Der Zahlungsverzug

Wann liegt Zahlungsverzug vor?

Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB geregelt. Zahlungsverzug liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

Mahnung

Zahlungsverzug tritt zunächst dann ein, wenn Ihr Schuldner eine fällige Rechnung nicht bezahlt und sie ihm hierüber eine Mahnung zusenden (eine einzige Mahnung reicht aus).

Fest vereinbarte Fälligkeit

Wenn schon vorher vereinbart war (z.B. im Auftrag), dass die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden muss, tritt nach Ablauf dieses Datums automatisch Verzug ein. Eine Mahnung ist dann nicht einmal notwendig.

Zahlungsverweigerung

Zahlungsverzug tritt auch dann ein, wenn der Schuldner Ihnen gegenüber ausdrücklich die Bezahlung Ihrer Rechnung ernsthaft und endgültig verweigert.

Keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung

Weiterhin tritt automatisch ohne Mahnung Zahlungsverzug ein, wenn Ihr Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.

Achtung! Verbraucher müssen auf diese Folgen in der Rechnung vorher hingewiesen worden sein.

Wie oft muss man mahnen?

Entgegen einem hartnäckigen Gerücht muss ein Gläubiger seinen Schuldner nicht erst dreimal mahnen. Eine einzige Mahnung reicht aus, um den Schuldner in Zahlungsverzug zu setzen. Unter bestimmten Umständen ist noch nicht einmal eine einzige Mahnung erforderlich (wenn auch trotzdem üblich).

Ist ein bestimmtes Zahlungsdatum in einer Rechnung verbindlich?

Häufig finden sich in Rechnungen Formulierungen wie „zahlbar bis“ oder „fällig spätestens“.

Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass der Absender einer Rechnung nicht ohne Weiteres einseitig ein Zahlungsziel festlegen kann. Maßgeblich hierfür sind die im ursprünglichen Vertrag bzw. in den AGB vereinbarten Fälligkeitstermine, wie der BGH in einer Entscheidung aus 2006 klargestellt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 157/05). Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Klägerin berechtigt, in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen und so gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu bewirken, dass der Beklagte mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geriet. Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der Leistungszeit zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende Senat hat indessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers nach §§ 316 Abs. 1315 BGB in Betracht kommt und dass der Klägerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit zusteht. Dabei kann die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa nur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch individuell in Einzelfällen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen sind. Dann kann die Klägerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen bestimmen (Urt. v. 15.02.2005 – X ZR 87/04NJW 2005, 1772).

Das hat sie hier getan. In ihren Rechnungen hieß es zwar: „Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig: Fällig am …“. Damit wollte die Klägerin aber erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes „Fälligkeit“ den Zeitpunkt bestimmen, von dem ab der Gläubiger, die Leistung fordern kann, sondern den Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner leisten soll. Die Klägerin setzte dem Beklagten also ein Zahlungsziel.“

(BGH, Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 157/05)

Tipp: Hinweis auf Verzugsfolgen in Rechnungsformulare aufnehmen!

Nehmen Sie stattdessen einfach folgenden Text in Ihre Rechnungsformulare mit auf. Damit setzen Sie auch Verbraucher automatisch in Verzug, ohne dass eine weitere Mahnung rechtlich notwendig ist.

„Auch ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird.“

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