Thema:

Kann ein Vereinsmitglied vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller anderen Mitglieder verlangen, um im Vorfeld einer Mitgliederversammlung für seine Position zu werben, oder steht dem die Datenschutz-Grundverordnung entgegen?

Mit dieser praxisrelevanten Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. II ZR 132/24) befasst.

Sachverhalt

Der Beklagte ist ein eingetragener Sportverein. Der Kläger gehört diesem Verein als Mitglied an. Im September 2021 fand eine virtuelle Mitgliederversammlung statt, bei der unter anderem über den Verkauf von Grundstücksflächen des Vereins abgestimmt werden sollte. Die Mitglieder konnten entweder während der virtuellen Versammlung oder vorab im Wege der Briefwahl ihre Stimme abgeben. Das Präsidium des Vereins hatte im Vorfeld auf der Vereinswebsite darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung zum Verkauf für den Verein existenzielle Bedeutung habe.

Der Kläger und weitere Vereinsmitglieder wollten zu den Veröffentlichungen des Präsidiums Gegendarstellungen an die übrigen Mitglieder versenden. Zu diesem Zweck verlangten sie vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen sämtlicher Vereinsmitglieder. Der Verein lehnte dies ab. Er berief sich darauf, dass er seinen Mitgliedern jedenfalls seit 2018 bei der Aufnahme zugesichert habe, ihre E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden. Stattdessen erklärte sich der Verein bereit, ein Informationsschreiben der Initiative des Klägers zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden. Dies geschah auch. Die Abstimmung auf der Mitgliederversammlung fiel gleichwohl im Sinne der Empfehlung des Präsidiums aus.

Der Kläger erhob daraufhin Klage und begehrte die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse nichtig seien. Das Oberlandesgericht München urteilte im Sinne des Klägers. Der Verein legte daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Vereins zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nichtig, weil der Verein dem Kläger zu Unrecht die Herausgabe der E-Mail-Adressen verweigert hatte.

Berechtigtes Interesse an der Kontaktaufnahme

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass ein Vereinsmitglied grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder hat, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen möchte. Das Zusammenwirken der Mitglieder sei ein elementarer Bestandteil der vereinsinternen Willensbildung. Mitglieder müssten die Möglichkeit haben, sich untereinander auszutauschen, Bedenken gegen Vorhaben des Vorstands mitzuteilen und gegebenenfalls eine Opposition zu organisieren. Ein berechtigtes Interesse liege daher regelmäßig vor, wenn die Kontaktaufnahme dazu dient, anderen Mitgliedern eine abweichende Position zur Kenntnis zu bringen.

Der Bundesgerichtshof erkannte zwar an, dass die übrigen Vereinsmitglieder möglicherweise ein Interesse daran haben könnten, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten kontaktiert zu werden. Dieses Interesse trat im konkreten Fall jedoch hinter dem berechtigten Interesse des Klägers zurück. Die Möglichkeit zur innervereinlichen Kommunikation und Meinungsbildung bekam in diesem Fall Vorrang.

Kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung

Der Verein hatte sich zur Rechtfertigung seiner Weigerung auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen. Der Bundesgerichtshof erteilte diesem Einwand eine Absage. Die Übermittlung der E-Mail-Adressen war nach Auffassung des BGH zur Vertragserfüllung erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO.

Der BGH betonte dabei, dass der Begriff des Vertrags in diesem Zusammenhang nicht zivilrechtlich, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom auszulegen ist. Es komme nicht darauf an, ob das betreffende Rechtsverhältnis ein Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Entscheidend sei vielmehr, ob der datenschutzrechtliche Zweck des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet ein Rechtsverhältnis, das dem Mitglied bestimmte Rechte einräumt. Der Auskunftsanspruch des Klägers zur Durchsetzung seiner Mitgliedschaftsrechte konnte nur durch die Übermittlung der E-Mail-Adressen erfüllt werden. Die Datenverarbeitung war daher zur Erfüllung dieses Rechtsverhältnisses erforderlich.

Kein milderes Mittel gleicher Eignung

Der Verein hatte argumentiert, es bestehe ein milderes Mittel: Er könne Anfragen des Klägers an die Vereinsmitglieder weiterleiten und bei diesen nachfragen, ob sie mit einer Kontaktaufnahme einverstanden seien. Diesem Argument folgte der Bundesgerichtshof nicht. Ein auskunftsberechtigtes Vereinsmitglied müsse sich bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht darauf verweisen lassen, dass das Präsidium als Informationstreuhänder agiert. Es müsse dem Mitglied vielmehr selbst überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Weise es sich an die anderen Mitglieder wendet. Die Zwischenschaltung des Vorstands würde die Kommunikation verzögern, von dessen Mitwirkungsbereitschaft abhängig machen und damit das Mitgliedschaftsrecht faktisch entwerten.

Auch der Verweis auf alternative Kommunikationswege wie eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum stellt nach Auffassung des BGH kein gleichwertiges Mittel dar. Diese Kanäle ermöglichen keine direkte, zeitnahe und zielgerichtete Ansprache der einzelnen Mitglieder.

Rechtsfolge: Nichtigkeit der Beschlüsse

Die rechtswidrige Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen führte zur Nichtigkeit der auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Zwar hatte der Verein das Informationsschreiben der Initiative zusammen mit der Einladung versandt. Dies genügte jedoch nicht, um den Verfahrensfehler zu heilen. Denn der Kläger war in seiner Möglichkeit beschränkt, selbst zu bestimmen, wann und wie er die anderen Mitglieder anspricht. Er konnte insbesondere nicht auf aktuelle Entwicklungen reagieren oder einen eigenen Kommunikationsrhythmus wählen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für das Vereinsrecht. Sie stärkt die Rechte der Vereinsmitglieder auf Kommunikation innerhalb des Vereins und Meinungsbildung. Vereinsvorstände können sich nicht pauschal auf den Datenschutz berufen, um die Herausgabe von Kontaktdaten zu verweigern. Die Datenschutz-Grundverordnung steht demnach einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, wenn die Datenübermittlung zur Erfüllung mitgliedschaftlicher Rechte erforderlich ist.

Für Vereine bedeutet dies, dass sie entsprechende Auskunftsbegehren künftig sorgfältig prüfen müssen. Eine Verweigerung birgt das Risiko, dass auf der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse später für nichtig erklärt werden. Die Zusage, E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, hindert die Herausgabe an andere Mitglieder zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nicht.