Urteile zur Hausratversicherung

Nachfolgend finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Hausratversicherung.

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Erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung

Die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 – IV ZR 118/22)

Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Leistungspflicht

Einer Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist.

Ein solches nach bestimmten Regeln durchzuführendes Sachverständigenverfahren endet mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien des Versicherungsvertrages, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigungen ist demnach gerade nicht die typische Folge des Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streits über die Höhe der versicherten Schäden.

Mit Rücksicht auf das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren, das jede Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang bringen kann, braucht sich der Versicherungsnehmer nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen. Damit würde er sich des Rechts begeben, ein Sachverständigenverfahren zur Schadenhöhe zu beantragen. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde, besteht nicht.

(BGH, Urteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20)

Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung während der Regulierungsverhandlungen

Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: „Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen“

Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

(BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 174/09)

Hinweis- und Belehrungspflicht hinsichtlich der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei

Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.

(BGH, Urteil vom 17. September 2008 – IV ZR 317/05)

Beschränkung des Versicherungsschutzes für Fahrraddiebstähle als Risikobegrenzung

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

(BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – IV ZR 87/07)

Täuschung über gefahrerhebliche Umstände durch Verschweigen von Vorschäden

Täuscht der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss über einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG, so sanktionieren die §§ 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des Versicherers aus culpa in contrahendo.

Nur wo die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die Sanktionen der §§ 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzansprüchen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anzuwenden sind.

(BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 5/06)

Anforderungen an den Nachweis der Mindesttatsachen für einen Einbruchdiebstahl

Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist.

(BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 233/05)

Regressverzicht bei fahrlässig durch einen Wohnraummieter verursachten Schäden

Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.

(BGH, Urteil vom 13. September 2006 – IV ZR 26/04)

Leistungsablehnung mit Belehrung über Klagefrist in der Hausratversicherung

§ 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen.

Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu verbinden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt.

(BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 – IV ZR 105/05)

Grob fahrlässig verursachter Wasserschaden durch seit Längerem unter Druck stehender Heizungszuleitung

Ein Versicherungsnehmer verursacht einen Wasserschaden in seiner Hausratsversicherung grob fahrlässig, wenn er auf eine mehrtägige Reise geht, ohne vorher sicherzustellen, dass der Wasserhahn abgedreht ist und er außerdem seit über zwei Jahren keine Beachtung für den Wasseranschluss gezeigt hat und sich nicht um die Möglichkeit Gedanken gemacht hat, dass ein angeschlossener Wasserschlauch unter Druck stehen könnte.

(BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 – IV ZR 145/02)

Nähebegriff in der Garagenklausel

Zur Auslegung des Begriffs „Nähe“ i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.

(BGH, Urteil vom 26. März 2003 – IV ZR 270/02)

Beweis von Vandalismus nach Einbruch und vorsätzlicher Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer kann sich bei Vandalismus nach Einbruch (gemäß § 3 Nr. 3 VHB) sowie bei Einbruchdiebstahl auf eine Beweiserleichterung berufen und muss lediglich darlegen, dass es Anzeichen für einen Einbruch gibt.

Gibt es Anzeichen dafür, dass der Täter nur durch gewaltsames Eindringen in das Gebäude Zugang zum aufgebrochenen Raum erlangen konnte, so erfordert das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchs auch entsprechende Spuren an der Außenseite des Gebäudes.

Einem Versicherer kommt keine besondere Beweiserleichterung bezüglich seines Einwand zugute, dass der Versicherungsnehmer den Brand absichtlich selbst verursacht hat. Der Versicherer muss hierfür den vollen Beweis erbringen.

Wenn der Hausrat durch Brandeinwirkung beschädigt oder zerstört wurde, zum Beispiel durch Ruß oder Rauch, ist der Versicherer nicht von seiner Verpflichtung zur Entschädigung befreit, nur weil die Gegenstände bereits zuvor durch das Hinzufügen eines Stoffes zur Brandbeschleunigung beschädigt wurden.

(BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 181/98)

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