Häufige Fragen zur Zwangsvollstreckung

Wer muss die Kosten der Zwangsvollstreckung tragen?

Wenn ein Schuldner auf einen rechtskräftigen Titel (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) nicht bezahlt, muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Hierfür fallen regelmäßig Kosten an, z.B.

  • Gebühren für den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)
  • Gebühren für das Vollstreckungsgericht (Nr. 2110 ff. KV GKG)
  • Gebühren für den Rechtsanwalt (Nr. 3309-3312 VV RVG)

Für den Gläubiger stellt sich dann die Frage, wer diese Kosten übernehmen muss und was er ggf. unternehmen muss, um diese Kosten erstattet zu bekommen.

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Das ergibt sich aus § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO:

„Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.“

Aus der Vorschrift des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO ergeben sich also zwei wichtige Tatsachen:

  1. Der Schuldner muss auch die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen.
  2. Diese Kosten werden zusammen mit dem titulierten Anspruch mit beigetrieben.

Der Gläubiger bleibt aber nicht in jedem Fall von den Kosten der Zwangsvollstreckung verschont. Denn auch er haftet letztlich für die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sich z.B. aus § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 GvKostG ergibt:

„(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.“

Sodann bestimmt § 13 Abs. 2 GvKostG:

„Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.“

Das bedeutet: Der Schuldner ist zwar – sofern es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt – immer verpflichtet, diese zu tragen. Praktisch hilft dieser Anspruch aber nur, soweit vollstreckbares Vermögen vorhanden ist. Können die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht beigetrieben werden, haftet der Gläubiger als Auftraggeber für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

Müssen Zwangsvollstreckungskosten durch das Gericht festgesetzt werden?

Während man nach Abschluss eines Zivilprozesses die Kosten für den Rechtsstreit vom Gericht festsetzen lassen muss, ist dies bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht immer erforderlich. Denn wie sich aus § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, sind die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem Hauptanspruch beizutreiben. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht

Das gilt allerdings nur, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ausgeführt werden (z.B. Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher oder Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht). Eine gerichtliche Festsetzung der angefallenen Vollstreckungskosten ist in solchen Fällen nicht notwendig, aber trotzdem möglich, z.B. um eine Verzinsung der Zwangsvollstreckungskosten zu erreichen oder um die Verjährungsfrist auch für die Vollstreckungskosten auf 30 Jahre zu erhöhen.

Ausnahme: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges

In bestimmten Fällen erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allerdings nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, sondern durch das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“. Das ist z.B. der Fall bei folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

  • Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung (§ 887 ZPO)
  • Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO)
  • Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 ZPO)

In diesen Fällen gibt es keine „Beitreibung“ eines Anspruchs, somit können auch nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung gleichzeitig beigetrieben werden. Die Zwangsvollstreckungskosten müssen also in diesen Fällen vom Gericht festgesetzt werden, um später vollstreckt werden zu können. Zuständig für die Festsetzung ist gemäß § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

Welches Vollstreckungsgericht ist bei inhaftierten Schuldner zuständig?

Das Vollstreckungsgericht ist nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit wird auf § 13 ZPO Bezug genommen, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch ihren Wohnsitz bestimmt wird. Der Begriff des Wohnsitzes ist in der ZPO nicht bestimmt, sondern §§ 7 ff. BGB zu entnehmen. Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt, in der Absicht, ihn zum räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Ist ein solcher begründet, kommt es davon abweichend auf den tatsächlichen Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO nur dann an, wenn sich die Person dort unter Verhältnissen befindet, „die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen“. Darunter kann auch die Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt oder die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt fallen. Grundsätzlich nicht ausreichend ist jedoch die Verbüßung von Untersuchungshaft. Am Haftort besteht mangels „Domizilwillens“ in der Regel kein Wohnsitz, da der Beschuldigte bei Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls jederzeit an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehren kann. Erst eine länger andauernde Haft begründet den besonderen Gerichtsstand des § 20 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2019 – 32 SA 38/19 mit weiteren Nachweisen).

Kann man die Zustellkosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch bei mehreren Drittschuldnern beitreiben?

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 90/20).

Im entschiedenen Fall erwirkte die Klägerin am 7. Januar 2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe von 2.958,94 € zuzüglich Zinsen und Kosten Forderungen ihres Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet wurden. Die beklagte Bank, bei welcher der Schuldner ein Konto unterhielt, ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner zu 1 bezeichnet; bei den Drittschuldnern zu 2 und zu 3 handelt es sich um den Arbeitgeber des Schuldners und ein weiteres Bankinstitut. In dem unter Verwendung des amtlichen Formulars erlassenen Beschluss vom 7. Januar 2019 heißt es nach der Auflistung der Beträge, welche die Klägerin von dem Schuldner beanspruchen kann:

„Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte/-n angebliche/-n Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.“

(BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 90/20)

Der BGH entschied, dass die Klägerin gemäß § 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO auch bezüglich der Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7. Januar 2019 an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner zur Einziehung berechtigt ist. Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7. Januar 2019 bewirkte Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners gegen die Beklagte umfasst auch die nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO grundsätzlich zugleich mit der Hauptforderung beitreibbaren Kosten der Zustellung an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner. Diese Kosten werden in dem Beschluss hinreichend bestimmbar bezeichnet.

a) Als gerichtlicher Hoheitsakt muss der Pfändungsbeschluss mit der nötigen Klarheit und Bestimmtheit die Anordnung und den Umfang der Pfändung erkennen lassen. Zum notwendigen Inhalt des Pfändungsbeschlusses gehört die Bezeichnung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers. Dazu ist der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten zumindest bestimmbar zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 – VII ZB 69/07, JurBüro 2008, 606). Ungenaue Angaben sind nur dann ausreichend, wenn bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welchen Umfang die Pfändung und das Pfandrecht haben.

b) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliegt der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – IX ZR 104/17, WM 2018, 1419 Rn. 11).

Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Umfang und Bestimmbarkeit der vollstreckbaren Forderung müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden, nicht jedoch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018, aaO Rn. 13; vgl. auch Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.83 mit B.102).

c) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Januar 2019 auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner erfasst.“

(BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 90/20)

Wie kann eine Vermögensauskunft von einem nicht prozessfähigen Schuldner eingeholt werden?

Der Schuldner muss bei Abgabe der Vermögensauskunft prozessfähig sein. Die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind. Nicht prozessfähige Schuldner werden bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen gesetzlichen Vertreter wie insbesondere einen Betreuer vertreten. Auch ein Vorsorgebevollmächtigter ist gemäß § 51 Abs. 3 ZPO berechtigt, für einen prozessunfähigen Schuldner die Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 m.w.N.).

Was ist ein Freistellungstitel?

Bei einem Freistellungsanspruch soll der Schuldner an einen Dritten zahlen, um eine Schuld des Gläubigers gegenüber dem Dritten zu begleichen. Der Freistellungsanspruch wird dann im Wege einer Freistellungsklage durchgesetzt. Beispiel:

Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt schon vorgerichtlich mit der Durchsetzung der Klageforderung beauftragt. Dafür sind vorgerichtliche Anwaltskosten angefallen, die der Kläger als Nebenforderung mit ersetzt verlangen kann. Der Kläger hat diese vorgerichtlichen Anwaltskosten allerdings noch nicht an seinen Anwalt bezahlt. Daher kann er auch keine Verurteilung zur Zahlung an sich selbst verlangen. Er muss daher auf Freistellung klagen.

Der Freistellungstitel könnte dann lauten:

„Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostennote der Rechtsanwälte Müller & Meier vom 01.04.2016 in Höhe von 1.722,94 EUR freizustellen.“

Wann ist ein Freistellungstitel hinreichend bestimmt genug?

Wenn ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung eines Urteils beauftragt wird, muss er hinreichend erkennen können, welcher Anspruch genau vollstreckt werden soll. Bei einem Freistellungstitel stellt sich daher die Frage, wann dieser konkret genug ist. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Stuttgart:

„Ein Vollstreckungstitel, der auf die Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, hat nur dann die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht. Für die Bestimmtheit ist nicht nur auf die Urteilsformel, sondern auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe abzustellen.“

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. August 1999 – 9 W 43/99)

In dem entschiedenen Fall wurden die Beklagte wie folgt zur Freistellung verurteilt:

„Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von Ansprüchen der … aus dem Darlehen … vom 01.10.1995 freizustellen.“

Das genügte dem OLG Stuttgart allerdings nicht, der Tenor aus diesem Freistellungstitel war dem Gericht nicht konkret genug. Zur Begründung führte das OLG Stuttgart aus:

„Auch die Zwangsvollstreckung aus § 887 ZPO setzt voraus, daß der Vollstreckungstitel, auf dem sie beruht, hier das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.11.1998, einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der zu vollstreckende Anspruch des Gläubigers muß sich aus der Urteilsformel ergeben; der übrige Urteilsinhalt kann ergänzend heranzuziehen sein. Dabei muß das Urteil als Vollstreckungstitel den vollstreckbaren Anspruch nach Art und Umfang der Handlung inhaltlich bestimmt ausweisen: Der Titel muß aus sich heraus verständlich sein und auch für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 704 Rn. 3 u. 4 m.w.N.). Dementsprechend hat der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag die vorzunehmende Handlung genau zu bezeichnen (Zöller, a.a.O., § 887, Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 887, Rn. 13, Münchner Kommentar/Schilken, ZPO, 21. Aufl., § 887, Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 887, Rn. 37 ff; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 887, Rn. 5, jeweils m.w.N.). Ein Vollstreckungstitel, der — wie hier — auf die Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, hat nur dann die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht (OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 1681; OLG Saarbrücken FamRZ 1999, 110). Diese Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels erfüllt das Teilanerkenntnisurteil vom 28.11.1998 nicht. Es läßt den Umfang des titulierten Freistellungsanspruchs nicht erkennen. Zwar ist bei einem Vollstreckungstitel, der auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, für die Bestimmtheit nicht nur auf die Urteilsformel, sondern — soweit diese ausreicht — auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe abzustellen (OLG Saarbrücken FamRZ 1999, 110). Auf diese Auslegungshilfe kann hier jedoch nicht zurückgegriffen werden, weil das Teil-Anerkenntnisurteil — zulässigerweise — Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht enthält.“

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. August 1999 – 9 W 43/99)

Ähnlich entschied auch das OLG Saarbrücken:

„Ein Freistellungstitel hat nach diesen Grundsätzen nur dann die erforderliche Bestimmtheit, wenn aus dem Titel eindeutig hervorgeht, welchen Umfang die Verbindlichkeit hat, von der der Schuldner den Gläubiger freizustellen hat. Soll von einer Zahlungsverpflichtung freigestellt werden, so ist der Umfang der Freistellungsverpflichtung nur dann aus dem Titel eindeutig ablesbar, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, aus dem Titel selbst eindeutig ersichtlich ist. Die allgemeine Bezugnahme auf den Schuldenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht dagegen nicht aus (vgl. Senat, Beschl. v. 24.04.1990 – 5 W 59/90, JurBüro 1990, 1681 f).“

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 W 210/07 – 73)

Ab welchem Zeitpunkt sind Gebühren für eine Zwangsvollstreckungsandrohung vom Schuldner zu erstatten?

Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist – abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO – bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03).

Dies gilt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt (BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03).

Eine vorherige Zustellung des Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung im Besitz hat und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03).

Als angemessene Wartefrist hat der BGH einen Zeitraum von 14 Tagen ausreichen lassen. Bei einem Prozessvergleich im mündlichen Verhandlungstermin beginnt die Wartefrist demnach am Tag des Vergleichsabschlusses:

„Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei der für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 18. Juni 2002 entstandenen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO). An diesem Tag war der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Auch hatte er die schutzwürdigen Belange des Schuldners gewahrt und eine angemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstreichen lassen, so daß eine voreilige Vollstreckungsmaßnahme nicht vorlag. Da es für die Vollstreckung aus einem Prozeßvergleich keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO) gibt, hatte die Wartefrist bereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begonnen. Denn der beim Vergleichsschluß persönlich anwesende Schuldner kannte seit diesem Tage seine unbedingte Zahlungsverpflichtung, weil eine Zahlungsfrist im Vergleich nicht vereinbart und damit die Vergleichssumme sofort zur Zahlung fällig war. Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist ohne Angabe von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, durfte der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten.“

(BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03)
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