domizilwillens“ in der Regel kein Wohnsitz, da der Beschuldigte bei Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls jederzeit an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehren kann. Erst eine länger andauernde Haft begründet den besonderen Gerichtsstand des § 20 ZPO.

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2019 – 32 SA 38/19 mit weiteren Nachweisen)

Hinreichende Bestimmtheit eines Freistellungstitels

Ein Freistellungstitel hat nach diesen Grundsätzen nur dann die erforderliche Bestimmtheit, wenn aus dem Titel eindeutig hervorgeht, welchen Umfang die Verbindlichkeit hat, von der der Schuldner den Gläubiger freizustellen hat. Soll von einer Zahlungsverpflichtung freigestellt werden, so ist der Umfang der Freistellungsverpflichtung nur dann aus dem Titel eindeutig ablesbar, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, aus dem Titel selbst eindeutig ersichtlich ist. Die allgemeine Bezugnahme auf den Schuldenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht dagegen nicht aus.

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 W 210/07 – 73)

Erstattungsanspruch für Gebühren einer Zwangsvollstreckungsandrohung

Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist – abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO – bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.

Dies gilt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt.

Eine vorherige Zustellung des Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung im Besitz hat und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.

(BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03)

Hinreichende Bestimmtheit eines Freistellungstitels

Ein Vollstreckungstitel, der auf die Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, hat nur dann die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht. Für die Bestimmtheit ist nicht nur auf die Urteilsformel, sondern auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe abzustellen.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. August 1999 – 9 W 43/99)

Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch vor Festsetzung

Wird der Beklagte in zweiter Instanz rechtskräftig durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt, so kann er unter Umständen hiergegen mit seiner auf der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils beruhenden Erstattungsforderung aufrechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch das zweitinstanzliche Teilurteil das Urteil erster Instanz nicht abgeändert wurde und somit nicht feststeht, dass die Kostenentscheidung erster Instanz keinen Bestand haben wird.

Die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem nicht rechtskräftigen Urteil setzt nicht voraus, dass die Kosten bereits rechtskräftig festgesetzt wurden; vielmehr genügt es, dass die Erstattungsforderung in der geltend gemachten Höhe unstreitig ist. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien über einzelne Kostenpositionen Streit herrscht, wenn jedenfalls aus den unstreitigen Positionen sich die geltend gemachte Erstattungsforderung mit Sicherheit ergibt.

Die Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil setzt nicht voraus, daß die in diesem Urteil angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 1993 – 13 U 193/92)

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