In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Inkassorecht.
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Inkassogebühren, die nur im Erfolgsfall anfallen, sind nicht erstattungsfähig
Eine Inkassovergütung, die für den Gläubiger faktisch nur dann anfällt, wenn sie vom Verbraucher erfolgreich eingezogen werden kann, stellt keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Ein solches Geschäftsmodell konstruiert mit den Inkassokosten eine rein fiktive Schadensposition, die vom Verbraucher nicht erstattet verlangt werden kann.
(LG Dortmund, Urteil vom 23. Juni 2023 – 3 O 70/23)
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, wenn Gläubiger diese faktisch nie zahlen muss
Vereinbaren Gläubiger und Inkassounternehmen eine Vergütungsstruktur, wonach der Gläubiger die Inkassokosten faktisch nie bezahlen muss, sind diese Kosten im Verhältnis zum Schuldner nicht ersatzfähig.
Bei einer solchen Konstruktion fehlt es an einer Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese, da sich der Gläubiger der (zugleich gestundeten) Belastung mit der Inkassovergütung durch die Erfüllungsabrede in derselben Vereinbarung wieder entledigt.
Die Abtretung des Ersatzanspruchs an Erfüllung statt stellt insoweit keinen erheblichen rechtlichen Unterschied nicht erstattungsfähigen Erfolgshonorar dar. Bei dieser Konstellation macht das Inkassounternehmen gegenüber dem Schuldner Aufwendungen geltend, die der Gläubiger so nicht hat. Denn eine Zahlungsverpflichtung, die nicht zur Zahlung verpflichtet, stellt keinen Nachteil dar.
(OLG Hamburg, Urteil vom 15.06.2023, 3 Mk 1/21)
Entbehrlichkeit der Mahnung
Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.
Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.
(BGH, Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 140/22)