Welche Geldleistungen erhält man nach einem Arbeitsunfall?

Nach einem Arbeitsunfall haben die Unfallversicherungsträger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch VII – SGB VII) verschiedene Geldleistungen zu erbringen. Dazu gehören:

Verletztengeld

Verletztengeld wird von den Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation. Die wesentlichen Voraussetzungen sind in folgenden Vorschriften geregelt:

§ 45 SGB VII (Voraussetzungen für das Verletztengeld)
§ 46 SGB VII (Beginn und Ende des Verletztengeldes)
§ 47 SGB VII (Höhe des Verletztengeldes)
§ 48 SGB VII (Verletztengeld bei Wiedererkrankung)

Das Verletztengeld wird – ebenso wie das Krankengeld – über die Krankenkassen ausgezahlt. Allerdings ist das Verletztengeld höher: Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 70 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttogehalts. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelgehalts, jedoch nicht mehr als das regelmäßige Nettogehalt.

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht ab dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. In den ersten 6 Wochen besteht allerdings regelmäßig stattdessen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Verletztengeld wird also regelmäßig erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Verletztengeld wird gezahlt bis zum letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit / mit Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Der Anspruch auf Verletztengeld endet spätestens mit Ablauf der 78. Woche, allerdings nicht, bevor eine stationäre Behandlung beendet wurde.

Übergangsgeld

Wer nach einem Arbeitsunfall an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teilnimmt, erhält Übergangsgeld. Das Übergangsgeld soll die Einbußen ausgleichen, die ein Verletzter erleidet, weil er während seiner Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme keinen Unterhalt für sich bzw. seine Familie erwirtschaften kann. Die wesentlichen Voraussetzungen für das Übergangsgeld sind in § 50, 66-71 SGB VII geregelt.

Wie hoch das Übergangsgeld ausfällt, hängt grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Außerdem sind die familiären Verhältnisse zur Zeit der berufsfördernden Maßnahme entscheidend.

Wird die berufsfördernde Maßnahme vorzeitig abgebrochen oder gerät der Verletzte im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme in die Arbeitslosigkeit, wird das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum weiter gezahlt.

Pflegegeld

Verletzte, die aufgrund eines Versicherungsfalls in erheblichem Umfang fremde Hilfe benötigen, erhalten Pflegegeld oder es wird Haus- bzw. Heimpflege gewährt.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheitsschaden des Verletzten bzw. nach dem hierdurch erforderlichen Umfang der Hilfe.

Zentrale Vorschrift für das Pflegegeld ist § 44 SGB VII.

Rentenzahlung

Mitunter reichen Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen nicht aus, damit der Verletzte wieder uneingeschränkt arbeiten kann. In solchen Fällen kommt eine Rentenzahlung in Betracht.

Voraussetzung für eine Rente ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent oder mehr. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) erhält der Versicherte eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine anteilige Teilrente gezahlt, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Über die Rentenzahlung entscheiden die Rentenausschüsse der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie entscheiden unter anderem, ob eine Rente gezahlt wird, ferner über Rentenerhöhungen bzw. Rentenherabsetzungen oder über eine Rentenentziehung aufgrund von Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse.

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